Lohnordnung Steinarbeiter, Steinmetze, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2017
- Gültigkeit:
- 1.5.2017 - 30.4.2018
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage zum Kollektivvertrag für das
Steinarbeitergewerbe
(Steinmetze)
Lohnordnung
Gülig ab
1. Mai 2017
Kollektivvertrag
für Steinarbeiter
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
Artikel I – Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag erstreckt sich:
1. Räumlich: Auf das Gebiet der Republik Österreich.
2.Fachlich: Auf alle in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe erfassten Mitglieder, die dem Berufszweig der Steinmetze mit Ausnahme der Berufsgruppe der Terrazzomacher angehören.
3. Persönlich: Auf alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, die nicht angestelltenversicherungspflichtig sind und nicht auf Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe.
Artikel II – Lohnerhöhung
a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2017 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2018 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2018 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,45 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2017 bis Februar 2018 gemäß VPI 2010 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
b) Lohntafel (Lohnordnung und Lohnsätze) gemäß § 6 Rahmenkollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe
Burgenland
1. Alle Berufsgruppen außer Kunststeinerzeuger | Stundenlohn ab 1. Mai 2017 € |
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Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis nach der Auslehre | 12,86 |
Steinmetze im dritten und vierten Jahr der Praxis nach der Auslehre | 13,15 |
Steinmetze mit über vierjähriger Praxis nach der Auslehre | 13,22 |
Schleifer und Einschläger | 12,79 |
Ständige Partieführer | 13,22 |
Hilfsarbeiter | 11,45 |
Gipsbildhauer, Former, Gießer | 13,95 |
Modelleure | 15,19 |
Steinbildhauer | 15,75 |
Aufträger | 15,75 |
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Lehrlingsentschädigung: | |
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Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. | 4,97 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. | 6,40 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. | 9,23 |
2. Kunststeinerzeuge | Stundenlohn ab 1. Mai 2017 € |
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Betonsteinfacharbeiter, Vorarbeiter am Mischwerk | 12,27 |
Former (Einschläger) | 11,88 |
Betonsteinschleifer | 11,88 |
Eisenbieger | 11,32 |
Angelernte Hilfsarbeiter | 11,28 |
Alle Professionisten der Nebenberufe | 11,91 |
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind | 11,71 |
Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker sind | 11,32 |
Partieführer und Vorarbeiter erhalten eine Zulage von ... | 0,19 ... auf den jeweiligen Stundenlohn. |
Lehrlingsentschädigung: | |
---|---|
Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. | 4,13 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. | 6,16 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. | 9,21 |
3. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
Kärnten
1. Alle Berufsgruppen außer Kunststeinerzeuger | Stundenlohn ab 1. Mai 2017 € |
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Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis | 13,58 |
Auf den vorstehenden Lohnsatz kann je nach Qualifikation eine Leistungszulage bis zu 25 Prozent gewährt werden. | |
Steinmetze mit über zweijähriger Praxis | 13,80 |
Spezialisten, Schriftenhauer und Graveure | 13,80 |
Gipsbildhauer | 14,59 |
Modelleure | 15,92 |
Steinbildhauer, Aufträger | 16,77 |
Angelernte Arbeiter nach einjähriger Praxis | 12,61 |
Hilfsarbeiter | 11,81 |
Lehrlingsentschädigung: | |
---|---|
Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. | 4,97 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. | 6,40 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. | 9,23 |
Zulagen
- Maschinenarbeiter an Maschinen mit Wasserspülung, wie "Kreissägen und Kantenschurmaschinen", erhalten kostenlose Beistellung von wasserdichten Schürzen und Gummistiefeln.
- Für Arbeiten an Decken und Gesimsen, die an Ort und Stelle herausbetoniert werden, ausgenommen Sockelgesimse, pro Stunde ein Zuschlag von ................. 10 %.
- Für Arbeiten auf nordischem Hartgestein erhalten Steinmetze, wenn die Arbeiten länger als 5 Stunden dauern, pro Stunde einen Zuschlag von ................. 10 %.
Als nordisches Hartgestein gilt das aus Schweden und Norwegen importierte Material. - Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von ................. 7,5 %.
- Bei maschineller Bearbeitung aller Natursteine in geschlossenen Räumen bei außerordentlicher Staubentwicklung ist eine Staubzulage in der Höhe von 5 % zu gewähren.
Die vorangeführten Zuschläge sind von den geltenden kollektivvertraglichen Stundenlöhnen zu berechnen. Bei Zusammentreffen von zwei oder mehr Zuschlägen gebührt nur ein Zuschlag, und zwar der jeweils höhere.
2. Kunststeinerzeuger | Stundenlohn ab 1. Mai 2017 € |
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Vorarbeiter | 13,27 |
Terrazzoleger und Kunststeinfacharbeiter | 13,25 |
Professionisten mit abgeschlossener Lehrzeit | 12,86 |
Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit | 12,40 |
Kraftfahrzeuglenker mit Mechanikerlehrbrief | 13,25 |
Kraftfahrzeuglenker ohne Mechanikerlehrbrief | 12,08 |
Qualifizierte Hilfsarbeiter (Eisenbieger, Wärter von Maschinen mit mechanischem Antrieb), Betonsteinarbeiter | 12,08 |
Hilfsarbeiter | 11,34 |
Lehrlingsentschädigung: | |
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Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. | 4,13 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. | 6,16 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. | 9,21 |
Zulagen
Arbeiter an Maschinen mit Wasserspülung erhalten kostenlose Beistellung von wasserdichten Gummistiefeln und Gummischürzen. Für Arbeiten, die eine besondere Verschmutzung bedingen, wird vom Arbeitgeber Schutzkleidung (Schürze und Handschuhe) beigestellt. Alle Zulagen werden vom kollektivvertraglichen Grundlohn berechnet. Sind Zulagen im Akkordsatz bisher eingerechnet worden, sind sie in der Lohnliste gesondert auszuweisen.
3. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
Niederösterreich
1. Alle Berufsgruppen außer Kunststeinerzeuger | Stundenlohn ab 1. Mai 2017 € |
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Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis | 13,58 |
Steinmetze mit über zweijähriger Praxis | 13,80 |
Schleifer im ersten Jahr der Praxis | 12,61 |
Schleifer über ein Jahr Praxis | 13,16 |
Professionisten mit abgeschlossener Lehre bis zu zwei Jahren Praxis | 13,58 |
Professionisten mit abgeschlossener Lehre über zwei Jahre Praxis | 13,78 |
Mineure (Schießer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser und Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit | |
bis zwei Jahre Praxis | 12,61 |
über zwei Jahre Praxis | 13,16 |
Hilfsarbeiter | 11,81 |
Qualifizierte Hilfsarbeiter (Kranführer usw.) | 12,52 |
Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen werden mit einer 100-prozentigen Aufzahlung vergütet. Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes. Schleifer, Ritzer und Bossierer, welche angelernt werden, sind nach halbjähriger Tätigkeit in die entsprechen de Kategorie der Schleifer und Ritzer einzureihen. In der Anlernzeit erhalten sie den höheren Hilfsarbeiterlohn.
Sämtliche Werkzeuge sowie Materialien, Maßstab, Bleistifte, Besen sind im notwendigen Ausmaß beizustellen. Maschinenarbeiter an Maschinen mit Wasserspülung erhalten kostenlos Holzschuhe und wasserdichte Schürzen. Wegegeld oder Wegzeit sowie Außerhausarbeiten werden unter Beiziehung des Betriebsrates im Betrieb selbst geregelt. Die in Betrieben allfälligen Qualifikationszulagen werden nicht aufgehoben.
Lehrlingsentschädigung: | |
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Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. | 4,97 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. | 6,40 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. | 9,23 |
2. Kunststeinerzeuger | Stundenlohn ab 1. Mai 2017 € |
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Facharbeiter: Betonfacharbeiter, Vorarbeiter am Mischwerk, Maurer, Kraftfahrer mit einschlägigem Gewerbe, Tischler, Zimmerer, Schlosser | 12,86 |
Angelernte Arbeiter: Betonfacharbeiter (Ziegel-, Rohrschläger), Eisenbieger, Hilfsbaumaschinisten, Einschaler, Hilfsmaurer, Kraftfahrer ohne einschlägiges Gewerbe, Hilfsschlosser, Schweißer (angelernt) | 12,27 |
Hilfsarbeiter | 11,32 |
Lehrlingsentschädigung: | |
---|---|
Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. | 4,13 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. | 6,16 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. | 9,21 |
3. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
Oberösterreich
1. Alle Berufsgruppen außer Kunststeinerzeuger | Stundenlohn ab 1. Mai 2017 € |
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1. a) Berufsvorarbeiter, Steingraveure, Weich-und Hartstein, selbständig im Zeichnen |
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b) Steingraveure, 2. Kategorie | 13,80 |
2. Steinmetze, in allen Materialien ausgebildet | 13,80 |
3. Steinmetze nach dem 1. Gehilfenjahr, Maschinisten und Kraftfahrer mi tabgeschlossener Lehre als Schlosser oder artverwandter Berufe, Schmiede und sonstige Handwerker mit abgeschlossener Lehre | 13,80 |
4. Steinmetze im ersten Gehilfenjahr | 13,58 |
5. Handschleifer nach fünfjähriger Tätigkeit, Maschinsteinschleifer für sämtliche Steinarbeiten, Kraftfahrer, Kranführer, Maschinisten ohne handwerkliche Lehre nach fünfjähriger Berufstätigkeit, Hilfshandwerker ohne handwerkliche Lehre, z. B. Schmiede für Steinmetzwerkzeuge, nach fünfjähriger Tätigkeit | 13,16 |
6. Maschinsteinschleifer, Steindreher und Steinsäger an der Carborundumsäge, Kunststeinschläger nach zweijähriger Tätigkeit, Handschleifer in den ersten fünf Jahren seiner Tätigkeit, Schablonieren und Bläserei, selbständige Steinversetzer am Friedhof und am Bau, Kraftfahrer, Kranführer, Maschinisten ohne handwerkliche Lehre in den ersten fünf Jahren ihrer Tätigkeit, Hilfshandwerker ohne handwerkliche Lehre, z. B. Schmiede für Steinmetzwerkzeuge, in den ersten fünf Jahren ihrer Tätigkeit | 12,74 |
7. Maschinsteinschleifer, Steindreher und Steinsäger an der Carborundumsäge, Kunststeinschläger in den ersten zwei Jahren ihrer Tätigkeit, Steinsäger bei Vollgatter-, Trenn- und Seilsäge mit Maschinenbetreuung, Versetzhelfer am Friedhof und am Bau nach zweijähriger Tätigkeit | 12,37 |
8. Hilfsarbeiter für Steintransporte, Versetzhelfer am Bau und am Friedhof in den ersten zwei Jahren ihrer Tätigkeit, Steinsäger bei Vollgatter-, Trenn- und Seilsäge ohne Maschinenbetreuung | 12,37 |
9. Hilfsarbeiter | 11,81 |
Lehrlingsentschädigung: | |
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Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. | 4,97 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. | 6,40 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. | 9,23 |
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
Im Sinne der Bestimmung des § 7, Zulagen, des Kollektivvertrages für Steinarbeiter:
- Für Arbeiten an Decken und Gesimsen, die an Ort und Stelle herausbetoniert werden, ausgenommen Sockelgesimse, und soweit es sich um betonierte Untersichten handelt, gebührt pro Stunde ein Zuschlag von .............. 10 %.
- FürArbeitenaufGerüstenabeinerArbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von ............ 7,5 %.
- Bei Arbeiten mit pneumatischen Werkzeugen und Sandstrahlgebläse sowie bei Trockenschliff mit biegsamer Welle gebührt pro Stunde ein Zuschlag von ................. 9 %.
Es erhalten auch jene Arbeiter einen Zuschlag von 6 Prozent pro Stunde, die in geschlossenen Werkräumen bei einer infolge der vorerwähnten Arbeiten verursachten erheblichen Staubentwicklung beschäftigt sind.
Die angeführten Zuschläge sind von den geltenden kollektivvertraglichen Stundengrundlöhnen zu berechnen. Beim Zusammentreffen von zwei oder mehr Zuschlägen gebührt nur ein Zuschlag, und zwar der höchste von ihnen.
Betriebliche Vereinbarungen über Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen bleiben unberührt, soweit sie günstiger als diese sind. Diese Regelung gilt auch für die betrieblich vereinbarten, auf denselben Umständen beruhenden Leistungszulagen.
Arbeitsschutzbekleidung
Maschinenarbeitern an Maschinen mit Wasserspülung, wie Kreissägen, Kantenschurmaschinen, sind vom Betrieb wasserdichte Schürzen und Gummistiefel kostenlos beizustellen, die im Eigentum des Betriebes verbleiben.
2. Kunststeinerzeuger | Stundenlohn ab 1. Mai 2017 € |
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1. Gelernte und angelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr, Vorarbeiter am Mischwerk | 13,25 |
2. Gelernte und angelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr | 13,18 |
3. Kraftfahrer als gelernte Metallhandwerker | 13,18 |
4. Kraftfahrer als nicht gelernte Metallhandwerker | 11,97 |
5. Hilfsarbeiter mit einjähriger Verwendung im Gewerbe | 11,79 |
6. Hilfsarbeiter | 11,32 |
Lehrlingsentschädigung: | |
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Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. | 4,13 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. | 6,16 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. | 9,21 |
Die Einstufung als angelernte Facharbeiter setzt eine zweijährige Verwendung im Gewerbe voraus. Vorarbeiter und Partieführer erhalten während dieser Tätigkeit einen um 10 Prozent höheren Lohn als der Vollarbeiter ihres Berufes, sofern sie selbst mitarbeiten und eine Arbeitspartie mit mehr als drei Mann beaufsichtigen.
Erschwerniszulage
Arbeiter, welche mit Zement bei besonders großer Staubentwicklung (z. B. Ausladen von ungesacktem Zement) sowie bei Trockenschleifarbeiten bei Kunststeinwarenerzeugungarbeiten, haben Anspruch auf eine Zulage in der Höhe von 10 Prozent ihres Stundenlohnes.
3. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
Salzburg
1. Alle Berufsgruppen außer Kunststeinerzeuger | Stundenlohn ab 1. Mai 2017 € |
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Vorarbeiter für Beton | 13,90 |
Vorarbeiter für Sägerei | 13,90 |
Vorarbeiter für Bruch | 14,28 |
Vorarbeiter für Schleiferei | 14,99 |
Facharbeiter, Steinmetze im 1. und 2. Gehilfenjahr | 13,58 |
Facharbeiter, Steinmetze nach dem 2. Gehilfenjahr | 13,80 |
Steinmetzmonteure | 13,80 |
Steinbildhauer | 16,77 |
Handwerker | 13,75 |
Säger, Packer, Transportarbeiter, Betonsteinarbeiter, Maschinenwärter, Bossierer, Mineure, Kranführer, Verlader (ungelernte Metallhandwerker) | 12,73 |
Säger an der Wand | 13,16 |
Fräser, Schleifer | 13,16 |
Ritzer an der Wand | 13,80 |
Sprengmeister | 13,80 |
Arbeitnehmer, die Reinigungs- und Küchenarbeiten durchführen | 11,03 |
Hilfsarbeiter | 11,89 |
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Lehrlingsentschädigung: | |
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Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. | 4,97 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. | 6,40 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. | 9,23 |
2. Kunststeinerzeuger | Stundenlohn ab 1. Mai 2017 € |
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1. Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr, Vorarbeiter am Mischwerk | 12,73 |
2. Gelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr | 12,42 |
3. Angelernte Facharbeiter | 12,16 |
4. Hilfsarbeiter mit zweijähriger Verwendung im Gewerbe | 11,48 |
5. Hilfsarbeiter | 11,26 |
6. Kraftfahrer, gelernte Metallhandwerker | 12,73 |
7. Kraftfahrer, nicht gelernte Metallhandwerker | 11,95 |
Die Einstufung als angelernte Facharbeiter setzt eine zweijährige Verwendung im Gewerbe voraus.
Lehrlingsentschädigung: | |
---|---|
Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. | 4,13 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. | 6,16 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. | 9,21 |
3. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
Steiermark
1. Alle Berufsgruppen außer Kunststeinerzeuger | Stundenlohn ab 1. Mai 2017 € |
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Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis nach der Auslehre | 13,58 |
Steinmetze mit über zweijähriger Praxis nach der Auslehre | 13,80 |
Schleifer und Einschläger | 13,16 |
Staplerfahrer mit Prüfung, Kraftfahrer, Kreissäger, Kraftfahrer mit Prüfung, Bediener von Schotterquetschen und -brechern, Gatteristen, Arbeiter an Schurmaschinen | 12,61 |
Ständige Partieführer | 13,80 |
Hilfsarbeiter | 11,81 |
Gipsbildhauer, Former, Gießer | 14,61 |
Modelleure | 15,92 |
Steinbildhauer | 16,77 |
Aufträger | 16,77 |
Lehrlingsentschädigung: | |
---|---|
Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. | 4,97 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. | 6,40 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. | 9,23 |
Zulagen gemäß § 7 des Kollektivvertrages für Steinarbeiter
- Maschinenarbeiter an Maschinen mit Wasserspülung, wie "Kreissägen und Kantenschurmaschinen", erhalten kostenlose Beistellung von wasserdichten Schürzen und Gummistiefeln.
Hilfsarbeiter, soweit sie als Kreissäger, Gatteristen oder bei Schurmaschinen beschäftigt werden, erhalten pro Stunde einen Zuschlag von .................. 5 %. - Für Arbeiten an Decken und Gesimsen, die an Ort und Stelle herausbetoniert werden, ausgenommen Sockelgesimse, pro Stunde ein Zuschlag von ...... 10 %.
- Für Arbeiten auf nordischen Hartgesteinen einschließlich Kersantit erhalten Steinmetze einen Zuschlag von .................. 10 %.
- Für Arbeiten auf Gerüsten ab eine rArbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von .................. 7,5 %.
- Die vorangeführten Zuschläge sind von den geltenden in der Tarifordnung festgesetzten Lohnsätzen zu berechnen. Derzeit günstigere Vereinbarungen werden durch diese Festsetzung nicht berührt.
2. Kunststeinerzeuger | Stundenlohn ab 1. Mai 2017 € |
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Hochqualifizierte Facharbeiter | 13,19 |
Qualifizierte Facharbeiter, Vorarbeiter am Mischwerk | 12,46 |
Facharbeiter, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker) | 12,26 |
Kraftfahrer (nicht gelernte Metallhandwerker), angelernte Hilfsarbeiter | 11,59 |
Hilfsarbeiter, die schwere Arbeit verrichten | 11,31 |
Alle anderen Hilfsarbeiter | 11,15 |
Lehrlingsentschädigung: | |
---|---|
Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. | 4,13 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. | 6,16 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. | 9,21 |
3. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
Tirol
1. Alle Berufsgruppen außer Kunststeinerzeuger | Stundenlohn ab 1. Mai 2017 in € |
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Hilfspoliere | 14,61 |
Vorarbeiter (mit abgeschlossener Lehre) | 14,49 |
Qualifizierte Steinmetzgehilfen | 13,80 |
Gelernte Gehilfen mit Lehrzeugnis nach dem 2. Gehilfenjahr, wie Maurer, Zimmerer, Steinmetze, Tischler und Bauschlosser, Schmiede, Eisenbieger, Maschinisten erster Klasse, Elektriker, Kraftfahrer, ferner Mineure erster Klasse | 13,80 |
Gelernte Gehilfen (wie oben) im ersten und zweiten Gehilfenjahr | 13,58 |
Angelernte Arbeiter, wie Asphaltierer, Rohrleger, Gerüster, Eisenbiegerhelfer, Schmiedehelfer, Maschinisten zweiter Klasse, Eisenbetonarbeiter, Mineure zweiter Klasse | 12,37 |
Hilfsarbeiter | 11,81 |
Lehrlingsentschädigung: | |
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Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. | 4,97 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. | 6,40 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. | 9,23 |
Erschwernis- und Gefahrenzulage
Im Sinne der Bestimmungen des § 7 (Zulagen) des Kollektivvertrages für Steinarbeiter:
- Für das steinmetzmäßige Bearbeiten von Decken, Gesimsen und Unterzügen, ausgenommen Sockelgesimse, soweit es sich um Untersichten handelt, gebührt ein Zuschlag pro Stunde von ....... 10 %.
- Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von ..... 7,5 %.
Die angeführten Zuschläge sind von den geltenden kollektivvertraglichen Stundengrundlöhnen zu berechnen. Beim Zusammentreffen von zwei Zuschlägen gebührt einmalig der höhere Zuschlag.
Betriebliche Vereinbarungen über Erschwernis- und Gefahrenzulagen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind als die angeführten, bleiben unberührt.
Arbeitsschutzbekleidung
Maschinenarbeitern am Maschinen mit Wasserspülung, wie Kreissägen, Kantenschurmaschinen, sind vom Betrieb wasserdichte Schürzen und Gummistiefel kostenlos beizustellen, die im Eigentum des Betriebes verbleiben.
2. Kunststeinerzeuger | Stundenlohn ab 1. Mai 2017 in € |
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Vorarbeiter | 12,43 |
Spezialfacharbeiter, Professionisten und Maschinisten erster Klasse | 11,77 |
Facharbeiter und Maschinisten zweiter Klasse, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker) | 11,28 |
Angelernte Arbeiter, Kraftfahrer (nicht gelernte Metallhandwerker) | 10,86 |
Angelernte Arbeiter erhalten nach dreijähriger Verwendungszeit den Lohn eines Facharbeiters. Hilfsarbeiter nach einjähriger Verwendungszeit | 9,93 |
Hilfsarbeiter unter einem Verwendungsjahr | 9,61 |
Lehrlingsentschädigung: | |
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Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. | 4,13 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. | 6,16 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. | 9,21 |
3. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
Vorarlberg
1. Alle Berufsgruppen außer Kunststeinerzeuger | Stundenlohn ab 1. Mai 2017 in € |
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Spezialfacharbeiter | 14,15 |
Facharbeiter | 12,89 |
Angelernte | 12,46 |
Helfer | 12,21 |
Hilfsarbeiter | 11,14 |
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Lehrlingsentschädigung: | |
---|---|
Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. | 4,97 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. | 6,40 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. | 9,23 |
2. Kunststeinerzeuger | Stundenlohn ab 1. Mai 2017 in € |
---|---|
Spezialfacharbeiter | 13,98 |
Facharbeiter | 12,76 |
Angelernte | 12,35 |
Helfer | 12,07 |
Hilfsarbeiter | 11,04 |
Lehrlingsentschädigung: | |
---|---|
Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. | 4,13 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. | 6,16 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. | 9,21 |
3. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
Wien
1. Alle Berufsgruppen außer Kunststeinerzeuger | Stundenlohn ab 1. Mai 2017 in € |
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Steinmetzgewerbe | |
Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis nach der Auslehre | 13,58 |
Steinmetze mit über zweijähriger Praxis nach der Auslehre | 13,80 |
Schleifer und Einschläger | 13,16 |
Ständige Partieführer | 13,80 |
Hilfsarbeiter | 11,81 |
Eisenbieger | 12,43 |
Angelernte Hilfsarbeiter (Steinmetzhelfer) | 12,43 |
Kraftfahrzeugfahrer, gelernte Metallhandwerker | 13,78 |
Kraftfahrzeugfahrer, nicht gelernte Metallhandwerker | 12,52 |
Arbeiter mit Sprengbefugnis | 13,80 |
Bildhauer | |
Gipsbildhauer, Former, Gießer | 14,61 |
Modelleur | 16,11 |
Aufträger | 16,77 |
Steinbildhauer bis zu zweijähriger Praxis nach der Auslehre | 16,49 |
Steinbildhauer mit über zweijähriger Praxis nach der Auslehre | 16,77 |
Eventuell bestehende Qualifikationszulagen werden durch diese Löhne nicht berührt und bleiben daher aufrecht. Sofern Bildhauer für andere Arbeiten verwendet werden, Gießen, Kunststeinarbeiten und Stampfen, erhalten sie den Bildhauerlohn.
Schleifer, welche angelernt werden, sind nach halbjähriger Tätigkeit in die Kategorie der Schleifer einzureihen. Fräser, Dreher, Hobler und Säger erhalten den Schleiferlohn.
Falls Schriftenhauer als Steinmetze verwendet werden, erhalten sie den Steinmetzlohn.
Schleifer, welche angelernt werden, erhalten den Hilfsarbeiterlohn.
Arbeiter der Nebenberufe (Schlosser, Schmiede usw.) erhalten den Lohn ihrer Handwerkssparte. Allenfalls bereitsbezahlte höhere Löhne werden durch diese Festsetzung nicht berührt.
Lehrlingsentschädigung: | |
---|---|
Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. | 4,97 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. | 6,40 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. | 9,23 |
A. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage
ab 1. Mai 2017 in €
- Für Arbeiten an Decken und Gesimsen, die an Ort und Stelle herausbetoniert werden, ausgenommen Sockelgesimse, wird ein Zuschlag von ...... 0,75 pro Stunde gewährt.
- Bei Arbeiten auf Granit und Syenit erhalten Steinmetze pro Stunde eine Zulage von ...... 0,64
- Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
- In Prozentsätzen ausgedrückte Zulagen werden ohne Änderung des Prozentsatzes von den erhöhten Löhnen errechnet.
- Hilfsarbeiter erhalten bei Arbeiten an Maschinen für die Dauer dieser Tätigkeit den Lohn des angelernten Hilfsarbeiters. Maßgebend für den Anspruch ist die überwiegende Tätigkeit an der Maschine pro Arbeitstag.
- Arbeitnehmer, die ständig einer besonderen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 10 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
- Gipsbildhauer und Former erhalten am Bau eine Zulage von 10 Prozent. Bei einem Zusammentreffen der Zuschläge nach 2. und 4. ist nur der jeweils höhere Zuschlag zu bezahlen.
B. Sonstige Zulagen
- Für Arbeiten außerhalb der Werkstätte wird freie Fahrt auf der Straßenbahn gewährt.
- Für Arbeiten außerhalb der 23 Bezirke wird die Fahrzeit vergütet.
- Für Schichtarbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr wird eine Zulage von 25 Prozent auf den Normalstundenlohn bezahlt.
- Betriebliche Prämien und Akkordvereinbarungen sind entsprechend zu berichtigen.
2. Kunststeinerzeuger | Stundenlohn ab 1. Mai 2017 in € |
---|---|
Betonsteinfacharbeiter, Vorarbeiter am Mischwerk | 13,58 |
Former (Einschläger) | 12,98 |
Betonschleifer | 12,98 |
Eisenbieger | 12,23 |
Angelernte Hilfsarbeiter | 12,23 |
Hilfsarbeiter | 11,66 |
Alle Professionisten der Nebenberufe | 13,57 |
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind | 13,57 |
Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker sind | 12,36 |
Lehrlingsentschädigung: | |
---|---|
Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. | 4,13 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. | 6,16 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. | 9,21 |
Zulagen
ab 1. Mai 2017 in €
- Bei Arbeiten an Decken und Gesimsen, die an Ort und Stelle herausbetoniert werden, ausgenommen Sockelgesimse ...... 0,96
- Bei Arbeiten auf Gerüsten, mit Ausnahme von Böckelgerüsten ...... 0,71
- Partieführer und Vorarbeiter erhalten eine Zulage von ...... 0,38
auf den jeweiligen Stundenlohn.
3. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
Artikel IIII – Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr.
Artikel IV – Änderung des Rahmenkollektivvertrages
Im § 11a Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden € 5,23 pro Arbeitstag.
Artikel V – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2017 bzw. 1. Mai 2018. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2018 bzw. 30. April 2019.
Wien, am 16. März 2017
Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
Ing. Irene Wedl-Kogler
Bundesinnungsmeisterin
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer
KommR Wolfgang Ecker
Bundesinnungsmeister
der Berufsgruppe
der Steinmetze
Für den
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau - Holz
Abg. z. NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer