Lohnordnung Vulkaniseure, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2018
- Gültigkeit:
- 1.1.2018 bis 31.12.2018
- Gilt für:
- Österreichweit
Vulkaniseure
Zulagen
ab 1. Jänner 2018
Zusatzvereinbarung
Zusatzvereinbarung (lohnrechtlicher Teil zum Kollektivvertrag vom 10. Dezember 2014 für Vulkaniseure)
Diese Zusatzvereinbarung wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, die Produktionsgewerkschaft PRO-GE, andererseits.
I. Geltungsbereich
1. Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet
2. Fachlich: Für alle Vulkaniseurbetriebe, die Mitglieder der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik sind. In Betrieben, in denen außer VulkaniseurarbeiterInnen auch noch andere ArbeiterInnengruppen oder EinzelarbeiterInnen beschäftigt sind, findet dieser Kollektivvertrag für die gesamte Belegschaft dann Anwendung, wenn die Mehrzahl der im Betrieb Beschäftigten bei Vulkaniseurarbeiten tätig ist.
3. Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen sowie der gewerblichen Lehrlinge, im Folgenden ArbeitnehmerInnen genannt.
II. Geltungsdauer
Diese Zusatzvereinbarung tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2018.
III. Mindestlöhne
Lohngruppen | € pro Monat |
---|---|
1. SpitzenfacharbeiterInnen | € 2.426,27 |
2. Qualifizierte FacharbeiterInnen | € 2.072,27 |
3. FacharbeiterInnen | € 1.836,30 |
4. Besonders qualifizierte ArbeitnehmerInnen | € 1.686,96 |
5. Qualifizierte ArbeitnehmerInnen | € 1.624,27 |
6. ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung | € 1.572,65 |
Zur Berechnung des Stundenlohns ist der Monatslohn durch 167 Stunden zu teilen.
IV. Lehrlingsentschädigungen
Lehrjahr | Mindestsätze pro Monat |
---|---|
1. Lehrjahr .................... | € 553,62 |
2. Lehrjahr .................... | € 757,53 |
3. Lehrjahr .................... | € 962,83 |
4. Lehrjahr .................... | € 1.281,88 |
Internatskosten
Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler(innen) der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschlupflicht entstehen, hat der(die) Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen, an das Internat zu überweisen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der Dauer des Internats entspricht, mindestens 100 Prozent seiner(ihrer) Lehrlingsentschädigung verbleiben.
V. Zulagen
(Gemäß Abschnitt VI und VII des Rahmenkollektivvertrages)
1. Schmutzzulage ........................... | pro Stunde | € 0,428 |
2. Nachtarbeitszulage .................... | pro Stunde | € 1,563 |
3. Montagezulage ........................... | pro Stunde | € 1,071 |
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Mit Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung per 1. Jänner 2018 tritt die Zusatzvereinbarung vom 23. März 2016 (lohnrechtlicher Teil zum Kollektivvertrag vom 10. Dezember 2014 für Vulkaniseure) außer Kraft.
Diese Zusatzvereinbarung gilt als verbindliche Information, bis der Kollektivvertrag neu hinterlegt wird.
Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen als diese Zusatzvereinbarung, bleiben aufrecht.
Wien, 4. Dezember 2017
BUNDESINNUNG DER FAHRZEUGTECHNIK
Bundesinnungsmeister:
Komm.Rat Friedrich Nagl
Bundesgruppenobmann:
Franz Doblhofer
Bundesinnungsgeschäftsführer:
DI Christian Atzmüller
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
DIE PRODUKTIONSGEWERKSCHAFT
Bundesvorsitzender:
Rainer Wimmer
Bundessekretär:
Peter Schleinbach
Sekretär:
Franz Stürmer