Lohnordnung Teigwarenerzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2021

Gilt für:
Österreichweit

Lohnvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

I. Geltungsbereich

1.) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet.

2.) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe die Gewerbeberechtigungen für die Erzeugung von Teigwaren besitzen.

3.) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes. Wenn ein Betrieb auf Grund seiner verschiedenen Gewerbeberechtigungen gleichzeitig mehreren verschiedenen Lohnverträgen unterliegen würde, dann ist jener Lohnvertrag anzuwenden, welche dem jahresumsatzmäßig überwiegend ausgeübten Erzeugungszweig entspricht.

II. Lohnsätze

Die nachstehend angeführten Löhne gelten unter Zugrundelegung einer 40-stündigen Wochenarbeitszeit für alle ArbeitnehmerInnen. Der Stundenlohn ist Monatslohn : 173.

LohngruppenMonatslohn €
1.) KraftfahrerIn, TeigmischerIn, TrocknerIn, MaschinistIn, PresserIn1.782,48
2.) Qualifizierte ArbeitnehmerIn, MitfahrerIn1.554,21
3.) Sonstige ArbeitnehmerIn bei einer Betriebszugehörigkeit über 3 Monate*) 1.522,50
4.) Sonstige ArbeitnehmerIn bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 3 Monaten*) 1.522,50

*) für die Einstufung in die Lohngruppe 3.) sind vergleichbare Vordienstzeiten in der Teigwarenerzeugung zu berücksichtigen.

III. Geltungsbeginn

Die angeführten Lohnsätze treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.


Wien, 20. Jänner 2021

BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE

Bundesinnungsmeister:

KommR Willibald Mandl

Innungsmeisterin:

Mag. Jasmin Haider-Stadler

Bundesinnungsgeschäftsführerin:

DI Anka Lorencz


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE

Bundesvorsitzender:

Rainer Wimmer

Bundessekretär:

Peter Schleinbach


Sekretär:

Erwin A. Kinslechner