Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiterprämie Speditionen und Lagereibetriebe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2024
- Gültigkeit:
- 1.1.2024 - 31.12.2024
- Gilt für:
- Österreichweit
Zusatzkollektivvertrag
zum Kollektivvertrag für die Arbeiter der Speditions- und Lagereibetriebe Österreichs
abgeschlossen am 25.7.2024 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Spedition und Logistik, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida,
Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, andererseits, zur Regelung der Mitarbeiterprämie gem. 124b Ziffer 447 EStG 1988 der im Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages beschäftigten Arbeitnehmer.
I. Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt
a Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet Österreichs.
b Fachlich: Für die dem Fachverband zugehörigen Unternehmungen des
- Spediteurgewerbes, für die aufgrund einer Berechtigung für das Spediteurgewerbe ausgeübte Tätigkeit;
- Lagereigewerbes.
c Persönlich: Für alle Arbeiter und gewerblichen Lehrlinge, die bei einem Dienstgeber gem. lit. b) beschäftigt sind. Arbeiter im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Dienstnehmer, die nicht dem Angestelltengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung unterliegen.
II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1.1.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
III. "Mitarbeiterprämie" für das Jahr 2024 (Mitarbeiterprämie)
1. Der Arbeitgeber kann für das Kalenderjahr 2024 auf freiwilliger Basis eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Ziffer 447 EStG 1988 (idF BGBl. 1/200/2023) - unter Berücksichtigung der nach der Lohnordnung Punkt D des Kollektivvertrages für die Arbeiter der Speditions- und Lagereibetriebe Österreichs bereits gewährten Mitarbeiterprämie - in der Höhe von max. € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Ziffer 30 ASVG idF BGBl. 1/200/2023) zur Auszahlung bringen.
2. In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen.
3. Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung iSd § 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023 abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen ersetzt werden.
4. Es muss nicht an alle Mitarbeiter der gleiche Betrag gezahlt werden, eine sachliche Differenzierung ist zulässig. Zu einer sachlichen Differenzierung zählen beispielsweise eine degressive Staffelung nach der Höhe des Einkommens (niedrigere Einkommen erhalten eine höhere Prämie), Differenzierung nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Ausmaß der NAZ, dem Beginn des Arbeitsverhältnisses etc.). Diesbezüglich sind weiters die in der Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Finanzen (GZ 2024-0.129.987)
festgelegten Grundsätze zur sachlichen Differenzierung (Pkt. 1. lit a, e bis g, Pkt. 3. lit. b, d bis g) zu beachten, welcher hiermit Bestandteil dieser Vereinbarung wird.[1]
[1] Siehe BMF: Mitarbeiterprämie 2024 gemäß § 124b Z 447 EStG 1988
5. Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde.
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband Spedition und Logistik
Der Obmann:
Mag. Alexander Winter
Die Geschäftsführerin:
Mag. Gritta Grabner
Der Verhandlungsleiter:
Mag. Wolfram Senger-Weiss
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Der Vorsitzende:
Roman Hebenstreit
Generalsekretärin:
Mag.a Anna Daimler
Der Fachbereichssekretär:
Toni Pravdic