Lohnordnung Wäsche-, Berufs- und Sportbekleidung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2022
- Gilt für:
- Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidung-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie für die Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträger-, Krawatten-, Schirm-, Kunstblumen- und Schmuckfedernindustrie sowie für die Miederindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.
I. Geltungsbereich
a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg.
b) fachlich: Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträger-, Krawatten-, Schirm-, Kunstblumen-, Schmuckfedern- und Miederindustrie im obigen räumlichen Geltungsbereich.
c) persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge
II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2022 in Geltung.
III. Erhöhung der Zeitlöhne
Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (Ist-Löhne) werden mit Wirkung ab 1. Juli 2022 um 5,0 %, erhöht. Der so erhöhte Istlohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vom 1.7.2022 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der Ist-Lohn auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.
IV. Erhöhung der Zeitlöhne mit variablen Leistungsprämien
Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlichen Stundenlohn variable Leistungsprämien erhalten, ist der effektive Verdienst zum 1. Juli 2022 um 5,0 % zu erhöhen.
V. Erhöhung der Akkorde und akkordähnlichen Prämien
a) gilt für die Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträger-, Krawatten-, Schirm-, Kunstblumen- und Schmuckfedernindustrie:
Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen (Akkordrichtsätze) zum 1. Juli 2022 so anzuheben, dass sich die Effektivverdienste um 5,0 % erhöhen.
Wird durch die Ist-Lohnerhöhung von 5,0 % der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher gemäß § 7 (5) 4. RKV im Durchschnitt 20 % über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.
Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. RKV (Kollektivvertragslohn + 20 %) erreicht wird.
b) gilt für die Miederindustrie:
Gemäß § 7 (5) 1a, Rahmenkollektivvertrag vom 1. April 1996, beträgt der Akkordrichtsatz 96 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes der jeweiligen Lohngruppe.
Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen (Akkordrichtsätze) zum 1. Juli 2022 so anzuheben, dass die Effektivverdienste sich um 5,0 % erhöhen.
Wird durch die Ist-Lohnerhöhung von 5,0 % der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher im Durchschnitt 25 % über dem jeweiligen Akkordrichtsatz (96 % des jeweiligen Kollektivvertragslohnes) liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.
Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. a) RKV (Akkordrichtsatz + 25 %) erreicht wird.
VI. Urlaubszuschuss
Der Urlaubszuschuss 2022 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.
VII. Lohntarif für die Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs- und
Hosenträgerindustrie
Seit 1. Juli 2022 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Lohngruppe I | Euro |
---|---|
Hilfsarbeiten, Handnähen, Vorrichten auf Hemden, Knopfannähen, angelerntes Nähen bis Ende des 2. Jahres, Putzen, Stutzen, Handsticken, leichte Lager- oder Verpackungsarbeiten, Geschäftsdiener(in) | 9,18 |
Lohngruppe II | Euro |
alle anderen Maschinnäharbeiten, Maschinsticken, Vorrichten auf Kragen und Damenwäsche, Maschinbügeln, Pressen, Legen, Adjustieren, Steifen, Stärken, soferne nicht III oder IV, Teil- oder Zwischenkontrolle. Nur für Hosenträger: Zuschneiden, Nähen, Stanzen, Adjustieren | 9,30 |
Lohngruppe III | Euro |
Arbeitnehmer mit einer branchenbezogenen Berufsausbildung (abgeschlossene Lehre), Arbeiten an Armabwärtsmaschine, Inkrustiermaschine, Kragen auf- und niedernähen, Handbügeln (außer Damenwäsche) ganzer Wäschestücke, Endkontrolle, Musternähen, schwere Lager- oder Verpackungsarbeiten | 9,43 |
Lohngruppe IV | Euro |
Handbügeln auf Steifwäsche, Springer(in) am Band | 9,49 |
Lohngruppe V | Euro |
Stanzen, Bandmesserschneiden und Zuschneiden nach Pausen | 9,55 |
Lohngruppe VI | Euro |
Zuschneiden nach Schablonen und verantwortlich für Stoffverbrauch | 9,68 |
Lohngruppe VII | Euro |
Schnittmachen, Modellmachen, für Muster verantwortlich, Bandleiter(in), Gruppenleiter(in) | 9,81 |
Lohngruppe VIII | Euro |
Fahrer(in) mit Mechanikerprüfung, Heizer(in) mit Prüfung, Mechaniker(in), Elektriker(in), sonstige Professionisten Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. | 9,61 |
Sonstige Arbeitskräfte: | Euro |
Fahrer(in) ohne Mechanikerprüfung, Heizer(in) ohne Prüfung | 9,55 |
Portier(in), Bediener(in), | 9,18 |
Sonderpositionen für fahnenerzeugende Betriebe: | EUR |
Färben, Bleichen nach Vorschrift | 9,49 |
Maschindrucken | 9,61 |
Handdrucken | 9,74 |
Colorist(in), Qualifiziertes Färben, selbständiges Abmustern | 9,81 |
Vorarbeiter(innen) erhalten 20 % über dem Abteilungs- (Akkord-) durchschnitt.
Anfänger nach Vollendung des 16. Lebensjahres erhalten für die Dauer der Anlernzeit im Sinne § 7 (8) des Rahmenkollektivvertrages vom 1. April 1996 90 % des Lohnes der betreffenden Kategorie, zumindest jedoch € 9,18 ab 1.7.2022.
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 4,75 % zu erhöhen.
VIII. Lohntarif für die Krawattenindustrie
Seit 1. Juli 2022 gelten folgende kollektivvertraglichen Stundenlöhne:
Lohngruppe I | Euro |
---|---|
Hilfsarbeiten, Handnähen, gelerntes Nähen im 1. Jahr nach der Auslehre, angelerntes Nähen bis Ende des 2. Jahres, Hilfskräfte im Zuschnitt (Pausen, Spannen, Stempeln, Kleben, Sortieren) | 9,14 |
Lohngruppe II | Euro |
alle anderen Maschinnäharbeiten, Maschinbügeln, Handbügeln | 9,30 |
Lohngruppe III | Euro |
Bandmesserschneiden und Zuschneiden nach Schablonen | 9,55 |
Lohngruppe IV | Euro |
Fahrer(in) mit Mechanikerprüfung, Heizer(in) geprüft, Mechaniker(in), Elektriker(in), sonstige Professionisten Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. | 9,61 |
Sonstige Arbeitskräfte: | Euro |
Fahrer(in) ohne Mechanikerprüfung, Heizer(in) ohne Prüfung | 9,55 |
Portier(in), Bediener(in), Geschäftsdiener(in) | 9,14 |
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 4,75 % zu erhöhen.
IX. Lohntarif für die Schirmindustrie
Seit 1. Juli 2022 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Lohngruppe I | Euro |
---|---|
Hilfsarbeiten | 9,14 |
Lohngruppe II | Euro |
Maschinnähen, Spannen, Heften und Zuschneiden (während der Anlernzeit) | 9,16 |
Lohngruppe III | Euro |
Spannen, Heften (nach der Anlernzeit), Anspitzeln | 9,35 |
Lohngruppe IV | Euro |
Maschinnähen (nach der Anlernzeit) | 9,59 |
Lohngruppe V | Euro |
Zuschneiden, Gestellfertigen, Griffmontage, Reparaturarbeiten | 9,69 |
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 4,75 % zu erhöhen.
X. Lohntarif für die Kunstblumen- und Schmuckfedernindustrie
Seit 1. Juli 2022 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Lohngruppe I | Euro |
---|---|
Arbeiten im 1. Arbeitsjahr | 9,14 |
Lohngruppe II | EUR |
Arbeiten nach dem 1. Arbeitsjahr | 9,26 |
Lohngruppe III | Euro |
Arbeiten nach dem 3. Arbeitsjahr | 9,41 |
Lohngruppe IV | Euro |
Vorarbeiten, (Tischerste(r) und Mustermacher(in) | 9,56 |
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 4,75 % zu erhöhen.
XI. Lohntarif für die Miederindustrie
Seit 1. Juli 2022 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Lohngruppe I: | Euro |
---|---|
Alle einfachen Arbeiten, Spiralen, Stäbe, Bügel oder Rollschieber einschieben, alles Nachschneiden und Zurechtsschneiden mit der Schere, einfaches Glätten von Falten und Nähten (nicht Bügeln), Handnäharbeiten, Einsortieren von Fertigware, Stempeln, Etikettieren, Eintüten, Anfertigen von Lichtpausen, Absortieren von Kundenware, Absortieren von Zutaten, Hilfsarbeiten in der Küche oder Kantine, Reinigungsarbeiten, leichte Lager- oder Packarbeiten mit Kontrollfunktion (außer Qualitätskontrolle) | 9,18 |
Lohngruppe II: | Euro |
Das Vornähen von Futter- und Oberstoffen oder Spitze bzw. auch Schaumgummiteilen, das einnadelige Abnähen von Streifen, Das Einfassen und Zusammennähen einfacher Teile (Führung), Rollieren, Verschluss annähen an Büstenhalter oder Sportgürtel, Strumpfhalter annähen, Bandspitze annähen an offenen Kanten, Fagotingnähen, Muschelband nähen, Einnähen von Spiralen (gerade Nähte), Aufnähen von Streifen (gerade Nähte), Absteppen, Zusammen- oder Übernähen mit Zickzackmaschine, Teile Zusammennähen mit Überwendlingmaschine, Versäubern mit Überwendlingmaschine, Verschlussgummi stanzen, Riegelautomat, Knopfannähmaschine, Stickautomat, Knopflochautomat, Rundsteppen mit Automat, | 9,22 |
Lohngruppe III: | Euro |
Bordieren, Reißverschluss einnähen, Einnähen von Spiralen (gebogene Nähte), Cup-Quernähte zusammennähen oder verstürzen Das Aufnähen von Blenden oder Verstärkungsteilen mit Ecken oder Innen- und Außenbogen, Haken- oder Haftenband annähen, Spitzen aufnähen an fertigen Teilen, Cup einnähen, Aufnähen von Streifen (gebogene Nähte), Gummilitze verstürzt annähen mit Halter einlegen, Fagotingnähen mit Umbuggen, Durchsehen auf Fehler (Zwischenkontrolle), Aufziehen und/oder Trennen von Lagen, Zusammenrichten von geschnittenen Teilen, Fertigung ganzer Stücke bei Serienproduktion, Bügeln | 9,30 |
Lohngruppe IV: | Euro |
Einlegen bei Bandfertigung, Musternähen, Springer(in) am Band, Prüfen auf Einhalten der Verarbeitungsvorschriften (Endkontrolle) Stanzen, Herausschneiden mit Bandmesser, Aufzeichnen mit Schablone für alle Größen und Stoffbreiten bei vorgeschriebenem Schnittlagebild, Transport- und schwere Lagerarbeiten | 9,37 |
Lohngruppe V: | Euro |
Arbeitnehmer mit einer branchenbezogenen Berufsausbildung (abgeschlossene Lehre). | 9,43 |
Lohngruppe VI: | Euro |
Zuschneiden, für den Schnitt verantwortlich, Verkleinern und/oder Vergrößern (Gradieren), Aufzeichnen mit Schablone unter Berücksichtigung von Maßangaben, Ermittlung und Festlegung des günstigsten Schnittlagebildes (Stoffverbrauch) | 9,55 |
Lohngruppe VII: | Euro |
Modellentwerfen, für Muster verantwortlich | 9,81 |
Professionisten: | Euro |
Fahrer(in) mit Mechanikerprüfung, Heizer(in) geprüft, Mechaniker(in), Elektriker(in), sonstige Professionisten Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. | 9,61 |
Sonstige Arbeitskräfte: | Euro |
Fahrer(in) ohne Mechanikerprüfung, Heizer(in) nicht geprüft | 9,55 |
Portier(in), Wächter(in), Hausbesorger(in) | 9,18 |
Vorarbeiter(innen) erhalten 20 % über der Lohngruppe III bzw. über dem Akkorddurchschnittsverdienst.
Für Miedernäher(innen) mit abgeschlossener Lehrzeit gilt keine Anlern- oder Einarbeitzeit.
Für Schneider(innen) mit abgeschlossener Lehrzeit gilt eine Anlern- bzw. Einarbeitzeit von 4 Wochen bei einer Entlohnung von 80 % der jeweiligen Lohngruppe, mindestens jedoch Lohngruppe I.
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 4,75 % zu erhöhen.
XII. Lehrlingseinkommen
Lehrlingseinkommen bei zweijähriger Lehrzeit: | ||
---|---|---|
im 1. Lehrjahr monatlich | EUR | 853,00 |
im 2. Lehrjahr monatlich | EUR | 998,00 |
Lehrlingseinkommen bei drei-/vierjähriger Lehrzeit: | ||
im 1. Lehrjahr monatlich | EUR | 739,00 |
im 2. Lehrjahr monatlich | EUR | 853,00 |
im 3. Lehrjahr monatlich | EUR | 998,00 |
im 4. Lehrjahr monatlich | EUR | 1.166,00 |
XIII. Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag vom 1. Juli 2016
§ 2 Arbeitszeit (10) lautet neu:
Der 24. Dezember ist arbeitsfrei. Am 31. Dezember endet die Arbeitszeit um 12.00 Uhr. Die dadurch ausfallende Normalarbeitszeit wird mit dem Stundenlohn bzw. mit dem Durchschnittsverdienst bezahlt.
§ 6 Sonn- und Feiertagsarbeit lautet neu:
(1) Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für Sonntagsarbeit gebührt ein Zuschlag von 100 % auf den Normalstundenlohn bzw. Durchschnittsverdienst.
(3) Die Bezahlung von Feiertagsarbeit*) erfolgt gemäß § 9 Arbeitsruhegesetz.
*) Als gesetzliche Feiertage im Sinne obiger Bestimmungen gelten: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige-3-Königs-Tag), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. und 26. Dezember (Weihnachten).
§ 17 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses lautet neu:
§ 17 (1) Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden. Ein über die Dauer der Probezeit hinausgehendes befristetes Arbeitsverhältnis ist schriftlich zu vereinbaren.
Für durch den/die Arbeitnehmer/in ausgesprochene Kündigung beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage.
(2) Für durch den/die Arbeitgeber/in ausgesprochene Kündigungen beträgt die
Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von
bis 2 Jahre .......... 6 Wochen
nach 2 Jahren ..... 2 Monate
nach 5 Jahren ..... 3 Monate
nach 15 Jahren ... 4 Monate
nach 25 Jahren ... 5 Monate
Ab dem 1.7.2022 gilt hinsichtlich der Kündigungstermine bei Arbeitgeberkündigung folgende Regelung: Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt im ersten Jahr des Dienstverhältnisses der Fünfzehnte und Letzte Tag eines jeden Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin. Ab dem zweiten Jahr des Dienstverhältnisses gilt nur mehr der letzte Tag eines jeden Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin.
Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung, sind dem/der Arbeitnehmer/in bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitspapiere auszufolgen. Ist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abrechnung noch nicht möglich, ist eine angemessene Akontierung zu leisten.
(3) Abweichend gilt für Betriebe, welche Bekleidung in Serie industriell in Österreich erzeugen:
Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber gilt als vereinbart, dass das unbefristete
Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.
(4) Bezüglich der Freizeit während der Kündigungsfrist gilt § 1160 ABGB.
Geändert wird im gesamten Rahmenkollektivvertrag (RKV):
Der Begriff "Lehrlingsentschädigung" wird jeweils durchgängig durch das Wort
"Lehrlingseinkommen" ersetzt.
Wien, am 21. Juni 2022
FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Der Obmann:
Ing. Manfred Kern
Die Geschäftsführerin:
Mag. Eva Maria Strasser
Berufsgruppe Bekleidungsindustrie
Der Berufsgruppenvorsitzende:
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE
Der Bundesvorsitzende:
Rainer Wimmer
Der Bundessekretär:
Peter Schleinbach
Der Sekretär:
Gerald Cuny-Kreuzer