Lohnordnung Textilreiniger, Wäscher, Färber, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2021
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag
I. Geltungsbereich
a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
b) Fachlich: Für die Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik in allen Berufszweigen der Textilreiniger, Wäscher und Färber.
c) Persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen
Lehrlinge.
II. Geltungsbeginn
Die im Anhang festgelegten kollektivvertraglichen Stundenlöhne und Lehrlingsentschädigungssätze gelten ab 1. Jänner 2021.
III. Empfehlung über die Erhöhung der Ist-Löhne
(1) Den Betrieben wird empfohlen, die am 31.12.2020 bestehenden IST-Monatslöhne der am 1.1.2021 in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge) um 1,48 % zu erhöhen.
(2) Auf die gemäß Ziffer 1 eintretende Erhöhung des Ist-Lohnes kann eine zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 erfolgte freiwillige Erhöhung des Ist-Lohnes angerechnet werden.
IV. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
Die Höhe des Urlaubszuschusses gemäß § 9 und die Weihnachtsremuneration gemäß § 10 des Rahmenkollektivvertrages vom 1. Jänner 1989 betragen jeweils 4 1/3 Wochenverdienste.
V. Internatskosten
Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen, an das Internat zu überweisen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, mindestens 60 % seiner Lehrlingsentschädigung verbleiben, sofern sich nicht aus gesetzlichen Regelungen ein höherer Anspruch ergibt(siehe BGBl. Nr. 154/2017, in Kraft ab 1.1.2018).
VI. Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung
Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen gemäß der "Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG", in der Fassung vom 27. Jänner 2011, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.
Die einmalige Prämie beträgt bei gutem Erfolg € 200 und bei ausgezeichnetem Erfolg € 250.
Eine Änderung dieser Förderung für den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu § 19c BAG führt zum Entfall der Prämie für den Lehrling ab diesem Zeitpunkt.
VII. Eingetragene Partnerschaft
§ 13. wurde ergänzt:
Entgeltansprüche aus Gründen, die vom/von der Arbeitnehmer/in zu vertreten sind
(1) drei freie Tage unter Fortzahlung des Lohnes:
bei Todesfällen von Ehegatten (Lebensgefährten), eingetragenen Partnern, Eltern, Schwiegereltern, Kindern (Ziehkindern, Adoptiv- und Stiefkinder), sofern sie im gemeinsamen Haushalt lebten;
(2) zwei freie Tage unter Fortzahlung des Lohnes:
bei eigener Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft;
VIII. Lösung des Arbeitsverhältnisses
§ 17 Lösung des Arbeitsverhältnisses wird ergänzt und lautet neu:
(1) Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden. Ein über die Dauer der Probezeit hinausgehendes befristetes Arbeitsverhältnis ist schriftlich zu vereinbaren.
(2) Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden.
Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017 gelten obige Kündigungsbestimmungen bei Kündigung durch den Arbeitnehmer weiterhin.
Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017 gilt für Kündigungen durch den Arbeitgeber, die nach dem Inkrafttreten ausgesprochen werden als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
(3)Bezüglich der Freizeit während der Kündigungsfrist gilt § 1160 ABGB.
Wien, am 4. Dezember 2020
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik
Berufszweig - Textilreiniger, Wäscher und Färber
Komm.-Rat Mst. Christine Schnöll
Bundesinnungsmeister
Mode und Bekleidungstechnik
Komm.-Rat Kuno Graßner
Bundesinnungsmeister
Textilreiniger, Wäscher und Färber
Mag. Erwin Czesany
Bundesinnungsgeschäftsführer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE
Rainer Wimmer
Bundesvorsitzender
Peter Schleinbach
Bundessekretär
Gerald Cuny-Kreuzer
Sekretär
Lohntarif
für die Textilreiniger, Chemischreiniger, Färber und für die Wäschereien sowie für die Teppichreinigungs- und Aufbewahrungsanstalten
Kollektivvertragslöhne ab 1. Jänner 2021 in Euro pro Std. | |
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Lohngruppe I | |
Waschmeister; Teppichwaschen, Teppichstopfen; Gelernte Kräfte: Chemischreinigen, Nasswaschen, Detachieren, Färben; | 9,16 |
Lohngruppe II | |
Chauffeure, Heizer, Professionisten; Erste Kräfte: Spezialbügeln, Expedieren, Plissieren; | 8,96 |
Lohngruppe III | |
Maschinwaschen, Handwaschen, Sortieren, Merken; Teppichwaschen, Teppichschneiden, Teppichklopfen, Spannen, Dämpfen, Fleckputzen; LadnerIn, erste selbständige Kraft; Nähen, Spannen, Dämpfen, Expedieren; Angelernte Kräfte nach einem halben Jahr: Chemischreinigen, Färben, Maschinbügeln, Handbügeln, Detachieren; | 8,76 |
Lohngruppe IV | |
Pressen, (Legen und Einlegen) Zentrifugieren; Angelernte Kräfte bis zu einem halben Jahr: Chemischreinigen, Färben, Maschinbügeln, Handbügeln, Detachieren; | 8,66 |
Lohngruppe V | |
Hilfsarbeiten, Mitfahren, Ausschlagen; LadnerIn, zweite Kraft; Aufsichtspersonen in Münzkleiderreinigungsbetrieben, Mietwaschküchen; | 8,66 |
Außer-Haus-Zulage für Teppichreinigungs- und Aufbewahrungsanstalten:
Bei Arbeiten außerhalb der ständigen Arbeitsstätte erhält der Arbeitnehmer eine Außer-Haus-Zulage im Ausmaß von 10 Prozent des kollektivvertraglichen Stundenlohnes der betreffenden Lohngruppe.
Lehrlingseinkommen im Lehrberuf Textilreiniger:
Monatlich in Euro: | |
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1. Lehrjahr | 571,05 |
2. Lehrjahr | 663,33 |
3. Lehrjahr | 879,01 |
4. Lehrjahr (Doppellehre) | 989,18 |