Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiterprämie Konditoren Steiermark, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2024
- Gültigkeit:
- 1.1.2024 - 31.12.2024
- Gilt für:
- Steiermark
Zusatzkollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe Steiermark, Körblergasse 111-113, 8010 Graz und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
I. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
a) räumlich: für das Bundesland Steiermark
b) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der
Lebensmittelgewerbe Steiermark, die dem Berufszweig Konditoren
(Zuckerbäcker), Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten sowie der Erzeugung von Speiseeis angehören.
c) persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten ArbeitnehmerInnen
einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des
Angestelltengesetzes.
II. Geltungstermin
Gültigkeit 1.1.2024 – 31.12.2024
III. Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024
1. Arbeitgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine
Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBl. 1
200/2023) in Höhe von maximal € 3.000 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Z
30 ASVG idF BGBl. 1 200/2023) gewähren.
2. In Betrieben mit Betriebsrat kann eine solche Mitarbeiter:innenprämie nur
mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
3. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine
vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBl. 1
200/2023) für sämtliche Arbeitnehmer:innen des Betriebes ersetzt werden.
Einzelvereinbarungen mit allen Arbeitnehmer:innen sind zulässig, aber nicht
notwendig.
4. Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung gemäß Punkt 2. oder 3. erfolgt, ist
allen Arbeitnehmer:innen die Mitarbeiter:innenprämie grundsätzlich in
derselben Höhe zu gewähren. Nur folgende sachliche Differenzierungen
bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe sind zulässig:
- wenn die Mitarbeiter:innenprämie für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu
ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit aliquotiert wird, - wenn nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024
der Anspruch aliquotiert wird, - wenn nach Jahren der Betriebszugehörigkeit differenziert wird,
- wenn nach Arbeiter:innen und Lehrlingen differenziert wird,
- wenn eine degressive Staffelung nach der Lohnhöhe vereinbart wird (höhere Prämien für Bezieher:innen niedrigerer Einkommen),
- wenn vereinbart wird, dass für Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne
Entgeltanspruch keine Mitarbeiter:innenprämie gebührt. Unzulässig sind
Ausnahmen für Zeiten ohne Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung infolge
Krankheit (Unglücksfall) gem. § 2 Abs. 1 EFZG (idF BGBl. 1 153/2017),
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gem. § 2 Abs 5 EFZG idF BGBl. 1
153/2017) oder bei Kur- und Erholungsaufenthalten, Aufenthalten in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheime gem. § 2 Abs. 2 oder Abs. 6 EFZG (idF BGBl. 1 153/2017).
5. Individuelle Zielerreichungen (z.B. bestandene Fachprüfung, besondere
Arbeitsleistung, Belohnungen) sind keine geeigneten Kriterien für eine
steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen
Arbeitnehmer:innen eines Betriebes als zusätzliche steuerliche
Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.
6. Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung
handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der
Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind
rechtsunwirksam. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der
Sonderzahlungen einzubeziehen.
7. Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.
8. Bei Beginn von Arbeitsverhältnissen nach dem 1.1.2024 darf die
Mitarbeiter:innenprämie aliquotiert werden.
9. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2024 darf die noch nicht ausbezahlte Mitarbeiter:innenprämie oder noch nicht ausbezahlte Teile davon aliquotiert werden.
10. Eine Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiter:innenprämie ist
ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer verschuldeten Entlassung und bei
einem unberechtigten vorzeitigen Austritt.
11. Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des/der Arbeitnehmer:in, steht den
unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie
zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht
zurückzuzahlen.
12. Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs 1 Z
35 EStG 1988 (idF BGBl. 1 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des
§ 124b Z 447 lit. b EStG 1988 (idF BGBl. 1 200/2023) zu beachten.
Graz, am 19. September 2024
LANDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE STEIERMARK
Berufszweig Konditoren
8010 Graz, Körblergasse 111 – 113, Postfach 1038
Erich Handl
Innungsmeister des Berufszweiges Konditoren
Ing. Josef Moßhammer
Landesinnungsmeister
Mag. Manuel Höfferer
Geschäftsführer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
Reinhold Binder
Bundesvorsitzender
Peter Schleinbach
Bundesgeschäftsführer
Mara Mikovits
Sekretär