Lohnordnung Essig-, Spirituosen- und Schaumweinerzeugung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2019

Gilt für:
Österreichweit

Lohnvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann Böhm Platz 1, 1020 Wien.

I. Geltungsbereich 

Dieser Lohnvertrag gilt: 

1. Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet.

2. Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG), soweit sie eine Gewerbeberechtigung für die Essigerzeugung, Essenzenerzeugung, Spirituosenerzeugung oder Wermut-, Dessertwein- und Schaumweinerzeugung besitzen. 
Wenn ein Betrieb auf Grund seiner verschiedenen Gewerbeberechtigungen gleichzeitig mehreren verschiedenen Kollektivverträgen unterliegen würde, dann ist jener Lohnvertrag anzuwenden, welche dem jahresumsatzmäßig überwiegend ausgeübten Erzeugungszweig entspricht. 

3. Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmern mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes. 

II. Lohnsätze 

Die nachfolgend angeführten Monatslöhne wurden auf Basis einer 40-stündigen Arbeitswoche für alle Arbeitnehmer abgeschlossen.

 Lohngruppe€/ Monatslohn
1. Spezialfacharbeiter(in), Vorarbeiter(in)1.953,14
2. Facharbeiter(in)1.805,16
3. Kraftfahrer(in)1.750,92
4. Staplerfahrer(in)1.664,03
5. Angelernte Arbeitnehmer(in), Partieführer(in)1.598,21
6. Sonstige Arbeitnehmer(in)1.551,87

III. Dienstalterszulage 

Den mehr als 3 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen. 

Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:

Zulage zum kollektivvertraglichen Monatsgrundlohn
Nach dem vollendeten 3. Dienstjahr13,71
Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr27,51
Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr31,41
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr37,31
Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr41,21
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr47,11

Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.

IV. Begünstigungsklausel 

Der Lohnvertrag darf nicht zum Anlass genommen werden, günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen.

V. Nachtarbeit 

In Abänderung des Rahmenkollektivvertrages für Arbeiter und Arbeiterinnen im Nahrungs- und Genussmittelgewerbe Österreichs, gültig ab 1.6.2016, wird im § 8 Nachtarbeit in Punkt 1 die Nachtarbeitszeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr festgelegt. Im § 9 Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit wird im Punkt 2c die Nachtarbeitszeit ebenfalls mit 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr festgesetzt. 

VI. Geltungsbeginn 

Der Lohnvertrag tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und kann jeweils unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Gleichzeitig tritt der Lohnvertrag vom 20.12.2017, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann Böhm Platz 1, für den Bereich der Essig-, Essenzen-, Spirituosen-, Wermut-, Dessertwein- und Schaumweinerzeugung außer Kraft.

 

Wien, 12.12.2018

BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE

Bundesinnungsmeister:

KommR Willibald Mandl

Innungsmeister:

KommR Ing. Karl Inführ

BI-Geschäftsführerin:

DI Anka Lorencz


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE

Bundesvorsitzender:

Rainer Wimmer

Bundessekretär:

Peter Schleinbach


Fachexperte:

Anton Hiden