Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiterprämie, Bäckergewerbe, Angestellte, gültig ab 1.1.2024
- Gilt für:
- Österreichweit
Zusatzkollektivvertrag
zum
Kollektivvertrag für Arbeiter:innen im österreichischen Bäckergewerbe vom 1. Oktober 1996
§ 1. Kollektivvertragsparteien
Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Bäcker, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck Journalismus Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss andererseits.
§ 2. Geltungsbereich
1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: Für alle Betriebe, die der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Bäcker, angehören.
3. Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen sowie für kaufmännische Lehrlinge.
Der Kollektivvertrag gilt nicht
a) für Volontäre; Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung im eigenen Interesse, ohne Arbeitsverpflichtung im Betrieb, kurzfristig tätig werden, wobei ihnen die zeitliche Gestaltung freisteht und sie begründungslos jede Tätigkeit ablehnen können.
b) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind.
§ 3. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt in der vorliegenden Fassung am 1.1.2024 in Kraft.
§ 4. dieses Zusatzkollektivvertrages tritt mit 31.12.2024 außer Kraft.
§ 4. Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024
1. Dienstgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) in Höhe von maximal € 3.000,- steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBl I 200/2023) gewähren.
2. In Betrieben mit Betriebsrat kann eine solche Mitarbeiter:innenprämie nur mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
3. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) für sämtliche Dienstnehmer:innen des Betriebes ersetzt werden. Einzelvereinbarungen mit allen Dienstnehmer:innen sind zulässig, aber nicht notwendig.
4. Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung gemäß Punkt 2. oder 3. erfolgt, ist allen Dienstnehmer:innen die Mitarbeiter:innenprämie grundsätzlich in derselben Höhe zu gewähren. Nur folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe sind zulässig:
- wenn die Mitarbeiter:innenprämie für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit aliquotiert wird,
- wenn nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 der Anspruch aliquotiert wird,
- wenn nach Jahren der Betriebszugehörigkeit differenziert wird,
- wenn nach Angestellten und Lehrlingen differenziert wird,
- wenn eine degressive Staffelung nach der Gehaltshöhe vereinbart wird (höhere Prämien für Bezieher:innen niedrigerer Einkommen)
- wenn vereinbart wird, dass für Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch keine Mitarbeiter:innenprämie gebührt. Unzulässig sind Ausnahmen für Zeiten ohne Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) gem.
§ 8 Abs 1 AngG (idF BGBl I 2017/153) oder Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gem.
§ 8 Abs 2a AngG (idF BGBl I 2017/153).
5. Individuelle Zielerreichungen (z.B. bestandene Fachprüfung, besondere Arbeitsleistung, Belohnungen) sind keine geeigneten Kriterien für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Dienstnehmer:innen eines Betriebes als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.
6. Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind rechts-unwirksam. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.
7. Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.
8. Bei Beginn von Dienstverhältnissen nach dem 1.1.2024 darf die Mitarbeiter:innenprämie aliquotiert werden.
9. Endet das Dienstverhältnis vor dem 31.12.2024 darf die noch nicht ausbezahlte Mitarbeiter:innenprämie oder noch nicht ausbezahlte Teile davon aliquotiert werden.
10. Eine Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiter:innenprämie ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer verschuldeten Entlassung und bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt.
11. Endet das Dienstverhältnis durch Tod des/der Dienstnehmer:in, steht den unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen.
12. Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447 lit b EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) zu beachten.
Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe
Bundesverband der Bäcker
Bundesinnungsmeister
Vizepräsident KommR Mst. Leo Jindrak
Innungsmeister
KommR Josef Schrott
Bundesinnungsgeschäftsführerin
DI Anka Lorencz
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewekschaft der Privatangestellten
Druck Journalismus Papier
Wirtschaftsbereich Land- u. Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss
Der Vorsitzende:
Gerald Klapal
Der Wirtschaftsbereichssekretär
Mag. Bernhard Hirnschrodt
Wien, am 05.09.2024