Lohnordnung Steinarbeiter, Steinmetze, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2024
- Gültigkeit:
- 1.5.2024 - 30.4.2025
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage
zum Kollektivvertrag für das
Steinarbeitergewerbe (Steinmetze)
Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2024
Kollektivvertrag für Steinarbeiter
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
Artikel I – Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag erstreckt sich:
1. Räumlich: Auf das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: Auf alle in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe erfassten Mitglieder, die dem Berufszweig der Steinmetze mit Ausnahme der Berufsgruppe der Terrazzomacher angehören.
3. Persönlich: Auf alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, die nicht angestelltenversicherungspflichtig sind und nicht auf Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe.
Artikel II – Lohnerhöhung
1) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.
2) Lohntafel (Lohnordnung und Lohnsätze) gemäß § 6 Rahmenkollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe.
A) Alle Berufsgruppen außer Kunststeinerzeuger
a) Lohntafel
Stundenlohn ab 1. Mai 2024 in Euro | |
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1. Spezialfacharbeiter z.B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter | 18,89 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik | 18,50 |
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer | 18,09 |
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 17,54 |
5. Angelernte | 16,92 |
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | 15,24 |
7. Steinbildhauer | |
a) Steinbildhauer*), Modelleure | 21,55 |
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer | 18,89 |
*) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetz oder Steinmetztechnik und einer Zusatzausbildung für Steinbildhauer mit einer der Zusatzausbildung nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer oder facheinschlägiges Studium mit einer dem Studium nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer.
b) Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
B) Kunststeinerzeuger
a) Lohntafel: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien
Stundenlohn ab 1. Mai 2024 in Euro | |
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1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer | 18,08 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 17,58 |
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 16,77 |
4. Angelernte | 16,18 |
5. Hilfsarbeiter | 14,82 |
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten) | 13,30 |
b) Die Spannengarantieklausel wird bis 30. April 2025 ausgesetzt und tritt mit der Kollektivvertragslohnerhöhung zum 1. Mai 2025 wieder in Kraft.
Die Differenz zwischen dem bis 30. April 2024 bezahlten und ab 1. Mai 2024 zu zahlenden Lohn muss – unabhängig von der Erhöhung des kollektivvertraglichen Lohns – mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen.
a) Euro ab 1. Mai 2024 | |
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1) Vorarbeiter, ständiger Partieführer | 1,29 |
2) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 1,26 |
3) Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 1,20 |
4) Angelernte | 1,16 |
5) Hilfsarbeiter | 1,06 |
6) Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten) | 0,95 |
Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
c) Lohngruppen – Lohngruppenmerkmale
Mit der neuen Darstellung der bisherigen Lohngruppen erfolgt keine neue Einreihung oder Umreihung von Arbeitnehmern, sondern diese gibt einen Überblick über die in den einzelnen Lohngruppen bisher erfassten Lohngruppenmerkmale.
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
- Betonsteinfacharbeiter
- Hochqualifizierte Facharbeiter
- Spezialfacharbeiter
- Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind
- Terrazzoleger und Kunststeinfacharbeiter
- Professionisten mit abgeschlossener Lehrzeit
- Facharbeiter
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Wie 2. jedoch ohne Lehrabschlussprüfung
4. Angelernte
- Former
- Einschläger
- Betonsteinschleifer
- Eisenbieger
- Betonsteinarbeiter
- Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker sind
- Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit
- Wärter von Maschinen
- Einschaler
- Hilfsmauerer
- Angelernte Facharbeiter
- Qualifizierte Hilfsarbeiter
5. Hilfsarbeiter
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)
C) Lehrlingseinkommen für alle Berufsgruppen
Lehrlingseinkommen für ... | Stundenlohn ab 1. Mai 2024 in Euro |
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Lehrlinge im 1. Lehrjahr | 7,20 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr | 9,20 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr | 13,30 |
Lehrlinge im 4. Lehrjahr | 15,30 |
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
D) Zulagen für alle Berufsgruppen
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Artikel III – Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische
Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in
Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
Artikel IV – Änderungen im Rahmenkollektivvertrag
Im § 11 Ziffer 4 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2024 € 14,49 pro Stunde.
Im § 12 Abschnitt I Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2024 € 7,70 pro Arbeitstag.
Im § 12 Abschnitt I Ziffer 4a lautet die lit. a wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2024 € 14,10 pro Arbeitstag.
In § 15 wird in der Ziffer 3 vor dem letzten Satz ein weiterer Satz eingefügt:
Für die Teilnahme des Lehrlings an einem Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung, welcher auch im Betrieb stattfinden kann, gebührt einmalig bezahlte Freizeit für einen Arbeitstag.
§ 17 Ziffer 7 lautet neu wie folgt:
Arbeitnehmer (Lehrlinge), die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss anteilsmäßig – entsprechend dem Rest des Kalenderjahres – zurückzuzahlen, wenn sie gekündigt werden, selbst kündigen oder nach § 82 GewO (ausgenommen lit. h) entlassen werden oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten.
In § 20 lautet der 2. Satz neu wie folgt:
Alle anderen Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis verfallen jeweils drei Monate nach ihrem Entstehen, d.h. drei Monate nach dem Tag, an dem sie bei der Lohnauszahlung hätten entsprechend berücksichtigt werden sollen (bei Akkordarbeiten vom Tage der Schlussabrechnung der in Frage kommenden Akkordarbeit).
Artikel V – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2024. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2025.
Wien, am 20. Februar 2024
Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
Ing. Martin Greiner
Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan
Huemer
Geschäftsführer
Präsident KommR Wolfgang Ecker
Bundesinnungsmeister der Berufsgruppe der Steinmetze
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau – Holz
Abg. z. NR Josef
Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer
Anhang – Aktuelle Werte
ab 1. Mai 2024 | |
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Lenkstunde gem. § 11 Z 4 | € 14,49 |
I. Taggeld gem. § 12 Abschnitt I Ziffer 4 | € 7,70 |
I. Taggeld gem. § 12 Abschnitt II | € 26,40*) |
*) Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um 10 Prozent einmalig erhöht.