Lohnordnung Tischler und Holzgestalter, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2017

Gilt für:
Österreichweit

Beilage zum Kollektivvertrag für das holz- und kunstoffverarbeitende Gewerbe in der für Tischler und Holzgestalter geltenden Fassung.

Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen, gültig ab 1. Mai 2017

Kollektivvertrag abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I – Geltungsbereich 

1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich. 

2. Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter. 

3. Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge. 

Artikel II – Lohnordnung für die Berufszweige der Tischler 

Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter für die Berufszweige der Tischler:

1. Die bis 30.4.2017 geltenden kollektivvertraglichen Stundenlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1. Mai 2017 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 1,56 % erhöht und in Artikel II B neu festgesetzt.

2. Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1. Mai 2017 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 1,56 % erhöht.

3. Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung – "Parallelverschiebung"
Die am 30.4.2017 bestehende Überzahlung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.5.2017 erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten.

Die bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.

A. Lohngruppen

I. Spitzenfacharbeiter/in  
Facharbeiter/in, der/die selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten des Tischlergewerbes, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern, mit hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung ausführt und dauernd mit der selbständigen Abwicklung von Aufträgen und Projekten betraut ist,   
sowie  
Facharbeiter/in, der/die regelmäßig und überwiegend mit der selbständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Teams (zumindest 10 Arbeitnehmer/innen, worunter sich mindestens 5 Arbeitnehmer/innen der LG II, III  oder LG IV befinden müssen), beauftragt ist.  

II. Qualifizierte/r Facharbeiter/in
Facharbeiter/in mit besonderen Fachkenntnissen, nach mindestens zwei Jahren Tätigkeit als Facharbeiter/in in der LG III oder IV und der/die nach kurzer Anweisung selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst Tätigkeiten des Tischlergewerbes ausführt,  
sowie 
Facharbeiter/in, der/die regelmäßig und dauernd mit der selbständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Arbeitsgruppen (mindestens 3 Arbeitnehmer/innen der LG II bis VII  bei ständiger Montagearbeit, mindestens 5 Arbeitnehmer/innen der LG II bis VII  bei  Produktions- bzw. Fertigungsarbeiten)  beauftragt ist. 

III. Facharbeiter/in mit LAP Tischlereitechnik 
Facharbeiter/in mit LAP im Lehrberuf Tischlereitechnik. 

IV. Facharbeiter/in mit LAP Tischlerei oder Professionist/in mit LAP 
Facharbeiter/in mit LAP im Lehrberuf Tischlerei  
sowie
Professionist/in mit LAP in einem Lehrberuf eines anderen Gewerbes, der/die in seinem/ihrem erlernten Beruf verwendet wird.

V. Facharbeiten ohne LAP 
Arbeitnehmer/in mit abgeschlossener Lehrzeit in den Lehrberufen der Tischlerei oder Tischlereitechnik, aber ohne LAP, der/die Facharbeiten des Tischlergewerbes verrichtet. 

VI. Angelernte Tätigkeiten oder Kraftfahrer/in 
Arbeitnehmer/in mit nachgewiesener Teilqualifikation (Abschlussprüfung) im Tischlergewerbe  
sowie  
Arbeitnehmer/in, der/die überwiegend, angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten des Tischlergewerbes verrichtet  
sowie 
Arbeitnehmer/in, der/die ausschließlich als Kraftfahrer/in eingesetzt wird (ausgenommen Professionist/in der LG IV). 

VII. Hilfsarbeiten 
Arbeitnehmer/in ohne fachspezifische Ausbildung, der/die Hilfsarbeiten, egal welcher Art oder Reinigungsarbeiten im Betrieb verrichtet  
sowie  
Portiere/innen oder Wächter/innen. 

Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Tischler 

1. Lehrlinge 
Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnen, sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. 

2. Ausbildungsverhältnisse 
Personen, mit denen ein Ausbildungsvertrag über eine Teilqualifikation gemäß § 8b BAG geschlossen wurde, erhalten im ersten, zweiten und dritten Ausbildungsjahr die entsprechende Entlohnung wie Lehrlinge im ersten, zweiten bzw. im dritten Lehrjahr (gemäß dem Lohnschema). Zeiten einer vorangegangenen Ausbildung sind für die Höhe der Entlohnung anzurechnen. Z 1 gilt sinngemäß.

3. Praktikanten/innen 

a) Pflichtpraktikanten/innen 
Pflichtpraktikanten/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten müssen.  
Bei erstmaliger Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in gebührt eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr pro Monat.  
Bei Vorlage eines Nachweises für ein bereits absolviertes Pflichtpraktikum gebührt bei jeder weiteren Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr pro Monat. 

b) Ferialarbeitnehmer/innen
Ferialarbeitnehmer/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden.
Ferialarbeitnehmern/innen gebührt ein Lohn in Höhe von 65 % der Lohngruppe V der jeweils geltenden Lohnordnung.

B. Lohnschema

Kollektivvertragliche Stundenlöhne für die Berufszweige der Tischler

Lohngruppe EURO 01.05.2017 - 30.04.2018
I.     .......................................... 12,09
II.     .......................................... 11,63
III.  .......................................... 11,12
IV.  .......................................... 10,51
V.    .......................................... 10,11
VI.  .......................................... 10,05
VII. .......................................... 9,70

Kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungssätze pro Monat

Allgemein EURO 01.05.2017 - 30.04.2018
im 1. Lehrjahr .......................................... 599,20
im 2. Lehrjahr .......................................... 751,54
im 3. Lehrjahr .......................................... 883,57
im 4. Lehrjahr .......................................... 995,29
Für Lehrlinge im Lehrberuf "Tischlereitechnik"  EURO 01.05.2017 - 30.04.2018
im 1. Lehrjahr .......................................... 599,20
im 2. Lehrjahr .......................................... 751,54
im 3. Lehrjahr .......................................... 1.137,47
im 4. Lehrjahr .......................................... 1.432,00

Artikel III – Lohnordnung für die Berufszweige der Holzgestalter

Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter für die Berufszweige der Holzgestalter:

1. Die bis 30.4.2017 geltenden kollektivvertraglichen Stundenlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1. Mai 2017 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 1,56 % erhöht und in Artikel III B neu festgesetzt.

2. Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1. Mai 2017 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 1,56 % erhöht.

3. Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung – "Parallelverschiebung"
Die am 30.4.2017 bestehende Überzahlung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.5.2017 erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten.

Die bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.

A. Lohngruppen

I. Spitzenfacharbeiter/in  
Facharbeiter/in, der/die selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten des Holzgestaltenden Gewerbes, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern, mit hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung ausführt und dauernd mit der selbständigen Abwicklung von Aufträgen und Projekten betraut ist.

II. Qualifizierte/r Facharbeiter/in 
Facharbeiter/in mit besonderen Fachkenntnissen, nach mindestens zwei Jahren Tätigkeit als Facharbeiter/in in der LG III und der/die nach kurzer Anweisung selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst Tätigkeiten des Holzgestaltenden Gewerbes ausführt, sowie 
Arbeitnehmer/in, der/die regelmäßig und dauernd mit der selbständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Arbeitsgruppen (mindestens 3 Arbeitnehmer/innen der LG II bis VI) beauftragt ist.

III. Facharbeiter/in mit LAP oder Professionist/in mit LAP 
Facharbeiter/in mit LAP im Lehrberuf Drechsler/in, Fassbinder/in oder Bildhauerei  
sowie 
Professionist/in mit LAP in einem Lehrberuf eines anderen Gewerbes, der/die in seinem/ihrem erlernten Beruf verwendet wird.

IV. Facharbeiten ohne LAP  
Arbeitnehmer/in mit abgeschlossener Lehrzeit in den Lehrberufen Drechsler/in, Fassbinder/in oder Bildhauerei, aber ohne LAP, der/die Facharbeiten des Holzgestaltenden Gewerbes verrichtet. 

V. Angelernte Tätigkeiten  
Arbeitnehmer/in mit nachgewiesener Teilqualifikation (Abschlussprüfung) im Holzgestaltenden Gewerbe  
sowie  
Arbeitnehmer/in, der/die überwiegend, angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten des Holzgestaltenden Gewerbes verrichten  

VI. Hilfsarbeiten  
Arbeitnehmer/in ohne fachspezifische Ausbildung, der/die Hilfsarbeiten, egal welcher Art oder Reinigungsarbeiten im Betrieb verrichtet.

Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Holzgestalter 

1. Lehrlinge
Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnen, sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. 

2. Ausbildungsverhältnisse  
Personen, mit denen ein Ausbildungsvertrag über eine Teilqualifikation gemäß  § 8b BAG geschlossen wurde, erhalten im ersten, zweiten und dritten Ausbildungsjahr die entsprechende Entlohnung wie Lehrlinge im ersten, zweiten bzw. im dritten Lehrjahr (gemäß dem Lohnschema). Zeiten einer vorangegangenen Ausbildung sind für die Höhe der Entlohnung anzurechnen. Z 1 gilt sinngemäß. 

3. Praktikanten/innen 

a) Pflichtpraktikanten/innen 
Pflichtpraktikanten/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten müssen.  
Bei erstmaliger Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in gebührt eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr pro Monat.  
Bei Vorlage eines Nachweises für ein bereits absolviertes Pflichtpraktikum gebührt bei jeder weiteren Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr pro Monat. 

b) Ferialarbeitnehmer/innen
Ferialarbeitnehmer/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden.
Ferialarbeitnehmern/innen gebührt ein Lohn in Höhe von 65 % der Lohngruppe IV der jeweils geltenden Lohnordnung.

B. Lohnschema

Kollektivvertragliche Stundenlöhne für die Berufszweige der Holzgestalter

Lohngruppe EURO 01.05.2017 - 30.04.2018
I.    .......................................... 10,11
II.  .......................................... 9,72
III. .......................................... 8,80
IV. .......................................... 8,45
V.   .......................................... 8,41
VI. .......................................... 8,11

Kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungssätze pro Monat

  EURO 01.05.2017 - 30.04.2018
im 1. Lehrjahr .......................................... 568,74
im 2. Lehrjahr .......................................... 721,08
im 3. Lehrjahr .......................................... 842,95
im 4. Lehrjahr .......................................... 914,04

Artikel IV – Änderung des Rahmenkollektivvertrages in der für Tischler und Holzgestalter geltenden Fassung

§ 11 Dienstreisevergütungen

In § 11 Abschnitt I Ziffer 2a wird der Wert 1,40 durch 1,42 ersetzt. 

In § 11 Abschnitt I Ziffer 2b wird der Wert 2,10 durch 2,13 ersetzt.

Artikel V – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2017 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis 30. April 2018.

Nach dem 31. Jänner 2018 sind Verhandlungen wegen der Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.


Wien, am 11. April 2017


Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter

KommR Gerhard Spitzbart

Bundesinnungsmeister

Mag. (FH) Dieter Jank

Geschäftsführer 


Österreichischer Gewerkschaftsbund 
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer