Lohnordnung Stein- und keramische Industrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2021

Gilt für:
Österreichweit

                          Beilage
       zum Rahmenkollektivvertrag 
                         Arbeiter 
            Stein- und keramische
               Industrie Österreich 

    Änderungen und Lohnordnungen

                               wirksam ab
                                1. Mai 2021


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits. 

§ 1 Geltungsbereich 

Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Mitgliedsbetriebe bzw. in diesen Mitgliedsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer, soweit diese Arbeitnehmer nicht angestelltenversicherungspflichtig bzw. nicht Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe sind, für die der Rahmenkollektivvertrag
der Stein- und keramischen Industrie Gültigkeit hat und auf die in der Beilage zu diesem Kollektivvertrag angeführten Lohnordnungen Anwendung finden.

§ 2 Mindestlöhne

Die Mindestlöhne werden ab 1. Mai 2021 um 2,1 % erhöht. Die ab 1. Mai 2021 geltenden Mindeststundenlöhne ergeben sich aus den Lohnordnungen im Anhang.

Die Mindestlöhne werden ab 1. Mai 2022 mit einer Laufzeit von 12 Monaten um 0,6 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI zum Vorjahr erhöht. Als Berechnungsbasis wird die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria erhobenen Werte zwischen und einschließlich den Monaten März 2021 bis Februar 2022 herangezogen.

§ 3 Erhöhung der Effektivverdienste

a) Die tatsächlichen Stundenlöhne, ausgenommen bei Lehrlingen, werden bei den Mitgliedsbetrieben, für die die beiliegenden Lohnordnungen Anwendung finden, ab 1. Mai 2021 um 2,0 % erhöht.

b) Die tatsächlichen Löhne werden ab 1. Mai 2022 mit einer Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI zum Vorjahr erhöht. Als Berechnungsbasis wird die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria erhobenen Werte zwischen und einschließlich den Monaten März 2021 bis Februar 2022 herangezogen.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.

c) Bei den Arbeitnehmern, die im Akkord-, Prämien- oder in einem sonstigen Leistungssystem arbeiten, sind die bezüglichen Vereinbarungen so zu ändern, dass sich der Akkord-, Prämien- oder sonstige leistungsabhängige Verdienst um den dann jeweils zur Anwendung kommenden Effektivprozentsatz erhöht.

§ 4 Erhöhung der Zulagen

Die in Euro ausgedrückten Zulagen (inkl. Rohrzulage [Erschwerniszulage] in der Beton- und -fertigteilindustrie) werden ab 1. Mai 2021 um 2,0 % erhöht. Die Werte der Zulagen werden mit den Lohnordnungen veröffentlicht.

Die in Euro ausgedrückten Zulagen (inkl. Rohrzulage [Erschwerniszulage] in der Beton- und -fertigteilindustrie) werden ab 1. Mai 2022 mit einer Laufzeit von 12 Monaten um 0,6 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI zum Vorjahr erhöht. Als Berechnungsbasis wird die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria erhobenen Werte zwischen und einschließlich den Monaten März 2021 bis Februar 2022 herangezogen.

§ 5 Begünstigungsklausel 

Diese Vereinbarung darf nicht zum Anlass genommen werden, derzeit bestehende IST-Löhne zu reduzieren.

§ 6 Rahmenrechtliche Änderungen

§ 3 Ziffer 8 wird abgeändert auf:

Die Arbeit am 24. und 31. Dezember (0-24 Uhr) entfällt gegen Fortzahlung des Entgelts. Bei Schichtarbeit ist innerbetrieblich eine sinngemäße Regelung zu treffen.

§ 3A Abs. 2 Pkt. 2.2.4 wird wie folgt ergänzt:

Weiters kann auf Wunsch des Arbeitnehmers dieser Ausgleichzeitraum noch weiter ausgedehnt werden, sofern eine Betriebsvereinbarung dies zulässt.

§ 4 Abs. 10 wird wie folgt ergänzt:

Mittels Betriebsvereinbarung können die Nachtstunden auf die Stunden von 22-5 Uhr beschränkt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat sind entsprechende Einzelvereinbarungen zu treffen, welche zu Ihrem Wirksamwerden der Gewerkschaft Bau-Holz zur Genehmigung vorzulegen sind. Diese Möglichkeit
ist auf die Monate April bis September 2021 beschränkt.

§ 8 Abs. 2 wird abgeändert bzw. ergänzt auf:

Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die den Geltungsbereichen a (Steinarbeiter), b (Zement, Faserzement) sowie d (Ziegel und -fertigteilindustrie) dieses Kollektivvertrags fachlich unterworfen sind, einer Branche zugehörig
sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 Abs.2 ABGB, idF BGBl I 153/2017).

Die nachstehenden Kündigungsbestimmungen bleiben daher auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 Abs. 2 ABGB, idF BGBl I 153/2017 über den 1. Juli 2021 hinaus in Geltung.
Für Betriebe, die den Geltungsbereichen c (Feinkeramik, Steinzeug, Feuerfest) und e (Schleifmittelindustrie) unterworfen sind, gilt mit 1. Jänner 2021 für alle bestehenden, sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse der jeweils 15. und Monatsletzte als bereits vereinbarter Kündigungstermin iS § 1159 Abs. 3 ABGB idF BGBl I 153/2017.

Kündigungsfristen (gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer):
Bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 3 Monaten kann täglich zum Arbeitsschluss gekündigt werden.

Bei einer längeren Betriebszugehörigkeit gelten folgende Kündigungsfristen:
Bei einer Betriebszugehörigkeit von über 3 Monaten bis zu 1 Jahr …. 2 Wochen
Bei einer Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr bis 5 Jahren ………………… 4 Wochen
Bei einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren bis 10 Jahren …………… 5 Wochen
Bei einer länger als 10- jährigen Betriebszugehörigkeit …………………. 8 Wochen

Für die Bemessung der Dauer der Betriebszugehörigkeit sind Zeiten eines Arbeitsverhältnisses, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 135 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Dies gilt für Unterbrechungen, die nach dem 1. Mai 2003 beginnen.

§ 10 A wird teilweise abgeändert auf:

Abs. 1 neu: Betriebsentsandte Arbeitnehmer – das sind solche, die auf eine außerhalb ihres ständigen Betriebsortes gelegene Arbeitsstätte entsendet werden, die vom Betrieb oder Wohnort so weit entfernt ist, dass ihnen eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann – haben Anspruch auf
Außenzulage.

Diese beträgt für jeden Kalendertag mindestens 35 Prozent des normalen tariflichen Stundenlohnes (ohne Zuschläge) für die effektiv geleisteten Arbeitsstunden.

Abs. 1a neu: Arbeitnehmer, ausgenommen Berufskraftfahrer, die auf eine außerhalb ihres ständigen Betriebsorts gelegene Arbeitsstätte entsendet werden und täglich an ihren ständigen Betriebsort bzw. Wohnort zurückkehren, erhalten ein Taggeld, sofern die Abwesenheit mehr als 3 Stunden beträgt. Das Taggeld beträgt 2,20 Euro je angefangene Stunde der Abwesenheit, wobei höchstens
ein Anspruch auf 26,40 Euro je Tag besteht.

Abs. 2 neu: Darüber hinaus hat jeder betriebsentsandte Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung der tariflich günstigsten Reisekosten für die einmalige Hin- und Rückfahrt sowie auf Vergütung der Reisezeit zum normalen Stundenlohn, jedoch höchstens zwölf Stunden pro Kalendertag, und freie, durch die Firma beigestellte Unterkunft.

Abs. 4 neu: Ferner hat jeder betriebsentsandte Arbeitnehmer wöchentlich Anspruch auf Ersatz der tarifgünstigsten Reisekosten für die Heimfahrt, sofern die Entfernung zwischen ständigem Betriebs- bzw. Wohnort und der Arbeitsstelle höchstens 80 km beträgt. Bei Entfernungen über 80 km haben betriebsentsandte Arbeitnehmer nach je 4 Wochen Anspruch auf bezahlte Heimfahrt.

Abs. 6: entfällt

Abs. 8 neu: "Ihm" wird durch "dem Arbeitnehmer" ersetzt.

§ 7 Sonstige Vereinbarung

Die Sozialpartner werden in einer Arbeitsgruppe bis Ende 2021 das Thema "Bereitschaftszeiten" behandeln, sowie bei einer Änderung der Steuerfreigrenze gemäß § 26 Abs. 4 EStG auch das Thema der Tagsätze. Die Sozialpartner werden Evaluierungen über die befristeten Rahmenrechtsbestimmung, den Zusatzkollektivvertrag für Montagemitarbeiter sowie über die Ergebnisse der Arbeitsgruppen vornehmen, um diese gegebenenfalls bereits per 1. Mai 2022 als Dauerregelung aufzunehmen.

§ 8 Wirksamkeitsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2021 bzw. 1. Mai 2022 in Kraft und gilt hinsichtlich der lohnrechtlichen Bestimmungen bis 30. April 2022 bzw. 30. April 2023. Nach dem 1. Februar 2023 sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern der Lohnunterausschuss einer Verhandlungsaufnahme zustimmt.


Wien, am 27. April 2021

Für den
Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich

Mag. Robert Schmid

Fachverbandsobmann

DI Dr. Andreas Pfeiler

Geschäftsführer


Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang zum Kollektivvertrag Arbeiter Stein- und keramische Industrie vom 27. April 2021

Lohnordnung

1. Beton- und -fertigteilindustrie ab 1. Mai 2021

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
Formentischler, Formenschlosser 15,34
II FacharbeiterEuro
aFacharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre (berufseigene und berufsfremde) 14,75
bFacharbeiter z.B. Schlosser, Tischler im 1. Jahr nach der Auslehre (berufseigene und berufsfremde)14,02
cFacharbeiter angelernt; Angelernte Facharbeiter, die länger als 2 Jahre als Facharbeiter im Beruf beschäftigt werden, erhalten den Lohn der Kategorie 2a nach dem 1. Jahr 14,63
III Qualifizierte Arbeiter 
aFormer (Einschläger, Erzeuger); Betonschleifer 13,89
bLenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen13,66
cFahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich13,59
dKraftfahrer und Maschinisten (Kran- und Baggerführer, Führer von Hubstaplern)13,50
eEisenbieger (die Eisenbewehrungen herstellen können),  Angelernte Hilfsarbeiter (die Teiltätigkeiten der Gruppe 3 ohne Kraftfahrer verrichten)13,42
IV ProduktionsarbeiterEuro
Hilfsarbeiter12,80
V Hilfskräfte - HilfspersonalEuro
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten 12,31
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten Euro
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
 im 3. Lehrjahr80 %
im 4. Lehrjahr90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. 

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. 

Vorarbeiter 
Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn.
Rohrzulage (Erschwerniszulage) in der Beton- und –fertigteilindustrie Euro 
Der § 4 des Kollektivvertrages vom 7.4.1987 wird wie folgt abgeändert: ab 1. Mai 21
Rohrzulage pro 100 Stück  
100 - 150 mm 7,55
200 - 300 mm 11,03
350 mm 12,22
400 mm 14,59
450 - 500 mm 19,40
600 mm 25,49
700 mm31,54
800 mm36,37
900 mm41,20
1000 mm44,86
über 1000 mm (bei einem Stückgewicht bis1000 kg)51,37

Bei höheren Stückgewichten betriebsweise Regelung. Bei Erzeugungsmengen unter 100 Stück gebührt der aliquote Anteil. Geschlossene Eiprofile fallen in die gleiche Gewichtskategorie wie die kreisförmigen.

2. Kalk-, Gips-, Kreide-, Schotter-, Sand-, Kies-, Quarzsand- und Transportbetonindustrie, Rohtongruben und Kaolinwerke ab 1. Mai 2021

(inkl. Firma Magnolithe Ges.m.b.H.)

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro

Selbständig tätige Sprengbefugte (früher Schussmeister), Mischerdisponenten (Mischmeister) und Laboranten, die die Qualifizierung laut ÖNORM B4710-1 vorweisen (Prüfungszeugnis Betontechnologie 2)

14,02

II Facharbeiter
aFacharbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit nach dem 1. Gehilfenjahr14,02
bFacharbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit im 1. Gehilfenjahr13,91
cAngelernte Facharbeiter ohne abgeschlossene Lehrzeit und  geprüfte Dampfkesselwärter13,98
III Qualifizierte Arbeiter
aMaschinisten von Autobetonpumpen mit Abschluss der erforderlichen Prüfungen13,98
bFahrer von Fahrmischern in der Transportbetonindustrie mit einjähriger einschlägiger Fahrpraxis und notwendigen Betonkenntnissen13,80
cLenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen, Steiermark: Bausteinmacher, Pflastersteinmacher13,66
dFahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich, Geprüfte Häuer13,59
eKfz-, Baggerfahrer, Bohristen (Mineure), Sprengbefugtenhelfer, Brenner in der Kalkindustrie, Angelernte Lokführer, Maschinenwärter für größere Anlagen (z.B. Hydrat-, Mahl-, Seilbahnanlagen, Steinbrech- und Aufbereitungsanlagen), Steiermark: Ritzer und Spalter 
13,23
fSonstige Maschinenwärter, Absacker und Schmierer, Einsetzer und Ausnehmer bei Kalkringöfen, Kalkausnehmer bei Schachtöfen,  Andere qualifizierte Hilfsarbeiter (z.B. Schmiedehelfer,  Schlosserhelfer, Sortierer, Kalk- und Koksförderer, Steinbruch- und Sandgrubenarbeiter  mit Kenntnis des Arbeitsvorganges)13,02
gLehrhäuer vor abgelegter Prüfung, Graber am Bruch12,73
hMotorfahrer, Aufzugwärter, Haspelwärter und Gleisvorarbeiter12,66
IV Produktionsarbeiter
aBranchenzugehörige Hilfsarbeiter und berufsfremde Hilfsarbeiter nach 3 Monaten12,30
bBerufsfremde Hilfsarbeiter bei Neuaufnahme12,01
V Hilfskräfte - Hilfspersonal
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten und Nachtwächter bei einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden pro Stunde11,47
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten 
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
im 4. Lehrjahr90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.

Vorarbeiter
Vorarbeiter (Partieführer) erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn.

3. Salzburger Marmorindustrie ab 1. Mai 2021

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
 Steinmetzmonteure, Sprengmeister14,82
II Facharbeiter 
 aFacharbeiter, Steinmetze nach dem 2. Gehilfenjahr14,82
 bFacharbeiter, Steinmetze im 1. und 2. Gehilfenjahr14,32
III Qualifizierte Arbeiter 
Steinbrucharbeiter14,47
Säger, Fräser, Schleifer14,02
IV Produktionsarbeiter 
 Hilfsarbeiter12,90
V Hilfskräfte - Hilfspersonal 
 Reinigungskraft12,34
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten 
 Lehrlinge: 
 im 1. Lehrjahr40 %
 im 2. Lehrjahr60 %
 im 3. Lehrjahr80 %
 im 4. Lehrjahr90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b
 

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn.

4. Oberösterreichische Hartsteinindustrie ab 1. Mai 2021

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
 Schießer (Schussmeister)14,16
II Facharbeiter 
aSteinmetze 1. Kategorie, Betriebshandwerker 1. Kategorie und Kabelkranfahrer 14,32
Steinmetze 2. Kategorie, Betriebshandwerker 2. Kategorie14,02
Steinmetz im 1. Gehilfenjahr, Betriebshandwerker (mit abgeschlossener Lehre) 13,91
III Qualifizierte Arbeiter 
aLenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen13,66
bFahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich 13,59
cHandwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze 1. Kategorie, Baggerfahrer, Felsbohristen und Großzersetzer13,38
dHandwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze 2. Kategorie, Kraftfahrzeugfahrer, Lokfahrer, Kranfahrer, Zersetzer, Zubrecher, Würfelritzer13,22
eHandwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze im 1. Verwendungsjahr, Ausmacher, Spalter (Hämmerer), Plattlritzer, Aufschläger, Handzersetzer (in Preßluftbetrieben), Handbohristen12,99
IV Produktionsarbeiter
aUngelernte Hilfsarbeiter12,34
bUngelernte Hilfsarbeiter nach dem Neueintritt 12,20
V Hilfskräfte - Hilfspersonal 
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten10,64
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten 
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
im 4. Lehrjahr90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2c

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.

5. Waldviertler Hartsteinindustrie ab 1. Mai 2021

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
 
II Facharbeiter
Steinmetze mit mehr als 4-jähriger Praxis14,43
Steinmetze im dritten und vierten Praxisjahr14,16
Professionisten mit abgeschlossener Lehre über 2 Jahre Praxis14,29
Steinmetze bis zu 2-jähriger Praxis, Professionisten mit abgeschlossener Lehre bis 2 Jahre Praxis13,91
III Qualifizierte Arbeiter 
aSchleifer über 2 Jahre Praxis13,50
bMineure (Sprengbefugtenhelfer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser: über 2 Jahre Praxis, Qualifizierte Hilfsarbeiter (Kranführer usw.)13,25
Mineure (Sprengbefugtenhelfer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser, Schleifer: bis 2 Jahre Praxis13,20
IV Produktionsarbeiter 
Hilfsarbeiter im Steinbruch12,55
Hilfsarbeiter am Platz12,34
V Hilfskräfte - Hilfspersonal 
 
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten 
 Lehrlinge:
 im 1. Lehrjahr40 %
 im 2. Lehrjahr60 %
 im 3. Lehrjahr80 %
 im 4. Lehrjahr90 %
 des geltenden Lohnes der Gruppe 2d
 

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.

6. Zementindustrie ab 1. Mai 2021

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
Stoffprüfer14,87
II Facharbeiter
aProfessionisten nach dem 1. Jahr nach der Auslehre14,87
bProfessionisten im 1. Jahr nach der Auslehre14,02
III Qualifizierte Arbeiter
aQualifizierte angelernte Arbeiter (angelernte Professionisten, Mineure, Müller, Brenner, Baggerfahrer, Kranfahrer, Turbinenwärter, Wärter an Kompressorenstationen, Fahrer von Transportfahrzeugen, ähnlich wie Tourneau-Hopper, Zyclop, Dumptor und dgl.)13,66
bSonstige angelernte Arbeiter (Schmierer, Brecherwärter, Aufzugwärter, Granulierer und dgl.)13,50
IV Produktionsarbeiter
aHilfsarbeiter im Steinbruch12,90
bSonstige Hilfsarbeiter12,73
V Hilfskräfte - Hilfspersonal
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten12,34
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
im 4. Lehrjahr90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. 

Vorarbeiter
Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 10 % auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn.

7. Ziegel- und -fertigteilindustrie*) ab 1. Mai 2021

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEURO
Maschinisten (geprüft)14,44
II Facharbeiter
aProfessionisten mit abgeschlossener Lehre14,44
bProfessionisten mit abgeschlossener Lehre im ersten Jahr nach der Auslehre; angelernte Handwerker14,02
cKesselwärter (geprüft)14,16
III Qualifizierte Arbeiter
aLenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen13,66
bFahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als  3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich13,59
cLenker von Fahrzeugen13,11
dAusfahrer, Setzer, Baggerführer, Einfahrer der mitsetzt; Benzin- und Diesellokfahrer, sofern er die Pflege  und Instandhaltung der Maschine durchführt; Absetzwagenfahrer von der Presse in die Kammertrocknerei und aus dieser heraus; Trockenwärter bei künstlichen Trocknereien, wenn er die Zusatzheizung bedient12,73
eBrenner (bei 48-stündiger Arbeitszeit einschließlich Sonntags- und Überstundenzuschlägen) **) 12,63
IV Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter12,18
V Hilfskräfte - Hilfspersonal 
aWächter und Portiere11,75
bHilfsarbeiter für Putz- und Wartearbeiten, Botengänge, Werksküchenpersonal, Wasserträger usw.11,75
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
im 4. Lehrjahr90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. 

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrvollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. 

*) Siehe Zusatzkollektivvertrag vom 11. April 1983 betreffend die Erhöhung der Kollektivvertragslöhne ab 1.7.1984 für Arbeitnehmer im kontinuierlichen Schichtbetrieb. § 2 Abs. 2: 
"Bei allen Arbeitnehmern, die im Rahmen eines betrieblich vereinbarten Schichtplanes im kontinuierlichen Schichtbetrieb (mit oder ohne Sonntagsruhe) beschäftigt werden, erhöht sich der jeweils in Geltung stehende kollektivvertragliche Stundenlohn gemäß Beilage Lohnordnung – Anhang zum Kollektivvertrag – 7. Ziegel- und –fertigteilindustrie, um 3 %."

**) 1. a) Der Wochenverdienst des Brenners bei 48-stündiger Arbeitszeit beträgt das 54-fache des o.a. tariflichen Stundenlohnes, womit die Sonntags- bzw. Überstundenzuschläge abgegolten sind.

b) Aushilfsstunden sind mit dem tariflichen Stundenlohn zuzüglich der kollektivvertraglichen Zuschläge zu bezahlen.

c) Bei Nichterreichung der 48-stündigen Arbeitswoche sind Zeitversäumnisse pro Stunde mit 1/48 des in lit. a) errechneten Wochenverdienstes zu berechnen.

2. Die Nachtschichtzulage für Brenner gemäß § 4 Ziffer 11 beträgt pro Woche und Brenner ........................... 25,46

3. Der Akkordrichtsatz hat bei Neuerstellung bei Akkordsätzen für Brenner mindestens 15 % über dem laut lit. a) errechneten Wochenverdienst zu betragen. 

8. Feinkeramische und Feuerfestindustrie

Feuerfest- und Elektrokeramikindustrie und Fa. Laufen AG, Werke Wilhelmsburg und Gmundeab 1. Mai 2021

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
II Facharbeiter
aProfessionisten, mit Ausnahme keramischer Professionisten nach dem 1. Gehilfenjahr,  Keramische Professionisten, wenn sie nicht im Akkord beschäftigt sind13,72
bKeramische Professionisten13,42
cProfessionisten, mit Ausnahme keramischer Professionisten im 1. Gehilfenjahr und angelernte Arbeiter, die tatsächlich Professionistenarbeit im Sinne 2a leisten13,28
III Qualifizierte Arbeiter
 Generatorenwächter, Tunnelofenbrenner und erster Brenner, Kesselwärter bei Hochdruckkesseln, Qualifizierte Hilfsarbeiter: Former, Schlager, Brenner, Setzer, Ausnehmer, Sanitärgießer, Gießer, Dreher, Maler, Gipser, Glasierer, Kapselpresser, Laborarbeiter, Turbinenwärter, Füller, Packer, Kapseldreher12,54
IV Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter aller Art, darunter zählen auch Brennhausarbeiter, Massearbeiter, Waggonentlader, Tongrubenarbeiter, Oberbauarbeiter, Hofarbeiter  11,91
V Hilfskräfte - Hilfspersonal
Nachtwächter und Portiere11,91
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2c

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. 

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.

Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten. 0,15

Elektroporzellanindustrie Steiermark ab 1. Mai 2021

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
Hochqualifizierte Facharbeiter13,72
II Facharbeiter
aQualifizierte Facharbeiter13,28
bFacharbeiter13,25
III Qualifizierte Arbeiter
Angelernte Arbeiter12,36
IV Produktionsarbeiter
aHilfsarbeiter, bei qualitativer Leistung11,87
bAlle anderen Hilfsarbeiter11,84
V Hilfskräfte - Hilfspersonal
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten 
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.

Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten.0,15

Elektroporzellanindustrie Tirol ab 1. Mai 2021

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
Besonders qualifizierte Hafner, Fliesenleger und Setzer, Keramiker, selbständig in Entwurf und Ausführung12,90
II Facharbeiter
aWerkstubenarbeiter, Fliesenleger, Setzer, Professionisten, Freidreher, Maler, Oberdreher, Spezialretouchierer, Gipser12,70
bVorgenannte Facharbeiter nach dem 1. Gesellenjahr12,59
cVorgenannte Facharbeiter im 1. Gesellenjahr12,46
III Qualifizierte Arbeiter
aHochqualifizierte angelernte Keramiker12,18
bBrennhausarbeiter, die selbständig glasieren, einlegen und brennen, ferner angelernte Facharbeiter und Gehilfen bei entsprechender Leistung, Kachelpresser, qualifizierte Retouchierer, Blätterschneider, erster Packer
11,82
cSonstige Keramiker, Glasierer, Retouchierer, Eindreher und Gießer11,13
IV Produktionsarbeiter
aHilfsarbeiter der Glasur-, Masse- und Tonaufbereitung11,03
bAlle übrigen Hilfsarbeiter10,94
V Hilfskräfte - Hilfspersonal
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2c 

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.

Vorarbeiter
Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn.
Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten.0,14

Zierkeramische Industrie Oberösterreich, Burgenland, Tirol, Wien ab 1. Mai 2021

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
Besonders qualifizierte Hafner, Fliesenleger und Setzer, Keramiker, selbständig in Entwurf und Ausführung11,77
II Facharbeiter
aWerkstubenarbeiter, welche nicht nur Kachelzeug, sondern auch Gesims und Sockel jeder Art und Größe formen können, sowie Überschläger, sofern sie nicht auch Stil- und Rundöfen überschlagen, gelernte Facharbeiter, z.B. Professionisten, Freidreher, Oberdreher, Spezialretouchierer, hochqualifizierte Maler und Gipser 
11,46
bFacharbeiter nach dem 1. Jahr der Verwendung als Geselle, wenn sie nicht schon den Leistungen der Gruppe 2a entsprechen.11,23
cFacharbeiter im 1. Jahr der Verwendung als Geselle10,97
dqualifizierte Keramikmaler9,97
III Qualifizierte Arbeiter
aBrennhausarbeiter, die selbständig glasieren und einlegen, sowie angelernte Fachkräfte, Kachelpresser, Blätterschneider nach Erlangung entsprechender Leistungsfähigkeit sowie Gipsgießer, Sortierer und Packer10,47
bAngelernte Fachkräfte bei qualitativer Leistung, spätestens nach dem 2. Verwendungsjahr 9,97
cKeramikmaler, Glasierer, Retouchierer, Former, Dreher, Garnierer, Spritzer, Gießer9,91
IV Produktionsarbeiter
aHilfsarbeiter in der Glasur, Masse- und Tonaufbereitung10,02
bAlle übrigen Hilfsarbeiter, Keramische Hilfskräfte in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung (Anlernzeit)9,91
V Hilfskräfte - Hilfspersonal
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
des jeweiligen Lohnes der Gruppe 4b

 Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.

Vorarbeiter
Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 7% auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn.

9. Schleifmittelindustrie ab 1. Mai 2021

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
Spezialfacharbeiter, Spezialisten14,02
II Facharbeiter
aQualifizierte Facharbeiter13,59
bFacharbeiter13,25
III Qualifizierte Arbeiter 
Qualifizierte Arbeiter12,36
IV Produktionsarbeiter
aProduktionsarbeiter bei qualitativer Leistung11,87
bProduktionsarbeiter10,83
cHilfskräfte10,46
V Hilfskräfte - Hilfspersonal 
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten 
Ferialpraktikanten sind Personen, die ohne Vorliegen schulrechtlicher Vorschriften während der Schulferien mit vereinbarten Ausbildungsanteilen in einem Dienstverhältnis beschäftigt werden.  Ferialpraktikanten gebührt ein Monatslohn in der Höhe von 64 % der Gruppe 2b.

10. Lohnordnungen für die Firmen

1. ACTIVE - FCF Feuerfestes Material Produktions- und Handels GmbH, 1020 Wien, Hafenzufahrtsstraße 2 

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten ab 1. Mai 2021 Euro 
     –
II Facharbeiter  
  Professionisten: Schlosser, Tischler etc. 14,64
III Qualifizierte Arbeiter  
  Schamotteformer 12,99
IV Produktionsarbeiter  
  Hilfsarbeiter, Ofenheizer 12,18
V Hilfskräfte - Hilfspersonal  
VILehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten

2. TERRANOVA Weber & Broutin GmbH, 1230 Wien, Gleichentheilgasse 

 
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Expertenab 1. Mai 2021 Euro
 Fassader15,26
II Facharbeiter 
Schlosser14,61
Elektriker14,29
III Qualifizierte Arbeiter 
  –
IV Produktionsarbeiter 
 Hilfsarbeiter12,73
V Hilfskräfte - Hilfspersonal 
 Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten10,54
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten 
Vorarbeiter
erhalten14,47

Trockenofenprämie ( Aufteilung lt. Betriebsvereinbarung vom 22. April 1958). Schmutzzulage 10 % vom Normalstundenlohn (Anspruchsberechtigte lt. Betriebsvereinbarung). Der Kreis der Prämienberechtigten und die Art der Aufteilung bleibt wie bisher einer betrieblichen Vereinbarung zwischen Firmenleitung und Betriebsrat überlassen.