Lohnordnung Steinarbeiter, Steinmetze, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2021

Gültigkeit:
1.5.2021 - 30.4.2022
Gilt für:
Österreichweit

Beilage zum Kollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe (Steinmetze)

Lohnordnung
     Gülig ab
  1. Mai 2021


Kollektivvertrag für Steinarbeiter

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.

Artikel I – Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag erstreckt sich:

1. Räumlich: Auf das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Auf alle in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe erfassten Mitglieder, die dem Berufszweig der Steinmetze mit Ausnahme der Berufsgruppe der Terrazzomacher angehören.

3. Persönlich: Auf alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, die nicht angestelltenversicherungspflichtig sind und nicht auf Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe.

Artikel II – Lohnerhöhung

1) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2021 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2022 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate
(März 2021 bis Februar 2022 gemäß VPI 2015 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.

2) Lohntafel (Lohnordnung und Lohnsätze) gemäß § 6 Rahmenkollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe.

A) Alle Berufsgruppen außer Kunststeinerzeuger

a) Lohntafel

Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tiro, Vorarlberg und Wien

Stundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro
1. Spezialfacharbeiter
z.B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter
15,36
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik  15,05
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer 14,71
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird14,27
5. Angelernte13,76
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal12,39
7. Steinbildhauer
a) Steinbildhauer, Aufträger, Modelleure17,52
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer15,36

Salzburg

Stundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro
1. Spezialfacharbeiter
z. B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter 
15,36
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik15,05
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer14,71
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird14,27
5. Angelernte
Säger, Packer, Transportarbeiter, Betonsteinarbeiter, Maschinenwärter, Bossierer, Mineure, Kranführer, Verlader (ungelernte Metallhandwerker)13,76
Säger an der Wand, Fräser, Schleifer13,76
Ritzer an der Wand13,80
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal 12,39
7. Steinbildhauer
a) Steinbildhauer17,52
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer15,36

b) Die Spannengarantieklausel wird bis 30. April 2022 ausgesetzt und tritt mit der Kollektivvertragslohnerhöhung zum 1. Mai 2022 wieder in Kraft.
Die Differenz zwischen dem bis 30. April 2021 bezahlten und ab 1. Mai 2021 zu zahlenden Lohn muss – unabhängig von der Erhöhung des kollektivvertraglichen Lohns – mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen.

a) Euro ab 1. Mai 2021
1) Spezialfacharbeiter0,31
2) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung
Steinmetztechnik
0,31
3) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung,
der im erlernten Beruf verwendet wird;
Schriftenhauer
0,30
4) Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung,
der im erlernten Beruf verwendet wird
0,29
5) Angelernte0,28
6) Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal0,25
7) Steinbildhauer
a)0,36
b)0,32

Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

c) Lohngruppen – Lohngruppenmerkmale
Mit der neuen Darstellung der bisherigen Lohngruppen erfolgt keine neue Einreihung oder Umreihung von Arbeitnehmern, sondern diese gibt einen Überblick über die in den einzelnen Lohngruppen bisher erfassten Lohngruppenmerkmale.

1. Spezialfacharbeiter
z.B.
Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter
Hilfspoliere
Sprengmeister
Arbeiter mit Sprengbefugnis

2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik

3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer
Steingraveure
Schriftenhauer und Graveure
Facharbeiter
Steinmetze
Kraftfahrzeugfahrer, gelernte Metallhandwerker
Gelernte Gehilfen
Professionisten mit abgeschlossener Lehre
Steinmetzmonteure
Handwerker

Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".

4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Wie 3. jedoch ohne Lehrabschlussprüfung

5. Angelernte
Schleifer und Einschläger
Eisenbieger,
Mineure (Schießer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser
Kraftfahrzeugfahrer, nicht gelernte Metallhandwerker
Staplerfahrer mit Prüfung, Kranführer
Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit
Angelernte Hilfsarbeiter (Steinmetzhelfer)
Qualifizierte Hilfsarbeiter (Kranführer usw.)
Angelernte Arbeiter, wie Asphaltierer, Rohrleger, Gerüster,
Eisenbiegerhelfer, Schmiedehelfer, Maschinisten, Eisenbetonarbeiter,
Säger, Packer, Transportarbeiter, Betonsteinarbeiter,
Maschinenwärter, Bossierer,
Verlader (ungelernte Metallhandwerker)
Kreissäger, Bediener von Schotterquetschen und -brechern,
Gatteristen, Arbeiter an Schurmaschinen
Handschleifer, Maschinsteinschleifer, Kraftfahrer, Kranführer,
Maschinisten ohne handwerkliche Lehre, Hilfshandwerker
ohne handwerkliche Lehre, z.B. Schmiede für Steinmetzwerkzeuge
Steindreher und Steinsäger, Kunststeinschläger,
Schablonieren und Bläserei, selbständige Steinversetzer am Friedhof und am Bau
Versetzhelfer am Friedhof und am Bau nach zweijähriger Tätigkeit

6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal
Hilfsarbeiter
Helfer

7. Steinbildhauer
a) Steinbildhauer; Aufträger; Modelleure
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer

B) Kunststeinerzeuger

a) Lohntafel

Burgenland

Stundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer
13,92
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im
erlernten Beruf verwendet wird

Betonsteinfacharbeiter13,80
Alle Professionisten der Nebenberufe13,51
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind13,35
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Betonsteinfacharbeiter13,63
Alle Professionisten der Nebenberufe13,33
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind13,17
4. Angelernte
Former (Einschläger),Betonsteinschleifer13,15
Eisenbieger, Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker sind12,74
5. Hilfsarbeiter12,29
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)
12,29

Kärnten

Stundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer14,70
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 
Terrazzoleger und Kunststeinfacharbeiter14,41
Professionisten mit abgeschlossener Lehrzeit
14,29
Kraftfahrzeuglenker mit Mechanikerlehrbrief14,41
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Terrazzoleger und Kunststeinfacharbeiter14,40
Professionisten mit abgeschlossener Lehrzeit14,00
Kraftfahrzeuglenker mit Mechanikerlehrbrief14,40
4. Angelernte
Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit13,48
Kraftfahrzeuglenker ohne Mechanikerlehrbrief, Qualifizierte Hilfsarbeiter (Eisenbieger, Wärter von Maschinen mit mechanischem Antrieb), Betonsteinarbeiter13,15
5. Hilfsarbeiter12,35
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)
12,35

Niederösterreich

Stundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer14,40
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird14,29
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird13,99
4. Angelernte13,36
5. Hilfsarbeiter12,33
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)12,33

Oberösterreich

Stundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer14,70
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr14,41
Gelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr14,35
Kraftfahrer als gelernte Metallhandwerker14,35
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr14,40
Gelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr14,34
Kraftfahrer als gelernte Metallhandwerker14,34
4. Angelernte
Kraftfahrer als nicht gelernte Metallhandwerker13,15
Angelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr14,37
Angelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr14,29
5. Hilfsarbeiter
a1) Hilfsarbeiter mit einjähriger Verwendung im Gewerbe12,82
a2) Hilfsarbeiter12,33
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)
12,33

Salzburg

Stundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer14,30
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 
Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr14,19
Gelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr13,94
Kraftfahrer, gelernte Metallhandwerker14,19
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 
Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr13,86
Gelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr13,63
Kraftfahrer, gelernte Metallhandwerker13,86
4. Angelernte 
Angelernte Facharbeiter13,24
Kraftfahrer, nicht gelernte Metallhandwerker13,15
5. Hilfsarbeiter
a1) Hilfsarbeiter mit zweijähriger Verwendung im Gewerbe
12,50
a2) Hilfsarbeiter12,27
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)12,27

Steiermark

Stundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer
Vorarbeiter am Mischwerk14,08
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 
Hochqualifizierte Facharbeiter14,35
Qualifizierte Facharbeiter13,96
Facharbeiter, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker)13,81
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 
Qualifizierte Facharbeiter13,63
Facharbeiter, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker)13,63
4. Angelernte 12,97
5. Hilfsarbeiter
a1) Hilfsarbeiter, die schwere Arbeit verrichten 12,31
a2) Alle anderen Hilfsarbeiter12,15
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)12,15

Tirol

Stundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer
Vorarbeiter14,05
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 
Spezialfacharbeiter13,39
Professionisten und Maschinisten erster Klasse
13,38
Facharbeiter und Maschinisten zweiter Klasse, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker)12,99
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Professionisten und Maschinisten erster Klasse13,21
Facharbeiter und Maschinisten zweiter Klasse, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker)12,82
4. Angelernte
Angelernte Arbeiter, Kraftfahrer (nicht gelernte Metallhandwerker)12,35
Maschinisten zweiter Klasse12,69
5. Hilfsarbeiter
a1) Hilfsarbeiter nach einjähriger Verwendungszeit11,31
a2) Hilfsarbeiter unter einem Verwendungsjahr11,04
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)10,73

Vorarlberg

Stundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer15,22
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird14,22
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 13,90
4. Angelernte13,44
5. Hilfsarbeiter
a1) Helfer13,09
a2) Hilfsarbeiter 12,05
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)12,04

Wien

Stundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer14,80
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird14,77
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird14,76
4. Angelernte
Former (Einschläger), Betonschleifer14,07
Eisenbieger,Angelernte Hilfsarbeiter13,30
Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker sind13,43
5. Hilfsarbeiter12,69
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)12,69

b) Die Spannengarantieklausel wird bis 30. April 2022 ausgesetzt und tritt mit der Kollektivvertragslohnerhöhung zum 1. Mai 2022 wieder in Kraft.
Die Differenz zwischen dem bis 30. April 2021 bezahlten und ab 1. Mai 2021 zu zahlenden Lohn muss – unabhängig von der Erhöhung des kollektivvertraglichen Lohns – mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen.

a) Euro ab 1. Mai 2021
1) Vorarbeiter, ständiger Partieführer0,30
2) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird0,29
3) Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird0,28
4) Angelernte0,27
5) Hilfsarbeiter0,25
a1), a2)0,25
6) Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)0,22

Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

c) Lohngruppen – Lohngruppenmerkmale
Mit der neuen Darstellung der bisherigen Lohngruppen erfolgt keine neue Einreihung oder Umreihung von Arbeitnehmern, sondern diese gibt einen Überblick über die in den einzelnen Lohngruppen bisher erfassten Lohngruppenmerkmale.

1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer

2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Betonsteinfacharbeiter
Hochqualifizierte Facharbeiter
Spezialfacharbeiter
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind
Terrazzoleger und Kunststeinfacharbeiter
Professionisten mit abgeschlossener Lehrzeit
Facharbeiter

Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".

3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Wie 2. jedoch ohne Lehrabschlussprüfung

4. Angelernte
Former
Einschläger
Betonsteinschleifer
Eisenbieger
Betonsteinarbeiter
Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker sind
Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit
Wärter von Maschinen
Einschaler
Hilfsmauerer
Angelernte Facharbeiter
Qualifizierte Hilfsarbeiter

5. Hilfsarbeiter

6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)

C) Lehrlingsentschädigungen für alle Berufsgruppen

Lehrlinge im 1. Lehrjahr ..... Stundenohn ab 1. Mai 2021 €   5,75
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ..... Stundenohn ab 1. Mai 2021 €   7,40
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ..... Stundenohn ab 1. Mai 2021 € 10,70
Lehrlinge im 4. Lehrjahr ..... Stundenohn ab 1. Mai 2021 € 12,40

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

D) Zulagen für alle Berufsgruppen

Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.

Artikel III – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten ,erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr

Artikel IV – Änderung im Rahmenkollektivvertrag

In § 3 wird eine neue Ziffer 9 neu wie folgt ergänzt:

9. Wird an Werktagen vor oder im Anschluss an gesetzliche Feiertage aufgrund betrieblicher Vereinbarung nicht gearbeitet, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden,
die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden.
In Betrieben, in denen Betriebsräte bestehen, kann über Beginn und Dauer des Einbringungszeitraumes eine anderweitige Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden, bei einem längeren Einarbeitungszeitraum neun Stunden nicht überschreiten.

In § 3 wird eine neue Ziffer 10 neu wie folgt ergänzt:

10. Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Lohnes für die ausfallenden Arbeitsstunden arbeitsfrei.

§ 4 Ziffer 7 entfällt ersatzlos.

§ 6A Karenzzeiten lautet neu:

Für Geburten ab dem 01.08.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68/2019 (MSchG) bzw. § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).

In § 9 werden die drei Einleitungssätze durch folgende Sätze ersetzt:

Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche
im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017).
Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.

Im § 11 Ziffer 4 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2021 € 11,78 pro Stunde.

Im § 12 Abschnitt I Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:

Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2021 € 6,00 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2022 € 6,30 pro Arbeitstag.

Im § 12 Abschnitt I Ziffer 4a lautet die lit a wie folgt:

a) Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2021 € 11,36 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2022 € 11,66 pro Arbeitstag.

Im § 12 Abschnitt III lautet der dritte Satz wie folgt:

Bei Dienstreisen ins Ausland tritt an die Stelle des in Abschnitt II genannten Betrags der für die Bundesbediensteten geltende Betrag, sofern dieser höher ist.

§ 17 Ziffer 2 lautet neu wie folgt:

2. Dieser Urlaubszuschuss beträgt 4 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen.
Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes fällig.
Wird der Urlaub in Teilen gewährt, gebührt nur der entsprechende
Teil des Urlaubszuschusses. Wird in einem Kalenderjahr ein Urlaub nicht konsumiert, so ist der Urlaubszuschuss mit der Abrechnung für Dezember auszubezahlen.

Artikel V – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2021 bzw. 1. Mai 2022. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2022 bzw. 30. April 2023.


Wien, am am 26. März 2021

Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe

Ing. Irene Wedl-Kogler

Bundesinnungsmeisterin

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer

Präsident KommR Wolfgang Ecker

Bundesinnungsmeister
der Berufsgruppe
der Steinmetze

Für den
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau - Holz

Abg. z. NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer