Lohnordnung Textilreiniger, Wäscher, Färber, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2019

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik,und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE

I. Geltungsbereich

a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Für die Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik in allen Berufszweigen der Textilreiniger, Wäscher und Färber.

c) Persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen
Lehrlinge.

II. Geltungsbegin

Die im Anhang festgelegten kollektivvertraglichen Stundenlöhne und Lehrlingsentschädigungssätze gelten ab 1. Jänner 2019 bzw. ab 1. Jänner 2020.

III. Empfehlung über die Erhöhung der Ist-Löhne

1) Den Betrieben wird empfohlen, die am 31.12.2018 bestehenden IST-Monatslöhne der am 1.1.2019 in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge) um 2,20 % zu erhöhen.

2) Auf die gemäß Ziffer 1 eintretende Erhöhung des Ist-Lohnes kann eine zwischen dem 1. Juli 2018 und 31. Dezember 2018 erfolgte freiwillige Erhöhung des Ist-Lohnes angerechnet werden.

3) Den Betrieben wird empfohlen, die am 31.12.2019 bestehenden IST-Monatslöhne der am 1.1.2020 in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge) um 0,20 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI 2015 im Vergleich zum Vorjahr zu erhöhen, wobei der Berechnung die Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate November 2018 bis einschließlich Oktober 2019 im Durchschnitt zugrunde gelegt werden.

4) Auf die gemäß Ziffer 3 eintretende Erhöhung des Ist-Lohnes kann eine zwischen dem 1. Juli 2019 und 31. Dezember 2019 erfolgte freiwillige Erhöhung des Ist-Lohnes angerechnet werden.

IV. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

Die Höhe des Urlaubszuschusses gemäß § 9 und die Weihnachtsremuneration gemäß § 10 des Rahmenkollektivvertrages vom 1. Jänner 1989 betragen jeweils 4 1/3 Wochenverdienste.

V. Internatskosten

Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen, an das Internat zu überweisen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, mindestens 60 % seiner Lehrlingsentschädigung verbleiben, sofern sich nicht aus gesetzlichen Regelungen ein höherer Anspruch ergibt (siehe BGBl. Nr. 154/2017, in Kraft ab 1.1.2018).

VI. Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfun

Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen gemäß der "Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG", in der Fassung vom 27. Jänner 2011, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.

Die einmalige Prämie beträgt bei gutem Erfolg € 200,- und  bei ausgezeichnetem Erfolg € 250,-.

Eine Änderung dieser Förderung für den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu § 19c BAG führt zum Entfall der Prämie für den Lehrling ab diesem Zeitpunkt.

VII. Eingetragene Partnerschaft

§ 13. wurde ergänzt:

Entgeltansprüche aus Gründen, die vom/von der Arbeitnehmer/in zu vertreten sind
(1) drei freie Tage unter Fortzahlung des Lohnes: bei Todesfällen von Ehegatten (Lebensgefährten),eingetragenen Partnern, Eltern, Schwiegereltern, Kindern (Ziehkindern, Adoptiv- und Stiefkinder), sofern sie im gemeinsamen Haushalt lebten; 

(2) zwei freie Tage unter Fortzahlung des Lohnes: bei eigener Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft;


Wien, am 13. Dezember 2018

WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik
Berufszweig - Textilreiniger, Wäscher und Färber

Komm.-Rat Annemarie MÖLZER

Bundesinnungsmeister
Mode und Bekleidungstechnik

Komm.-Rat Walter IMP

Bundesinnungsmeister
Textilreiniger, Wäscher und Färber

Mag. Erwin CZESANY

Bundesinnungsgeschäftsführer


Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE

Rainer WIMMER

Bundesvorsitzender

Peter SCHLEINBACH

Bundessekretär

Gerald KREUZER

Sekretär

Lohntarife 2019

für die Textilreiniger, Chemischreiniger, Färber und für die Wäschereien sowie für die Teppichreinigungs- und Aufbewahrungsanstalten

Kollektivvertragslöhne
ab 1. Jänner 2019
in Euro pro Std.
Lohngruppe I
Waschmeister;
Teppichwaschen, Teppichstopfen;
Gelernte Kräfte:
Chemischreinigen, Nasswaschen, Detachieren, Färben;
8,36
Lohngruppe II
Chauffeure, Heizer, Professionisten;
Erste Kräfte: 
Spezialbügeln, Expedieren, Plissieren
8,17
Lohngruppe III
Maschinwaschen, Handwaschen, Sortieren, Merken;
Teppichwaschen, Teppichschneiden,
Teppichklopfen, Spannen, Dämpfen, Fleckputzen;
LadnerIn, erste selbständige Kraft;
Nähen, Spannen, Dämpfen, Expedieren;
Angelernte Kräfte nach einem halben Jahr:
Chemischreinigen, Färben, Maschinbügeln, Handbügeln, Detachieren
7,94
Lohngruppe IV
Pressen, (Legen und Einlegen) Zentrifugieren;Angelernte Kräfte bis zu einem halben Jahr: Chemischreinigen, Färben, Maschinbügeln, Handbügeln, Detachieren7,86
Lohngruppe V
Hilfsarbeiten, Mitfahren, Ausschlagen;
LadnerIn, zweite Kraft;
Aufsichtspersonen in Münzkleiderreinigungsbetrieben, Mietwaschküchen
7,86

Außer-Haus-Zulage für Teppichreinigungs- und Aufbewahrungsanstalten:

Bei Arbeiten außerhalb der ständigen Arbeitsstätte erhält der Arbeitnehmer eine Außer-Haus-Zulage im Ausmaß von 10 Prozent des kollektivvertraglichen Stundenlohnes der betreffenden Lohngruppe.

Lehrlingsentschädigungen im Lehrberuf Textilreiniger:

  Monatlich in Euro:
1. Lehrjahr 552,66
2. Lehrjahr 641,98
3. Lehrjahr 850,77
4. Lehrjahr (Doppellehre) 957,33

Lohntarife 2020

für die Textilreiniger, Chemischreiniger, Färber und für die Wäschereien sowie für die Teppichreinigungs- und Aufbewahrungsanstalten

Kollektivvertragslöhne
ab 1. Jänner 2020
in Euro pro Std.
Lohngruppe I
Waschmeister;
Teppichwaschen, Teppichstopfen;
Gelernte Kräfte:
Chemischreinigen, Nasswaschen, Detachieren, Färben;
8,76
Lohngruppe II
Chauffeure, Heizer, Professionisten;
Erste Kräfte: 
Spezialbügeln, Expedieren, Plissieren
8,57
Lohngruppe III
Maschinwaschen, Handwaschen, Sortieren, Merken;
Teppichwaschen, Teppichschneiden,
Teppichklopfen, Spannen, Dämpfen, Fleckputzen;
LadnerIn, erste selbständige Kraft;
Nähen, Spannen, Dämpfen, Expedieren;
Angelernte Kräfte nach einem halben Jahr:
Chemischreinigen, Färben, Maschinbügeln, Handbügeln, Detachieren
8,35
Lohngruppe IV
Pressen, (Legen und Einlegen) Zentrifugieren;Angelernte Kräfte bis zu einem halben Jahr: Chemischreinigen, Färben, Maschinbügeln, Handbügeln, Detachieren8,26
Lohngruppe V
Hilfsarbeiten, Mitfahren, Ausschlagen;
LadnerIn, zweite Kraft;
Aufsichtspersonen in Münzkleiderreinigungsbetrieben, Mietwaschküchen
8,26

Außer-Haus-Zulage für Teppichreinigungs- und Aufbewahrungsanstalten:

Bei Arbeiten außerhalb der ständigen Arbeitsstätte erhält der Arbeitnehmer eine Außer-Haus-Zulage im Ausmaß von 10 Prozent des kollektivvertraglichen Stundenlohnes der betreffenden Lohngruppe.

Lehrlingsentschädigungen im Lehrberuf Textilreiniger:

Die bis 31.12.2019 geltenden Lehrlingsentschädigungen werden per 1.1.2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,2% zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI 2015 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate November 2018 bis einschließlich Oktober 2019 im Durchschnitt zugrunde gelegt werden.