Lohnordnung Steinarbeiter, Steinmetze, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2023

Gültigkeit:
1.5.2023 - 30.4.2024
Gilt für:
Österreichweit

Beilage 

zum Kollektivvertrag für das 
Steinarbeitergewerbe (Steinmetze)

Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2023


Kollektivvertrag für Steinarbeiter

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.

Artikel I – Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag erstreckt sich:

1. Räumlich: Auf das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Auf alle in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe erfassten Mitglieder, die dem Berufszweig der Steinmetze mit Ausnahme der Berufsgruppe der Terrazzomacher angehören.

3. Persönlich: Auf alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, die nicht angestelltenversicherungspflichtig sind und nicht auf Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe.

Artikel II – Lohnerhöhung

1) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2023 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2024 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,40 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung der durchschnittlichen Inflationsrate, wobei der Berechnung die von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte Februar 2023 bis Jänner 2024 (VPI 2020) zugrunde gelegt werden, erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.

2) Lohntafel (Lohnordnung und Lohnsätze) gemäß § 6 Rahmenkollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe.

A) Alle Berufsgruppen außer Kunststeinerzeuger

a) Lohntafel

Stundenlohn ab 1. Mai 2023 in Euro
1. Spezialfacharbeiter
z.B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter
17,54
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik 17,18
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer16,80
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird16,29
5. Angelernte15,71
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal14,15
7. Steinbildhauer
a) Steinbildhauer*), Aufträger, Modelleure20,01
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer17,54

*) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetz oder Steinmetztechnik und einer Zusatzausbildung für Steinbildhauer mit einer der Zusatzausbildung nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer oder facheinschlägiges Studium mit einer dem Studium nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer.

b) Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen
Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

B) Kunststeinerzeuger

a) Lohntafel

Burgenland

Stundenlohn ab 1. Mai 2023 in Euro
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer
16,50
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im
erlernten Beruf verwendet wird
Betonsteinfacharbeiter16,13
Alle Professionisten der Nebenberufe16,02
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind15,96
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Betonsteinfacharbeiter15,57
Alle Professionisten der Nebenberufe15,46
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind15,40
4. Angelernte
Former (Einschläger),Betonsteinschleifer15,02
Eisenbieger, Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker sind14,86
5. Hilfsarbeiter13,76
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)
12,35

Kärnten

Stundenlohn ab 1. Mai 2023 in Euro
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer16,79
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung,
der im erlernten Beruf verwendet wird 
16,32
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
15,57
4. Angelernte 15,02
5. Hilfsarbeiter13,76
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und
Reinigungsarbeiten) 

12,35

Niederösterreich

Stundenlohn ab 1. Mai 2023 in Euro
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer16,68
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird16,32
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird15,57
4. Angelernte15,02
5. Hilfsarbeiter13,76
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)12,35

Oberösterreich

Stundenlohn ab 1. Mai 2023 in Euro
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer16,79
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird16,32
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird15,57
4. Angelernte15,02
5. Hilfsarbeiter13,76
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)
12,35

Salzburg

Stundenlohn ab 1. Mai 2023 in Euro
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer16,33
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr16,28
Gelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr16,19
Kraftfahrer, gelernte Metallhandwerker16,28
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung,
der im erlernten Beruf verwendet wird
15,57
4. Angelernte15,02
5. Hilfsarbeiter13,76
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und
Reinigungsarbeiten)
12,35

Steiermark

Stundenlohn ab 1. Mai 2023 in Euro
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer
Vorarbeiter am Mischwerk16,55
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 
Hochqualifizierte Facharbeiter16,32
Qualifizierte Facharbeiter16,19
Facharbeiter, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker)16,14
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 15,57
4. Angelernte 14,95
5. Hilfsarbeiter13,76
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)12,35

Tirol

Stundenlohn ab 1. Mai 2023 in Euro
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer
Vorarbeiter16,54
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 
Spezialfacharbeiter15,98
Professionisten und Maschinisten erster Klasse
15,97
Facharbeiter und Maschinisten zweiter Klasse, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker)15,83
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Professionisten und Maschinisten erster Klasse15,41
Facharbeiter und Maschinisten zweiter Klasse, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker)15,26
4. Angelernte
Angelernte Arbeiter, Kraftfahrer (nicht gelernte Metallhandwerker)14,72
Maschinisten zweiter Klasse14,85
5. Hilfsarbeiter
a1) Hilfsarbeiter nach einjähriger Verwendungszeit13,48
a2) Hilfsarbeiter unter einem Verwendungsjahr13,38
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)12,32

Vorarlberg

 Stundenlohn ab 1. Mai 2023 in Euro
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer16,79
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird16,29
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 15,57
4. Angelernte15,02
5. Hilfsarbeiter13,76
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)12,35

Wien

Stundenlohn ab 1. Mai 2023 in Euro
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer16,79
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird16,32
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird15,57
4. Angelernte15,02
5. Hilfsarbeiter13,76
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)12,69

b) Die Spannengarantieklausel wird bis 30. April 2024 ausgesetzt und tritt mit der Kollektivvertragslohnerhöhung zum 1. Mai 2024 wieder in Kraft.
Die Differenz zwischen dem bis 30. April 2023 bezahlten und ab 1. Mai 2023 zu zahlenden Lohn muss – unabhängig von der Erhöhung des kollektivvertraglichen Lohns – mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen.

a) Euro ab 1. Mai 2023
1) Vorarbeiter, ständiger Partieführer1,50
2) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird1,46
3) Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird1,39
4) Angelernte1,34
5) Hilfsarbeiter1,23
a1), a2)1,23
6) Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)1,10

Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen
Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

c) Lohngruppen – Lohngruppenmerkmale
Mit der neuen Darstellung der bisherigen Lohngruppen erfolgt keine neue Einreihung oder Umreihung von Arbeitnehmern, sondern diese gibt einen Überblick über die in den einzelnen Lohngruppen bisher erfassten Lohngruppenmerkmale.

1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer

2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird

  • Betonsteinfacharbeiter
  • Hochqualifizierte Facharbeiter
  • Spezialfacharbeiter
  • Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind
  • Terrazzoleger und Kunststeinfacharbeiter
  • Professionisten mit abgeschlossener Lehrzeit
  • Facharbeiter

Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".

3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird

Wie 2. jedoch ohne Lehrabschlussprüfung

4. Angelernte

  • Former
  • Einschläger
  • Betonsteinschleifer
  • Eisenbieger
  • Betonsteinarbeiter
  • Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker sind
  • Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit
  • Wärter von Maschinen
  • Einschaler
  • Hilfsmauerer
  • Angelernte Facharbeiter
  • Qualifizierte Hilfsarbeiter

5. Hilfsarbeiter

6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)

C) Lehrlingseinkommen für alle Berufsgruppen

Lehrlingseinkommen für ...Stundenlohn ab 1. Mai 2023 in Euro
Lehrlinge im 1. Lehrjahr6,60
Lehrlinge im 2. Lehrjahr8,50
Lehrlinge im 3. Lehrjahr12,30
Lehrlinge im 4. Lehrjahr14,20

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

D) Zulagen für alle Berufsgruppen

Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.

Artikel III – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten ,erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr

Artikel IV – Änderung im Rahmenkollektivvertrag

§ 3 Ziffer 2 lautet neu:
In sämtlichen kollektivvertraglichen Arbeitszeitverteilungsmodellen ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des § 11 Abs. 2, 2a und 2b Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

§ 3A Ziffer 1, 2. Satz wird gestrichen.

§ 3B Ziffer 8 wird gestrichen.

Im § 11 Ziffer 4 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2023 € 13,45 pro Stunde.

Im § 12 Abschnitt I Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2023 € 7,00 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2024 € 7,70 pro Arbeitstag.

Im § 12 Abschnitt I Ziffer 4a lautet die lit. a und lit. b wie folgt:
a) Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2023 € 12,80 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2024 € 14,10 pro Arbeitstag.

b) Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden ab 1. Mai 2023 € 19,30 pro Arbeitstag.

Im § 12 Abschnitt II wird zum ersten Absatz eine Fußnote wie folgt eingefügt:

*) Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um 10 Prozent einmalig erhöht.

Im § 12 Abschnitt II wird nach dem 2. Satz folgender Satz eingefügt:
Das Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr steht auch am letzten Tag der Dienstreise in voller Höhe zu.

Im § 13 Ziffer 1 wird der Wert 8,0 Prozent auf 8,6 Prozent erhöht.

§ 17 Ziffer 2 lautet neu wie folgt:
2. Dieser Urlaubszuschuss beträgt 4 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen. Ab 1.1.2024 beträgt der Urlaubszuschuss 4,33 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen.
Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes fällig.
Der Urlaubszuschuss ist bei einem Verbrauch von mehr als einer Woche Urlaub zwei Wochen vor Urlaubsantritt fällig, jedoch spätestens mit dem Junilohn auszuzahlen.

Artikel V – Empfehlung

Die Sozialpartner werden eine gemeinsame öffentliche Erklärung verfassen, um die steuerfreien Taggeldsätze von derzeit bis zu € 26,40 durch eine gesetzliche Änderung auf einen höheren, steuerfreien Betrag anzuheben.

Artikel VI – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2023. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2024.


Wien, am am 23. März 2023


Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe

Ing. Martin Greiner

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer

Präsident KommR Wolfgang Ecker

Bundesinnungsmeister der Berufsgruppe der Steinmetze

Für den
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau – Holz

Abg. z. NR Josef
Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang – Aktuelle Werte

Artikel IV – Änderung im Rahmenkollektivvertrag

ab 1. Mai 2023
Lenkstunde gem. § 11 Z 413,45 Euro
I. Taggeld gem. § 12 Abschnitt I Ziffer 47,00 Euro
I. Taggeld gem. § 12 Abschnitt II26,40*) Euro

*) Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um 10 Prozent einmalig erhöht.