Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiterprämie Güterbeförderungsgewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2024
Vorabinformation zum KV-Abschluss
- Gültigkeit:
- 1.1.2024 - 31.12.2024
- Gilt für:
- Österreichweit
Zusatzkollektivvertrag
zum Kollektivvertrag für das
Güterbeförderungsgewerbe
Kollektivvertrag für Arbeiter
abgeschlossen am 12.11.2024 zwischen dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits, zur Regelung Mitarbeiterprämie gem. § 124b Z 144 EStG 1988 der im Geltungsbereich dieses Bundeskollektivvertrages beschäftigten Arbeitnehmer.
I. Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt
1. Räumlich: Für das gesamte Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: Für die dem Fachverband zugehörigen Unternehmungen, welche das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Güterbeförderungsgesetz ausüben.
3. Persönlich: Für alle Arbeiter und Lehrlinge, die bei einem Dienstgeber nach Ziffer 2 beschäftigt sind.
Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1.1.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
III. "Mitarbeiterprämie" für das Jahr 2024 (Mitarbeiterprämie)
1. Der Arbeitgeber kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Ziffer 447 EStG 1988 (idF BGBl. I/200/2023) steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs. 3 Ziffer 30 ASVG idF BGBl. I/200/2023) zur Auszahlung bringen.
2. In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen.
3. Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung iSd § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (i.d.F. BGBl. I 200/2023ng abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen ersetzt werden.
4. Es muss nicht an alle Mitarbeiter der gleiche Betrag gezahlt werden, eine sachliche Differenzierung ist zulässig. Zu einer sachlichen Differenzierung zählen beispielsweise eine degressive Staffelung nach der Höhe des Einkommens (niedrigere Einkommen erhalten eine höhere Prämie), Differenzierung nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Ausmaß der NAZ, dem Beginn des Arbeitsverhältnisses etc.). Diesbezüglich sind weiters die in der
Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Finanzen (GZ 2024-0.129.987) festgelegten Grundsätze zur sachlichen Differenzierung (Pkt. 1. lit. a, e bis g, Pkt. 3. lit. b, d bis g) zu beachten, welche hiermit Bestandteil dieser Vereinbarung wird[1].
5. Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde.
F.d.
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe
Der Obmann:
Mag. Markus Fischer, BA
Der Geschäftsführer:
Armin Manutscheri LL.M.
F.d.
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Der Vorsitzende:
Roman Hebenstreit
Die Generalsekretärin:
Mag.a Anna Daimler, BA
Der Fachbereichssekretär:
Toni Pravdic
[1] Vgl. Information des Bundesministeriums der Finanzen: Mitarbeiterprämie 2024 gemäß § 124b Z 447 EStG 1988