Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiter:innenprämie Ambulatorien für Physikalische Therapie, Angestellte / Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2024
- Gültigkeit:
- 1.1.2024 - 31.12.2024
- Gilt für:
- Wien
Zusatzkollektivvertrag
Für Arbeiter:innen und Angestellte in selbständigen Ambulatorien für physikalische Therapie für das Bundesland Wien
Gültig ab 1.1.2024
I. Geltungsbereich
Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für Arbeiter:innen und Angestellte in selbstständigen Ambulatorien für physikalische Therapie, abgeschlossen zwischen der Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe, 1020 Wien, Straße der Wiener Wirtschaft 1, einerseits und der Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 und der Gewerkschaft GPA, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 andererseits.
II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Der Zusatzkollektivvertrag tritt in der vorliegenden Fassung rückwirkend mit 01.01.2024 in Kraft und mit 31.12.2024 außer Kraft.
III. Mitarbeiter:innenprämie 2024
1. Arbeitgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit a) EStG in Höhe von max. 3.000,00 Euro steuer- und abgabenfrei zur Auszahlung bringen.
2. In Betrieben mit Betriebsrat ermächtigt dieser Zusatzkollektivvertrag die Parteien der Betriebsvereinbarung iSd §§ 29ff ArbVG zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Gewährung einer Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024.
3. In Betrieben ohne Betriebsrat ermächtigt dieser Zusatzkollektivvertrag zum Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen iSd § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 für sämtliche Arbeitnehmer:innen des Betriebes zur Gewährung einer Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024.
4. Grundsätzlich ist allen Arbeitnehmer:innen die Mitarbeiter:innenprämie zu gewähren. Sachliche Differenzierungen hinsichtlich Ausmaß und Höhe sind zulässig. Diesbezüglich ist auf die Richtlinien des BMF zu verweisen.
5. Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Sie kann auch in Teilbeträgen erfolgen. Sie erhöht nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
6. Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447 lit b EStG 1988 zu beachten.
Fachgruppe Wien der Gesundheitsbetriebe,
1020 Wien, Straße der Wiener Wirtschaft 1
Fachgruppenobmann:
Univ. Prof. Dr. Günther Wiesinger
Fachgruppengeschäftsführerin
Mag. Christina Littek
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
Vorsitzender:
Roman Hebenstreit
Generalsekretärin:
Mag.a Anna Daimler, BA
Gewerkschaft vida
Fachbereich Gesundheit
Fachbereichsvorsitzender:
Gerald Mjka
Fachbereichssekretärin:
Farije Selimi
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
Vorsitzende:
Barbara Teiber, MA
Bundesgeschäftsführer:
Karl Dürtscher
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt
Wirtschaftsbereichsvorsitzende:
Beatrix Eiletz
Wirtschaftsbereichssekretärin:
Eva Scherz