Lohnordnung Steinarbeiter, Steinmetze, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2017

Gültigkeit:
1.5.2017 - 30.4.2018
Gilt für:
Österreichweit

Beilage zum Kollektivvertrag für das

Steinarbeitergewerbe
        (Steinmetze)

        Lohnordnung

             Gülig ab
          1. Mai 2017


        Kollektivvertrag
        für Steinarbeiter


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.

Artikel I – Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag erstreckt sich:

1. Räumlich: Auf das Gebiet der Republik Österreich.

2.Fachlich: Auf alle in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe erfassten Mitglieder, die dem Berufszweig der Steinmetze mit Ausnahme der Berufsgruppe der Terrazzomacher angehören.

3. Persönlich: Auf alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, die nicht angestelltenversicherungspflichtig sind und nicht auf Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe.

Artikel II – Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2017 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2018 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2018 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,45 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2017 bis Februar 2018 gemäß VPI 2010 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.

b) Lohntafel (Lohnordnung und Lohnsätze) gemäß § 6 Rahmenkollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe

Burgenland

1. Alle Berufsgruppen außer KunststeinerzeugerStundenlohn
ab 1. Mai 2017 €
Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis nach der Auslehre  12,86
Steinmetze im dritten und vierten Jahr der Praxis nach der Auslehre 

13,15

Steinmetze mit über vierjähriger Praxis nach der Auslehre 13,22
Schleifer und Einschläger  12,79
Ständige Partieführer  13,22
Hilfsarbeiter  11,45
Gipsbildhauer, Former, Gießer  13,95
Modelleure  15,19
Steinbildhauer  15,75
Aufträger  15,75

Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.

Lehrlingsentschädigung:
Lehrlinge im 1. Lehrjahr .............................4,97
Lehrlinge im 2. Lehrjahr .............................6,40
Lehrlinge im 3. Lehrjahr .............................9,23
2. KunststeinerzeugeStundenlohn
ab 1. Mai 2017 €
Betonsteinfacharbeiter, Vorarbeiter am Mischwerk12,27
Former (Einschläger)11,88
Betonsteinschleifer11,88
Eisenbieger11,32
Angelernte Hilfsarbeiter 11,28
Alle Professionisten der Nebenberufe11,91
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind11,71
Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker sind11,32
Partieführer und Vorarbeiter erhalten eine Zulage von ...0,19
... auf den jeweiligen Stundenlohn.
Lehrlingsentschädigung:
Lehrlinge im 1. Lehrjahr .............................4,13
Lehrlinge im 2. Lehrjahr .............................6,16
Lehrlinge im 3. Lehrjahr .............................9,21

3. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

Kärnten

1. Alle Berufsgruppen außer KunststeinerzeugerStundenlohn
ab 1. Mai 2017 €
Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis13,58
Auf den vorstehenden Lohnsatz kann je nach Qualifikation eine Leistungszulage bis zu 25 Prozent gewährt werden.
Steinmetze mit über zweijähriger Praxis13,80
Spezialisten, Schriftenhauer und Graveure13,80
Gipsbildhauer14,59
Modelleure15,92
Steinbildhauer, Aufträger16,77
Angelernte Arbeiter nach einjähriger Praxis12,61
Hilfsarbeiter11,81
Lehrlingsentschädigung:
Lehrlinge im 1. Lehrjahr .............................4,97
Lehrlinge im 2. Lehrjahr .............................6,40
Lehrlinge im 3. Lehrjahr .............................9,23

Zulagen

  1. Maschinenarbeiter an Maschinen mit Wasserspülung, wie "Kreissägen und Kantenschurmaschinen", erhalten kostenlose Beistellung von wasserdichten Schürzen und Gummistiefeln.
  2. Für Arbeiten an Decken und Gesimsen, die an Ort und Stelle herausbetoniert werden, ausgenommen Sockelgesimse, pro Stunde ein Zuschlag von ................. 10 %.
  3. Für Arbeiten auf nordischem Hartgestein erhalten Steinmetze, wenn die Arbeiten länger als 5 Stunden dauern, pro Stunde einen Zuschlag von ................. 10 %.
    Als nordisches Hartgestein gilt das aus Schweden und Norwegen importierte Material.
  4. Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von ................. 7,5 %.
  5. Bei maschineller Bearbeitung aller Natursteine in geschlossenen Räumen bei außerordentlicher Staubentwicklung ist eine Staubzulage in der Höhe von 5 % zu gewähren.

Die vorangeführten Zuschläge sind von den geltenden kollektivvertraglichen Stundenlöhnen zu berechnen. Bei Zusammentreffen von zwei oder mehr Zuschlägen gebührt nur ein Zuschlag, und zwar der jeweils höhere.

2. Kunststeinerzeuger
Stundenlohn 
ab 1. Mai 2017 €
Vorarbeiter13,27
Terrazzoleger und Kunststeinfacharbeiter13,25
Professionisten mit abgeschlossener Lehrzeit12,86
Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit12,40
Kraftfahrzeuglenker mit Mechanikerlehrbrief13,25
Kraftfahrzeuglenker ohne Mechanikerlehrbrief12,08
Qualifizierte Hilfsarbeiter (Eisenbieger, Wärter von Maschinen mit mechanischem Antrieb), 
Betonsteinarbeiter
12,08
Hilfsarbeiter11,34
Lehrlingsentschädigung:
Lehrlinge im 1. Lehrjahr .............................4,13
Lehrlinge im 2. Lehrjahr .............................6,16
Lehrlinge im 3. Lehrjahr .............................9,21

Zulagen

Arbeiter an Maschinen mit Wasserspülung erhalten kostenlose Beistellung von wasserdichten Gummistiefeln und Gummischürzen. Für Arbeiten, die eine besondere Verschmutzung bedingen, wird vom Arbeitgeber Schutzkleidung (Schürze und Handschuhe) beigestellt. Alle Zulagen werden vom kollektivvertraglichen Grundlohn berechnet. Sind Zulagen im Akkordsatz bisher eingerechnet worden, sind sie in der Lohnliste gesondert auszuweisen.

3. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

Niederösterreich

1. Alle Berufsgruppen außer KunststeinerzeugerStundenlohn 
ab 1. Mai 2017 €
Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis  13,58
Steinmetze mit über zweijähriger Praxis  13,80
Schleifer im ersten Jahr der Praxis 12,61
Schleifer über ein Jahr Praxis  13,16
Professionisten mit abgeschlossener Lehre bis zu zwei Jahren Praxis 13,58 
Professionisten mit abgeschlossener Lehre über zwei Jahre Praxis 13,78 
Mineure (Schießer), Ritzer, Bossierer,  Säger, Fräser und Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit 
bis zwei Jahre Praxis12,61
über zwei Jahre Praxis  13,16
Hilfsarbeiter  11,81
Qualifizierte Hilfsarbeiter (Kranführer usw.)  12,52

Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen werden mit einer 100-prozentigen Aufzahlung vergütet. Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes. Schleifer, Ritzer und Bossierer, welche angelernt werden, sind nach halbjähriger Tätigkeit in die entsprechen de Kategorie der Schleifer und Ritzer einzureihen. In der Anlernzeit erhalten sie den höheren Hilfsarbeiterlohn.
Sämtliche Werkzeuge sowie Materialien, Maßstab, Bleistifte, Besen sind im notwendigen Ausmaß beizustellen. Maschinenarbeiter an Maschinen mit Wasserspülung erhalten kostenlos Holzschuhe und wasserdichte Schürzen. Wegegeld oder Wegzeit sowie Außerhausarbeiten werden unter Beiziehung des Betriebsrates im Betrieb selbst geregelt. Die in Betrieben allfälligen Qualifikationszulagen werden nicht aufgehoben.

Lehrlingsentschädigung:
Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. 4,97
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. 6,40
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. 9,23
2. Kunststeinerzeuger Stundenlohn 
ab 1. Mai 2017 €
Facharbeiter:
Betonfacharbeiter, Vorarbeiter am Mischwerk, Maurer, Kraftfahrer mit einschlägigem Gewerbe, Tischler, Zimmerer, Schlosser 
12,86
Angelernte Arbeiter:
Betonfacharbeiter (Ziegel-, Rohrschläger), Eisenbieger, Hilfsbaumaschinisten, Einschaler, Hilfsmaurer, Kraftfahrer ohne einschlägiges Gewerbe, Hilfsschlosser, Schweißer (angelernt) 
12,27
Hilfsarbeiter  11,32
Lehrlingsentschädigung:
Lehrlinge im 1. Lehrjahr .............................4,13
Lehrlinge im 2. Lehrjahr .............................6,16
Lehrlinge im 3. Lehrjahr .............................9,21

3. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

Oberösterreich

1. Alle Berufsgruppen außer KunststeinerzeugerStundenlohn 
ab 1. Mai 2017 €
1.
a) Berufsvorarbeiter, Steingraveure, Weich-und Hartstein, selbständig im Zeichnen 


14,30

b) Steingraveure, 2. Kategorie  13,80
2. Steinmetze, in allen Materialien ausgebildet 13,80
3. Steinmetze nach dem 1. Gehilfenjahr, Maschinisten und Kraftfahrer mi tabgeschlossener Lehre als Schlosser oder artverwandter Berufe, Schmiede und sonstige Handwerker mit abgeschlossener Lehre  13,80    
4. Steinmetze im ersten Gehilfenjahr  13,58
5. Handschleifer nach fünfjähriger Tätigkeit, Maschinsteinschleifer für sämtliche Steinarbeiten, Kraftfahrer, Kranführer, Maschinisten ohne handwerkliche Lehre nach fünfjähriger Berufstätigkeit, Hilfshandwerker ohne handwerkliche Lehre, z. B. Schmiede für Steinmetzwerkzeuge, nach fünfjähriger Tätigkeit 13,16    
6. Maschinsteinschleifer, Steindreher und Steinsäger an der Carborundumsäge, Kunststeinschläger nach zweijähriger Tätigkeit, Handschleifer in den ersten fünf Jahren seiner Tätigkeit, Schablonieren und Bläserei, selbständige Steinversetzer am Friedhof und am Bau, Kraftfahrer, Kranführer, Maschinisten ohne handwerkliche Lehre in den ersten fünf Jahren ihrer Tätigkeit, Hilfshandwerker ohne handwerkliche Lehre, z. B. Schmiede für Steinmetzwerkzeuge, in den ersten fünf Jahren ihrer Tätigkeit    12,74
7. Maschinsteinschleifer, Steindreher und Steinsäger an der Carborundumsäge, Kunststeinschläger in den ersten zwei Jahren ihrer Tätigkeit, Steinsäger bei Vollgatter-, Trenn- und Seilsäge mit Maschinenbetreuung, Versetzhelfer am Friedhof und am Bau nach zweijähriger Tätigkeit 12,37
8. Hilfsarbeiter für Steintransporte, Versetzhelfer am Bau und am Friedhof in den ersten zwei Jahren ihrer Tätigkeit, Steinsäger bei Vollgatter-, Trenn- und Seilsäge ohne Maschinenbetreuung 12,37
9. Hilfsarbeiter11,81
Lehrlingsentschädigung:
Lehrlinge im 1. Lehrjahr .............................4,97
Lehrlinge im 2. Lehrjahr .............................6,40
Lehrlinge im 3. Lehrjahr .............................9,23

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen 

Im Sinne der Bestimmung des § 7, Zulagen, des Kollektivvertrages für Steinarbeiter:

  1. Für Arbeiten an Decken und Gesimsen, die an Ort und Stelle herausbetoniert werden, ausgenommen Sockelgesimse, und soweit es sich um betonierte Untersichten handelt, gebührt pro Stunde ein Zuschlag von .............. 10 %.
  2. FürArbeitenaufGerüstenabeinerArbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von ............ 7,5 %.
  3. Bei Arbeiten mit pneumatischen Werkzeugen und Sandstrahlgebläse sowie bei Trockenschliff mit biegsamer Welle gebührt pro Stunde ein Zuschlag von ................. 9 %.

Es erhalten auch jene Arbeiter einen Zuschlag von 6 Prozent pro Stunde, die in geschlossenen Werkräumen bei einer infolge der vorerwähnten Arbeiten verursachten erheblichen Staubentwicklung beschäftigt sind.
Die angeführten Zuschläge sind von den geltenden kollektivvertraglichen Stundengrundlöhnen zu berechnen. Beim Zusammentreffen von zwei oder mehr Zuschlägen gebührt nur ein Zuschlag, und zwar der höchste von ihnen.
Betriebliche Vereinbarungen über Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen bleiben unberührt, soweit sie günstiger als diese sind. Diese Regelung gilt auch für die betrieblich vereinbarten, auf denselben Umständen beruhenden Leistungszulagen.

Arbeitsschutzbekleidung

Maschinenarbeitern an Maschinen mit Wasserspülung, wie Kreissägen, Kantenschurmaschinen, sind vom Betrieb wasserdichte Schürzen und Gummistiefel kostenlos beizustellen, die im Eigentum des Betriebes verbleiben.

2. Kunststeinerzeuger
Stundenlohn 
ab 1. Mai 2017 €
1. Gelernte und angelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr, Vorarbeiter am Mischwerk  13,25
2. Gelernte und angelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr  13,18
3. Kraftfahrer als gelernte Metallhandwerker  13,18
4. Kraftfahrer als nicht gelernte Metallhandwerker  11,97
5. Hilfsarbeiter mit einjähriger Verwendung im Gewerbe  11,79
6. Hilfsarbeiter  11,32
Lehrlingsentschädigung:
Lehrlinge im 1. Lehrjahr .............................4,13
Lehrlinge im 2. Lehrjahr .............................6,16
Lehrlinge im 3. Lehrjahr .............................9,21

Die Einstufung als angelernte Facharbeiter setzt eine zweijährige Verwendung im Gewerbe voraus. Vorarbeiter und Partieführer erhalten während dieser Tätigkeit einen um 10 Prozent höheren Lohn als der Vollarbeiter ihres Berufes, sofern sie selbst mitarbeiten und eine Arbeitspartie mit mehr als drei Mann beaufsichtigen.

Erschwerniszulage

Arbeiter, welche mit Zement bei besonders großer Staubentwicklung (z. B. Ausladen von ungesacktem Zement) sowie bei Trockenschleifarbeiten bei Kunststeinwarenerzeugungarbeiten, haben Anspruch auf eine Zulage in der Höhe von 10 Prozent ihres Stundenlohnes.

3. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

Salzburg

1. Alle Berufsgruppen außer Kunststeinerzeuger

Stundenlohn 
ab 1. Mai 2017 €
Vorarbeiter für Beton13,90
Vorarbeiter für Sägerei13,90
Vorarbeiter für Bruch14,28
Vorarbeiter für Schleiferei14,99
Facharbeiter, Steinmetze im 1. und 2. Gehilfenjahr13,58
Facharbeiter, Steinmetze nach dem 2. Gehilfenjahr13,80
Steinmetzmonteure13,80
Steinbildhauer16,77
Handwerker13,75
Säger, Packer, Transportarbeiter, Betonsteinarbeiter, Maschinenwärter, Bossierer, Mineure, Kranführer, Verlader (ungelernte Metallhandwerker)12,73
Säger an der Wand13,16
Fräser, Schleifer13,16
Ritzer an der Wand13,80
Sprengmeister13,80
Arbeitnehmer, die Reinigungs- und Küchenarbeiten durchführen11,03
Hilfsarbeiter11,89

Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.

Lehrlingsentschädigung:
Lehrlinge im 1. Lehrjahr .............................4,97
Lehrlinge im 2. Lehrjahr .............................6,40
Lehrlinge im 3. Lehrjahr .............................9,23
2. Kunststeinerzeuger
Stundenlohn
ab 1. Mai 2017 €
1. Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr, Vorarbeiter am Mischwerk12,73
2. Gelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr12,42
3. Angelernte Facharbeiter12,16
4. Hilfsarbeiter mit zweijähriger Verwendung im Gewerbe11,48
5. Hilfsarbeiter11,26
6. Kraftfahrer, gelernte Metallhandwerker12,73
7. Kraftfahrer, nicht gelernte Metallhandwerker11,95

Die Einstufung als angelernte Facharbeiter setzt eine zweijährige Verwendung im Gewerbe voraus.

Lehrlingsentschädigung:
Lehrlinge im 1. Lehrjahr .............................4,13
Lehrlinge im 2. Lehrjahr .............................6,16
Lehrlinge im 3. Lehrjahr .............................9,21

3. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

Steiermark

1. Alle Berufsgruppen außer KunststeinerzeugerStundenlohn
ab 1. Mai 2017 €
Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis nach der Auslehre 13,58
Steinmetze mit über zweijähriger Praxis nach der Auslehre  13,80
Schleifer und Einschläger13,16
Staplerfahrer mit Prüfung, Kraftfahrer, Kreissäger, Kraftfahrer mit Prüfung, Bediener von Schotterquetschen und -brechern, Gatteristen, Arbeiter an Schurmaschinen  12,61
Ständige Partieführer  13,80
Hilfsarbeiter  11,81
Gipsbildhauer, Former, Gießer  14,61
Modelleure  15,92
Steinbildhauer  16,77
Aufträger  16,77
Lehrlingsentschädigung:
Lehrlinge im 1. Lehrjahr .............................4,97
Lehrlinge im 2. Lehrjahr .............................6,40
Lehrlinge im 3. Lehrjahr .............................9,23

Zulagen gemäß § 7 des Kollektivvertrages für Steinarbeiter

  1. Maschinenarbeiter an Maschinen mit Wasserspülung, wie "Kreissägen und Kantenschurmaschinen", erhalten kostenlose Beistellung von wasserdichten Schürzen und Gummistiefeln.
    Hilfsarbeiter, soweit sie als Kreissäger, Gatteristen oder bei Schurmaschinen beschäftigt werden, erhalten pro Stunde einen Zuschlag von .................. 5 %.
  2. Für Arbeiten an Decken und Gesimsen, die an Ort und Stelle herausbetoniert werden, ausgenommen Sockelgesimse, pro Stunde ein Zuschlag von ...... 10 %.
  3. Für Arbeiten auf nordischen Hartgesteinen einschließlich Kersantit erhalten Steinmetze einen Zuschlag von .................. 10 %.
  4. Für Arbeiten auf Gerüsten ab eine rArbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von .................. 7,5 %.
  5. Die vorangeführten Zuschläge sind von den geltenden in der Tarifordnung festgesetzten Lohnsätzen zu berechnen. Derzeit günstigere Vereinbarungen werden durch diese Festsetzung nicht berührt.
2. Kunststeinerzeuger
Stundenlohn
ab 1. Mai 2017 €
Hochqualifizierte Facharbeiter13,19
Qualifizierte Facharbeiter, Vorarbeiter am Mischwerk12,46
Facharbeiter, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker)12,26
Kraftfahrer (nicht gelernte Metallhandwerker), angelernte Hilfsarbeiter11,59
Hilfsarbeiter, die schwere Arbeit verrichten11,31
Alle anderen Hilfsarbeiter11,15
Lehrlingsentschädigung:
Lehrlinge im 1. Lehrjahr .............................4,13
Lehrlinge im 2. Lehrjahr .............................6,16
Lehrlinge im 3. Lehrjahr .............................9,21

3. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

Tirol

1. Alle Berufsgruppen außer KunststeinerzeugerStundenlohn
ab 1. Mai 2017 in €
Hilfspoliere14,61
Vorarbeiter (mit abgeschlossener Lehre) 14,49
Qualifizierte Steinmetzgehilfen13,80
Gelernte Gehilfen mit Lehrzeugnis nach dem 2. Gehilfenjahr, wie Maurer, Zimmerer, Steinmetze, Tischler und Bauschlosser, Schmiede, Eisenbieger, Maschinisten erster Klasse, Elektriker, Kraftfahrer, ferner Mineure erster Klasse13,80
Gelernte  Gehilfen (wie  oben) im  ersten und zweiten Gehilfenjahr13,58 
Angelernte Arbeiter, wie Asphaltierer, Rohrleger, Gerüster, Eisenbiegerhelfer, Schmiedehelfer, Maschinisten zweiter Klasse, Eisenbetonarbeiter, Mineure zweiter Klasse  12,37
Hilfsarbeiter11,81
Lehrlingsentschädigung:
Lehrlinge im 1. Lehrjahr .............................4,97
Lehrlinge im 2. Lehrjahr .............................6,40
Lehrlinge im 3. Lehrjahr .............................9,23

Erschwernis- und Gefahrenzulage
Im Sinne der Bestimmungen des § 7 (Zulagen) des Kollektivvertrages für Steinarbeiter:

  1. Für das steinmetzmäßige Bearbeiten von Decken, Gesimsen und Unterzügen, ausgenommen Sockelgesimse, soweit es sich um Untersichten handelt, gebührt ein Zuschlag pro Stunde von ....... 10 %.
  2. Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von .....  7,5 %.

Die angeführten Zuschläge sind von den geltenden kollektivvertraglichen Stundengrundlöhnen zu berechnen. Beim Zusammentreffen von zwei Zuschlägen gebührt einmalig der höhere Zuschlag.
Betriebliche Vereinbarungen über Erschwernis- und Gefahrenzulagen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind als die angeführten, bleiben unberührt.

Arbeitsschutzbekleidung
Maschinenarbeitern am Maschinen mit Wasserspülung, wie Kreissägen, Kantenschurmaschinen, sind vom Betrieb wasserdichte Schürzen und Gummistiefel kostenlos beizustellen, die im Eigentum des Betriebes verbleiben.

2. KunststeinerzeugerStundenlohn
ab 1. Mai 2017 in €
Vorarbeiter12,43
Spezialfacharbeiter, Professionisten und Maschinisten erster Klasse11,77
Facharbeiter und Maschinisten zweiter Klasse, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker)11,28
Angelernte Arbeiter, Kraftfahrer (nicht gelernte Metallhandwerker)10,86
Angelernte Arbeiter erhalten nach dreijähriger Verwendungszeit den Lohn eines Facharbeiters.  Hilfsarbeiter nach einjähriger Verwendungszeit9,93
Hilfsarbeiter unter einem Verwendungsjahr9,61
Lehrlingsentschädigung:
Lehrlinge im 1. Lehrjahr .............................4,13
Lehrlinge im 2. Lehrjahr .............................6,16
Lehrlinge im 3. Lehrjahr .............................9,21

3. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

Vorarlberg

1. Alle Berufsgruppen außer KunststeinerzeugerStundenlohn
ab 1. Mai 2017 in €
Spezialfacharbeiter14,15
Facharbeiter12,89
Angelernte12,46
Helfer12,21
Hilfsarbeiter11,14

Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.

Lehrlingsentschädigung:
Lehrlinge im 1. Lehrjahr .............................4,97
Lehrlinge im 2. Lehrjahr .............................6,40
Lehrlinge im 3. Lehrjahr .............................9,23

2. KunststeinerzeugerStundenlohn
ab 1. Mai 2017 in €
Spezialfacharbeiter13,98
Facharbeiter12,76
Angelernte 12,35
Helfer12,07
Hilfsarbeiter11,04
Lehrlingsentschädigung:
Lehrlinge im 1. Lehrjahr .............................4,13
Lehrlinge im 2. Lehrjahr .............................6,16
Lehrlinge im 3. Lehrjahr .............................9,21

3. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

Wien

1. Alle Berufsgruppen außer KunststeinerzeugerStundenlohn
ab 1. Mai 2017 in €
Steinmetzgewerbe
Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis nach der Auslehre13,58
Steinmetze mit über zweijähriger Praxis nach
der Auslehre 
13,80
Schleifer und Einschläger13,16
Ständige Partieführer13,80
Hilfsarbeiter11,81
Eisenbieger12,43
Angelernte Hilfsarbeiter (Steinmetzhelfer)12,43
Kraftfahrzeugfahrer, gelernte Metallhandwerker13,78
Kraftfahrzeugfahrer, nicht gelernte Metallhandwerker12,52
Arbeiter mit Sprengbefugnis13,80
Bildhauer
Gipsbildhauer, Former, Gießer14,61
Modelleur16,11
Aufträger16,77
Steinbildhauer bis zu zweijähriger Praxis nach der Auslehre16,49
Steinbildhauer mit über zweijähriger Praxis nach der Auslehre16,77

Eventuell bestehende Qualifikationszulagen werden durch diese Löhne nicht berührt und bleiben daher aufrecht. Sofern Bildhauer für andere Arbeiten verwendet werden, Gießen, Kunststeinarbeiten und Stampfen, erhalten sie den Bildhauerlohn.
Schleifer, welche angelernt werden, sind nach halbjähriger Tätigkeit in die Kategorie der Schleifer einzureihen. Fräser, Dreher, Hobler und Säger erhalten den Schleiferlohn.
Falls Schriftenhauer als Steinmetze verwendet werden, erhalten sie den Steinmetzlohn.
Schleifer, welche angelernt werden, erhalten den Hilfsarbeiterlohn.
Arbeiter der Nebenberufe (Schlosser, Schmiede usw.) erhalten den Lohn ihrer Handwerkssparte. Allenfalls bereitsbezahlte höhere Löhne werden durch diese Festsetzung nicht berührt.

Lehrlingsentschädigung:
Lehrlinge im 1. Lehrjahr .............................4,97
Lehrlinge im 2. Lehrjahr .............................6,40
Lehrlinge im 3. Lehrjahr .............................9,23

A. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage 

ab 1. Mai 2017 in €

  1. Für Arbeiten an Decken und Gesimsen, die an Ort und Stelle herausbetoniert werden, ausgenommen   Sockelgesimse, wird ein Zuschlag von ...... 0,75 pro Stunde gewährt.
  2. Bei Arbeiten auf Granit und Syenit erhalten Steinmetze pro Stunde eine Zulage von ...... 0,64
  3. Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
  4. In Prozentsätzen ausgedrückte Zulagen werden ohne Änderung des Prozentsatzes von den erhöhten Löhnen errechnet.
  5. Hilfsarbeiter erhalten bei Arbeiten an Maschinen für die Dauer dieser Tätigkeit den Lohn des angelernten Hilfsarbeiters. Maßgebend für den Anspruch ist die überwiegende Tätigkeit an der Maschine pro Arbeitstag.
  6. Arbeitnehmer, die ständig einer besonderen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 10 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
  7. Gipsbildhauer und Former erhalten am Bau eine Zulage von 10 Prozent. Bei einem Zusammentreffen der Zuschläge nach 2. und 4. ist nur der jeweils höhere Zuschlag zu bezahlen.

B. Sonstige Zulagen

  1. Für Arbeiten außerhalb der Werkstätte wird freie Fahrt auf der Straßenbahn gewährt.
  2. Für Arbeiten außerhalb der 23 Bezirke wird die Fahrzeit vergütet.
  3. Für Schichtarbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr wird eine Zulage von 25 Prozent auf den Normalstundenlohn bezahlt.
  4. Betriebliche Prämien und Akkordvereinbarungen sind entsprechend zu berichtigen.
2. Kunststeinerzeuger
Stundenlohn 
ab 1. Mai 2017 in €
Betonsteinfacharbeiter, Vorarbeiter am Mischwerk13,58
Former (Einschläger)12,98
Betonschleifer12,98
Eisenbieger12,23
Angelernte Hilfsarbeiter12,23
Hilfsarbeiter11,66
Alle Professionisten der Nebenberufe13,57
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind

13,57

Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker sind

12,36

Lehrlingsentschädigung:
Lehrlinge im 1. Lehrjahr .............................4,13
Lehrlinge im 2. Lehrjahr .............................6,16
Lehrlinge im 3. Lehrjahr .............................9,21

Zulagen
ab 1. Mai 2017 in €

  1. Bei Arbeiten an Decken und Gesimsen, die an Ort und Stelle herausbetoniert werden, ausgenommen Sockelgesimse ...... 0,96
  2. Bei Arbeiten auf Gerüsten, mit Ausnahme von Böckelgerüsten ...... 0,71
  3. Partieführer und Vorarbeiter erhalten eine Zulage von ...... 0,38

auf den jeweiligen Stundenlohn. 

3. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

Artikel IIII – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr.

Artikel IV – Änderung des Rahmenkollektivvertrages

Im § 11a Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:

Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden € 5,23 pro Arbeitstag.

Artikel V – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer 

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2017 bzw. 1. Mai 2018. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2018 bzw. 30. April 2019.


Wien, am 16. März 2017

Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe

Ing. Irene Wedl-Kogler

Bundesinnungsmeisterin

Mag. Franz Stefan Huemer 

Geschäftsführer


KommR Wolfgang Ecker

Bundesinnungsmeister
der Berufsgruppe
der Steinmetze


Für den
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau - Holz

Abg. z. NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer