Lohnordnung Schädlingsbekämpfung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.3.2023
- Gültigkeit:
- 1.3.2023 bis 29.2.2024
- Gilt für:
- Österreichweit
Lohnordnung
für
Arbeiterinnen und Arbeiter
sowie für gewerbliche Lehrlinge
in der
Schädlingsbekämpfung
§ 1 Kollektivvertragsparteien
Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, andererseits.
§ 2 Geltungsbereich
a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
b) Fachlich: Für alle der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger angehörenden Mitgliedsbetriebe des Berufszweiges der Schädlingsbekämpfer einschließlich Vogel- und Taubenabwehr.
c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen/Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge, im Folgenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genannt.
§ 3 Lohnordnung
1) Lohngruppe 1
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit abgeschlossener Lehrzeit im Lehrberuf Schädlingsbekämpferin/Schädlingsbekämpfer, die die Lehrabschlussprüfung nicht erfolgreich abgelegt haben, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schädlingsbekämpfung, erhalten pro Stunde € 10,88
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in die Lohngruppe 2 umgereiht. Gleichzeitig ist ihr/ihm für den Zeitraum zwischen der Beendigung der Lehrzeit bis zur Umreihung in die Lohngruppe 2 die Differenz zwischen den Lohngruppen 2 und 1 nachzuzahlen.
Keine Nachzahlung erfolgt, wenn:
a) der Ist-Stundenlohn während dieser Zeit gleich hoch oder höher war, als der Mindestlohn der Lohngruppe 2,
b) die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer sich unentschuldigt nicht vor Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung angemeldet hat,
c) unentschuldigt nicht zum ersten anberaumten Termin angetreten ist,
d) die Prüfung zum ersten anberaumten Termin nicht bestanden hat.
2) Lohngruppe 2
Schädlingsbekämpferin/Schädlingsbekämpfer – Facharbeiterin/Facharbeiter erhalten pro Stunde € 13,15
3) Lehrlingseinkommen
Lehrlinge erhalten monatlich im:
1. Lehrjahr € 830,00
2. Lehrjahr € 1.050,00
3. Lehrjahr € 1.290,00
4) Trennungszulage
Trennungszulage gem. § 7 Ziffer 4 des Rahmenkollektivvertrages pro Tag gebührt ein Betrag von € 17,70
§ 4 Begünstigungsklausel
Bestehende günstigere Vereinbarungen zwischen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers werden durch diese Lohnordnung nicht berührt.
§ 5 Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2023 in Kraft und ist auf 12 Monate befristet.
Wien, am 22.2.2023