Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiterprämie Rauchfangkehrer Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2024
- Gültigkeit:
- 1.1.2024 - 31.12.2024
- Gilt für:
- Wien
Zusatzkollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe
für das Land Wien
abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, Landesorganisation Wien, andererseits.
§ 1 Geltungsbereich
Der Zusatzkollektivvertrag gilt:
a) räumlich: für das Bundesland Wien
b) fachlich: für die Mitgliedsbetriebe der Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer
c) persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, d.s. Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen, Helfer und gewerbliche Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes.
Der Zusatzkollektivvertrag ergänzt und konkretisiert
- den geltenden Zusatzkollektivvertrag Lohnordnung Rauchfangkehrer Wien, Arbeiter/innen, gültig seit 1.1.2024
- den geltenden Kollektivvertrag Rauchfangkehrergewerbe, Arbeiter/innen, gültig seit 1.1.1988
- samt dem Zusatzkollektivvertrag Rauchfangkehrergewerbe, Arbeiter/innen, gültig sei 1.7.2021.
§ 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Der Zusatzkollektivvertrag tritt in der vorliegenden Fassung rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft und mit 31.12.2024 außer Kraft.
§ 3 Mitarbeiter:innenprämie 2024
I. Arbeitgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit a) EStG in Höhe von max. 3.000,00 Euro steuer- und abgabenfrei zur Auszahlung bringen.
II. In Betrieben mit Betriebsrat ermächtigt dieser Zusatzkollektivvertrag die Parteien der Betriebsvereinbarung iSd §§ 29ff ArbVG zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Gewährung einer Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024.
III. In Betrieben ohne Betriebsrat ermächtigt dieser Zusatzkollektivvertrag zum Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen iSd § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 für sämtliche Arbeitnehmer:innen des Betriebes zur Gewährung einer Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024.
IV. Grundsätzlich ist allen Arbeitnehmer:innen die Mitarbeiter:innenprämie zu gewähren. Sachliche Differenzierungen hinsichtlich Ausmaß und Höhe sind zulässig. Diesbezüglich ist auf die Richtlinien des BMF zu verweisen.
V. Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Sie kann auch in Teilbeträgen erfolgen. Sie erhöht nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
VI. Eine gänzliche oder teilweise Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiter:innenprämie ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer schuldhaften Entlassung bzw. eines unberechtigten vorzeitigen Austritts.
VII. Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447 lit. b EStG 1988 zu beachten.
Wien, am 24. Juli 2024
Für die Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer
KommR. Mst. Christian Leiner
Innungsmeister
Mag. Carina Schreiner
Innungsgeschäftsführerin
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer