Lohnordnung Wäsche-, Berufs- und Sportbekleidung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.9.2017
- Gilt für:
- Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband Textil-, Bekleidung-, Schuh- und Lederindustrie
Berufsgruppe Bekleidungsindustrie
für die Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträger-, Krawatten-, Schirm-,
Kunstblumen- und Schmuckfedernindustrie sowie für die Miederindustrie
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.
I. Geltungsbereich
a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg.
b) fachlich: Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträger-, Krawatten-, Schirm-, Kunstblumen-, Schmuckfedern- und Miederindustrie im obigen räumlichen Geltungsbereich.
c) persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge
II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. September 2017 in Geltung.
III. Erhöhung der Zeitlöhne
Die vor dem 1. September 2017 tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden um 1,8 %, mindestens jedoch um € 27,50 pro Monat erhöht. Der so erhöhte IST-Lohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der um 1,8 %, mindestens jedoch um € 27,50 pro Monat erhöhte IST-Lohn auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.
IV. Erhöhung der Zeitlöhne mit variablen Leistungsprämien
Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlichen Stundenlohn variable Leistungsprämien erhalten, ist der effektive Verdienst zum 1. September 2017 um 1,8 %, mindestens jedoch um € 27,50 pro Monat zu erhöhen.
V. Erhöhung der Akkorde und akkordähnlichen Prämien
a) gilt für die Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträger-, Krawatten-, Schirm-, Kunstblumen- und Schmuckfedernindustrie:
Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen (Akkordrichtsätze) zum 1. September 2017 so anzuheben, dass sich die Effektivverdienste um 1,8 %, mindestens jedoch um € 27,50 pro Monat erhöhen.
Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 1,8 %, mindestens jedoch um € 27,50 pro Monat der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher gemäß § 7 (5) 4. RKV im Durchschnitt 20 % über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.
Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. RKV (Kollektivvertragslohn + 20 %) erreicht wird.
b) gilt für die Miederindustrie:
Gemäß § 7 (5) 1a, Rahmenkollektivvertrag vom 1. April 1996, beträgt der Akkordrichtsatz 96 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes der jeweiligen Lohngruppe.
Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen (Akkordrichtsätze) zum 1. September 2017 so anzuheben, dass die Effektivverdienste sich um 1,8 %, mindestens jedoch um € 27,50 pro Monat erhöhen.
Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 1,8 %, mindestens jedoch um € 27,50 pro Monat der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher im Durchschnitt 25 % über dem jeweiligen Akkordrichtsatz (96 % des jeweiligen Kollektivvertragslohnes) liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.
Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. a) RKV (Akkordrichtsatz + 25 %) erreicht wird.
VI. Einmalzahlung
Mit 1. September 2017, erhalten alle ArbeiterInnen einen Betrag von € 75,00 Einmalzahlung auf Basis von Vollzeitbeschäftigung. Sollte der Monatslohn bereits zur Auszahlung gekommen sein, so ist die Einmalzahlung mit der nächsten Lohn-/Gehaltsabrechnung durchzuführen.
VII. Lohntarif für die Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs- und Hosenträgerindustrie
Ab 1. September 2017 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Lohngruppe I | EUR |
---|---|
Hilfsarbeiten, Handnähen, Vorrichten auf Hemden, Knopfannähen, angelerntes Nähen bis Ende des 2. Jahres, Putzen, Stutzen, Handsticken, leichte Lager- oder Verpackungsarbeiten, Geschäftsdiener(in) | 7,13 |
Lohngruppe II | EUR |
alle anderen Maschinnäharbeiten, Maschinsticken, Vorrichten auf Kragen und Damenwäsche, Maschinbügeln, Pressen, Legen, Adjustieren, Steifen, Stärken, soferne nicht III oder IV, Teil- oder Zwischenkontrolle. Nur für Hosenträger: Zuschneiden, Nähen, Stanzen, Adjustieren | 7,34 |
Lohngruppe III | EUR |
Arbeitnehmer mit einer branchenbezogenen Berufsausbildung (abgeschlossene Lehre), Arbeiten an Armabwärtsmaschine, Inkrustiermaschine, Kragen auf- und niedernähen, Handbügeln (außer Damenwäsche) ganzer Wäschestücke, Endkontrolle, Musternähen, schwere Lager- oder Verpackungsarbeiten | 7,60 |
Lohngruppe IV | EUR |
Handbügeln auf Steifwäsche, Springer(in) am Band | 7,70 |
Lohngruppe V | EUR |
Stanzen, Bandmesserschneiden und Zuschneiden nach Pausen | 7,82 |
Lohngruppe VI | EUR |
Zuschneiden nach Schablonen und verantwortlich für Stoffverbrauch | 8,07 |
Lohngruppe VII | EUR |
Schnittmachen, Modellmachen, für Muster verantwortlich, Bandleiter(in), Gruppenleiter(in) | 8,32 |
Lohngruppe VIII | EUR |
Fahrer(in) mit Mechanikerprüfung, Heizer(in) mit Prüfung, Mechaniker(in), Elektriker(in), sonstige Professionisten | 7,94 |
Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. | |
Sonstige Arbeitskräfte: | EUR |
Fahrer(in) ohne Mechanikerprüfung, Heizer(in) ohne Prüfung | 7,82 |
Portier(in), Bediener(in), | 7,13 |
Sonderpositionen für fahnenerzeugende Betriebe: | EUR |
Färben, Bleichen nach Vorschrift | 7,70 |
Maschindrucken | 7,94 |
Handdrucken | 8,19 |
Colorist(in), Qualifiziertes Färben, selbständiges Abmustern | 8,32 |
Vorarbeiter(innen) erhalten 20 % über dem Abteilungs- (Akkord-) durchschnitt.
Anfänger nach Vollendung des 16. Lebensjahres erhalten für die Dauer der Anlernzeit im Sinne § 7 (8) des Rahmenkollektivvertrages vom 1. April 1996 90 % des Lohnes der betreffenden Kategorie.
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 1,8 % zu erhöhen.
VIII. Lohntarif für die Krawattenindustrie
Ab 1. September 2017 gelten folgende kollektivvertraglichen Stundenlöhne:
Lohngruppe I | EUR |
---|---|
Hilfsarbeiten, Handnähen, gelerntes Nähen im 1. Jahr nach der Auslehre, angelerntes Nähen bis Ende des 2. Jahres, Hilfskräfte im Zuschnitt (Pausen, Spannen, Stempeln, Kleben, Sortieren) | 7,13 |
Lohngruppe II | EUR |
alle anderen Maschinnäharbeiten, Maschinbügeln, Handbügeln | 7,34 |
Lohngruppe III | EUR |
Bandmesserschneiden und Zuschneiden nach Schablonen | 7,82 |
Lohngruppe IV | EUR |
Fahrer(in) mit Mechanikerprüfung, Heizer(in) geprüft, Mechaniker(in), Elektriker(in), sonstige Professionisten | 7,94 |
Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. | |
Sonstige Arbeitskräfte: | EUR |
Fahrer(in) ohne Mechanikerprüfung, Heizer(in) ohne Prüfung | 7,82 |
Portier(in), Bediener(in), Geschäftsdiener(in) | 7,13 |
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 1,8 % zu erhöhen.
IX. Lohntarif für die Schirmindustrie
Ab 1. September 2017 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Lohngruppe I | EUR |
---|---|
Hilfsarbeiten | 7,03 |
Lohngruppe II | EUR |
Maschinnähen, Spannen, Heften und Zuschneiden (während der Anlernzeit) | 7,07 |
Lohngruppe III | EUR |
Spannen, Heften (nach der Anlernzeit), Anspitzeln | 7,43 |
Lohngruppe IV | EUR |
Maschinnähen (nach der Anlernzeit) | 7,88 |
Lohngruppe V | EUR |
Zuschneiden, Gestellfertigen, Griffmontage, Reparaturarbeiten | 8,06 |
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 1,8 % zu erhöhen.
X. Lohntarif für die Kunstblumen- und Schmuckfedernindustrie
Ab 1. September 2017 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Lohngruppe I | EUR |
---|---|
Arbeiten im 1. Arbeitsjahr | 7,03 |
Lohngruppe II | EUR |
Arbeiten nach dem 1. Arbeitsjahr | 7,26 |
Lohngruppe III | EUR |
Arbeiten nach dem 3. Arbeitsjahr | 7,54 |
Lohngruppe IV | EUR |
Vorarbeiten, (Tischerste(r) und Mustermacher(in) | 7,82 |
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 1,8 % zu erhöhen.
XI. Lohntarif für die Miederindustrie
Ab 1. September 2017 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Lohngruppe I: | EUR |
---|---|
Alle einfachen Arbeiten, Spiralen, Stäbe, Bügel oder Rollschieber einschieben, alles Nachschneiden und Zurechtsschneiden mit der Schere, einfaches Glätten von Falten und Nähten (nicht Bügeln), Handnäharbeiten, Einsortieren von Fertigware, Stempeln, Etikettieren, Eintüten, Anfertigen von Lichtpausen, Absortieren von Kundenware, Absortieren von Zutaten, Hilfsarbeiten in der Küche oder Kantine, Reinigungsarbeiten, leichte Lager- oder Packarbeiten mit Kontrollfunktion (außer Qualitätskontrolle) | 7,13 |
Lohngruppe II: | EUR |
Das Vornähen von Futter- und Oberstoffen oder Spitze bzw. auch Schaumgummiteilen, das einnadelige Abnähen von Streifen, Das Einfassen und Zusammennähen einfacher Teile (Führung), Rollieren, Verschluss annähen an Büstenhalter oder Sportgürtel, Strumpfhalter annähen, Bandspitze annähen an offenen Kanten, Fagotingnähen, Muschelband nähen, Einnähen von Spiralen (gerade Nähte), Aufnähen von Streifen (gerade Nähte), Absteppen, Zusammen- oder Übernähen mit Zickzackmaschine, Teile Zusammennähen mit Überwendlingmaschine, Versäubern mit Überwendlingmaschine, Verschlussgummi stanzen, Riegelautomat, Knopfannähmaschine, Stickautomat, Knopflochautomat, Rundsteppen mit Automat, | 7,21 |
Lohngruppe III: | EUR |
Bordieren, Reißverschluss einnähen, Einnähen von Spiralen (gebogene Nähte), Cup-Quernähte zusammennähen oder verstürzen Das Aufnähen von Blenden oder Verstärkungsteilen mit Ecken oder Innen- und Außenbogen, Haken- oder Haftenband annähen, Spitzen aufnähen an fertigen Teilen, Cup einnähen, Aufnähen von Streifen (gebogene Nähte), Gummilitze verstürzt annähen mit Halter einlegen, Fagotingnähen mit Umbuggen, Durchsehen auf Fehler (Zwischenkontrolle), Aufziehen und/oder Trennen von Lagen, Zusammenrichten von geschnittenen Teilen, Fertigung ganzer Stücke bei Serienproduktion, Bügeln | 7,34 |
Lohngruppe IV: | EUR |
Einlegen bei Bandfertigung, Musternähen, Springer(in) am Band, Prüfen auf Einhalten der Verarbeitungsvorschriften (Endkontrolle) Stanzen, Herausschneiden mit Bandmesser, Aufzeichnen mit Schablone für alle Größen und Stoffbreiten bei vorgeschriebenem Schnittlagebild, Transport- und schwere Lagerarbeiten | 7,48 |
Lohngruppe V: | EUR |
Arbeitnehmer mit einer branchenbezogenen Berufsausbildung (abgeschlossene Lehre). | 7,60 |
Lohngruppe VI: | EUR |
Zuschneiden, für den Schnitt verantwortlich, Verkleinern und/oder Vergrößern (Gradieren), Aufzeichnen mit Schablone unter Berücksichtigung von Maßangaben, Ermittlung und Festlegung des günstigsten Schnittlagebildes (Stoffverbrauch) | 7,82 |
Lohngruppe VII: | EUR |
Modellentwerfen, für Muster verantwortlich | 8,32 |
Professionisten: | EUR |
Fahrer(in) mit Mechanikerprüfung, Heizer(in) geprüft, Mechaniker(in), Elektriker(in), sonstige Professioniste | 7,94 |
Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. | |
Sonstige Arbeitskräfte: | EUR |
Fahrer(in) ohne Mechanikerprüfung, Heizer(in) nicht geprüft | 7,82 |
Portier(in), Wächter(in), Hausbesorger(in) | 7,13 |
Vorarbeiter(innen) erhalten 20 % über der Lohngruppe III bzw. über dem Akkorddurchschnittsverdienst.
Für Miedernäher(innen) mit abgeschlossener Lehrzeit gilt keine Anlern- oder Einarbeitzeit.
Für Schneider(innen) mit abgeschlossener Lehrzeit gilt eine Anlern- bzw. Einarbeitzeit von 4 Wochen bei einer Entlohnung von 80 % der jeweiligen Lohngruppe, mindestens jedoch Lohngruppe I.
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 1,8 % zu erhöhen.
XII. Lehrlingsentschädigung
bei zweijähriger Lehrzeit: | ||
---|---|---|
im 1. Lehrjahr monatlich | EUR | 739,00 |
im 2. Lehrjahr monatlich | EUR | 865,00 |
bei drei-/vierjähriger Lehrzeit: | ||
im 1. Lehrjahr monatlich | EUR | 641,00 |
im 2. Lehrjahr monatlich | EUR | 739,00 |
im 3. Lehrjahr monatlich | EUR | 865,00 |
im 4. Lehrjahr monatlich | EUR | 1011,00 |
Wien, am 13. September 2017
FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Der Obmann:
Ing. Manfred Kern
Die Geschäftsführerin:
Mag. Eva Maria Strasser
Berufsgruppe Bekleidungsindustrie
Der Berufsgruppenvorsitzende:
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE
Der Bundesvorsitzende:
Rainer Wimmer
Der Bundessekretär:
Peter Schleinbach
Der Sekretär:
Gerald Kreuzer