Lohnordnung Maler, Lackierer, Schilderhersteller, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2016

Gültigkeit:
1.5.2016 bis 30.4.2017
Gilt für:
Österreichweit

Beilage zum Kollektivvertrag für das

Maler-, Lackierer- und
   Schilderhersteller-
             Gewerbe

         Lohnordnungen und
rahmenrechtliche Änderungen

                   gültig ab
                1. Mai 2016


         Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I – Geltungsbereich

a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Maler und Tapezierer, die den Berufsgruppen der Maler und Anstreicher, Lackierer, Schilderhersteller, Vergolder und Staffierer sowie Bodenmarkierer angehören.
Bei Betrieben, die gleichzeitig mehreren Arbeitgeberorganisationen angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit nach den Grundsätzen des Arbeitsverfassungsgesetzes zu beurteilen.

c) Persönlich: Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II – Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2016 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2017 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2017 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2016 bis Februar 2017 gemäß VPI 2010 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
Die bis 30.4.2018 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2018 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,45 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2017 bis Februar 2018 gemäß VPI 2010 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.

b) Beilage gemäß V./RKV 

I. Kollektivvertragslöhne Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien

Stundenlohn ab 1. Mai 2016 in Euro
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung nach dem 3. Verwendungsjahr11,36
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung ab dem 1. Verwendungsjahr10,34
Qualifizierter Arbeitnehmer nach dem 3. Berufsjahr sowie Facharbeiter mit abgeschlossener dreijähriger Lehrzeit ohne Lehrabschlussprüfung10,21
Qualifizierter Arbeitnehmer ab dem 1. Berufsjahr*)9,51
Helfer9,15

*) darunter fallen auch jene Arbeitnehmer, die eine Qualifizierungsmaßnahme nach dem BAG erfolgreich absolviert haben.

In den Bundesländern Wien, Salzburg, Kärnten und Steiermark ist in allen angeführten Lohnsätzen eine Abgeltung für die Abnützung von Werkzeugen und Arbeitskleidern in der Höhe von 2 Prozent enthalten.

II.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Die Spannengarantieklausel gilt nicht für Tirol und Vorarlberg. 

III. Lehrlingsentschädigung für alle Bundesländer (pro Monat)

ab 1. Mai 2016 in Euro
im 1. Lehrjahr565,21 
im 2. Lehrjahr681,00 
im 3. Lehrjahr854,72 
im 4. Lehrjahr1.028,41

c) Übergangsbestimmung zu neuer Lohntafel mit Geltung 1.5.2016
Die bisherigen Lohngruppen "Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung nach dem 3. Verwendungsjahr", "Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung (Gehilfe) ab dem 1. Verwendungsjahr (Arbeitnehmer, die vor dem 1. Mai 2011indieserKategorieeingestuftwaren)" und "Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung (Gehilfe) ab dem 1. Verwendungsjahr (Arbeitnehmer, die ab 1. Mai 2011 in diese Kategorie eingestuft werden)" werden in die Lohngruppe "Qualifizierter Arbeitnehmer nach dem 3. Berufsjahr sowie Facharbeiter mit abgeschlossener dreijähriger Lehrzeit ohne Lehrabschlussprüfung" übergeführt.

Artikel III – Änderung des Rahmenkollektivvertrages

VI. Weihnachtsremuneration (mit Wirksamkeit 1. Mai 2016)

Artikel VI. lit. b) lautet neu wie folgt:

b) Die Höhe der Weihnachtsremuneration beträgt 3,27 Stundenlöhne für während des Kalenderjahres jeweils geleistete 39 Stunden.
Zeiten des Urlaubsverbrauches sowie Zeiten der entgeltpflichtigen Betriebsabwesenheit sind als geleistete Stunden mitzurechnen. Ab einer Gesamtstundenanzahl von 2028 je Kalenderjahr erfolgt keine Berücksichtigung der über diese Stundengrenze hinausgehenden Stunden in die Berechnung der Weihnachtsremuneration.
Die Berechnung des Stundenlohns erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgelts im Sinne des § 6 Urlaubsgesetz, jedoch ohne Zulagen und Zuschläge.

XV. Reiseaufwandsentschädigung (mit Wirksamkeit 1. Mai 2016)

Artikel XV. Ziffer 2 lit. b) erster Satz lautet neu wie folgt:

b) Das Taggeld beträgt € 26,40 sofern der Arbeitnehmer nicht täglich zu seiner Wohnung bzw. seiner Betriebsstätte zurückkehrt.

Artikel XV. Ziffer 2 lit. b) zweiter Satz entfällt.

XVI. Erschwerniszulage (mit Wirksamkeit 1. Mai 2016)

Artikel XVI. lautet neu wie folgt:

XVI. Erschwerniszulage

a) Ein Zuschlag von 10 Prozent gebührt:

1. beim Anstrich von Stiegengeländern und Malerarbeiten in Stiegenaufgängen einschließlich Platzl

2. für alle Arbeiten, zu deren Ausführung Leitern oder Gerüste oder Arbeitsbühnen notwendig sind, ab einer Standhöhe von 4 m

3. beim Abbrennen alter Farbanstriche

4. beim Spritzen von Nitrolacken, Lack- und Ölfarben, sowie Kunstharzfarben und Kunstharzlacken, ein- und zweikomponentig, sowie Pulverbeschichtungen

b) Ein Zuschlag von 15 Prozent gebührt:
1.
bei Arbeiten auf Dächern mit mindestens 20° Neigung

2. bei Arbeiten an Eisen- und Holzkonstruktionen in Hallen, an Brücken, Über- und Unterführungen ohnevöllig abgedeckte oder abgezäunte Gerüste

3. bei Arbeiten auf Schwebe- oder Hängegerüsten

4. für alle Arbeiten, zu deren Ausführung Leitern oder Gerüste oder Arbeitsbühnen notwendig sind, ab einer Standhöhe von 10 m Höhe

c) Ein Zuschlag von 20 Prozent gebührt: 
1.
bei Arbeiten mit Sandstrahlgebläse

2. für alle Arbeiten, zu deren Ausführung Leitern oder Gerüste oder Arbeitsbühnen notwendig sind, ab einer Standhöhe von 25 m

d) Aufsichtszulage
Arbeitnehmer, die vom Betriebsinhaber mit der verantwortlichen Führung einer Arbeitspartie ab 3 zu beaufsichtigenden Arbeitnehmer betraut sind, erhalten einen Zuschlag von 10 %. Besteht die Arbeitspartie aus 10 zu beaufsichtigenden Arbeitnehmern gebührt eine Zulage von 20 %

e) Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gemäß diesem Abschnitt gebührt nur der höchste Zuschlag alleine.
Die Zuschläge gemäß c) Ziff. 1 (Sandstrahlzulage) sowie d) Aufsichtszulage fallen nicht unter diese Einschränkung.
Die Berechnungsgrundlage für die Zuschläge ist der jeweilige Stundenlohn.

XVII. Kündigung (mit Wirksamkeit 1. Mai 2016)

Artikel XVII. erster und zweiter Satz lauten neu wie folgt:

Bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 5 Jahren kann das Arbeitsverhältnis jederzeit nur zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche gelöst werden.
Nach einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von einer Woche, nach einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen und nach einer 15-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 3 Wochen. 

XIX. Urlaub und Urlaubszuschuss (mit Wirksamkeit 1. Mai 2016)

Artikel XIX. Abschnitt II Ziffer 2 lautet neu wie folgt:

"2. Dieser beträgt ab 1. Mai 2016

bei einer Dienstzeit von weniger als 5 Dienstjahren ......... 3,04 Stundenlöhne
bei einer Dienstzeit von mehr als 5 Jahren ....................... 3,14 Stundenlöhne
bei einer Dienstzeit von mehr als 15 Jahren ..................... 3,22 Stundenlöhne
ab 1. Mai 2017 ..................................................................... 3,27 Stundenlöhne

für während des Kalenderjahres jeweils geleistete 39 Stunden.

Zeiten des Urlaubsverbrauches sowie Zeiten der entgeltpflichtigen Betriebsabwesenheit sind als geleistete Stunden mitzurechnen. Ab einer Gesamtstundenanzahl von 2028 je Kalenderjahr erfolgt keine Berücksichtigung der über diese Stundengrenze hinausgehenden Stunden in die Berechnung des Urlaubszuschusses.
Die Berechnung des Stundenlohns erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgelts im Sinne des § 6 Urlaubsgesetz, jedoch ohne Zulagen und Zuschläge."

Artikel IV – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1.5.2016 bzw. 1.5.2017 bzw. 1.5.2018. Die Lohnsätze gelten bis 30.4.2017 bzw. 30.4.2018 bzw. 30.4.2019.


Wien, am 31. März 2016

Für die 
Bundesinnung der Maler und Tapezierer

Erwin Wieland

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer


Für den 
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer