Lohnordnung Sattler, Riemer, Lederwarengewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2020

Gilt für:
Österreichweit

                         Kollektivvertrag
für für das Sattler- und Lederwarengewerbe

Inhaltsverzeichnis

I. Kollektivvertragspartner

II. Geltungsbereich

III. Geltungsbeginn

IV. Lohnordnung ab 1.1.2020

A) Kollektivvertragslöhne

B) Lehrlingsentschädigungen

C) Tatsächliche Stundenverdienste

D) Stück-, Akkord- oder Prämienlöhne

V. Integrative Berufsausbildung 

VI. Anrechnung von integrativer Berufsausbildung

VII. Wechsel ins System der "Abfertigung Neu"

VIII. Regelungen für Teilzeitbeschäftigte

IX. Allgemeine Arbeitsverhinderungsfälle

X. Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Aus- und Weiterbildung

XI. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

XII. Erfolgsprämie für Lehrlinge nach Praxistest und Lehrabschlussprüfung


I. Kollektivvertragspartner

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer, einerseits und dem Österreichischem Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits.

II. Geltungsbereich 

Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich 

Fachlich: Für alle in der Bundesinnung der Maler und Tapezierer erfassten Betriebe der Berufsgruppe der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer, Erzeuger von Fechtartikeln, Hersteller von Produkten unter Verwendung der Federkielsticktechnik, Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner, Lederwarenerzeuger und Gürtel- und Riemenerzeuger sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen. 

Persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge.

III. Geltungsbeginn 

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

IV. Lohnordnung ab 1.1.2020 

A) Kollektivvertragslöhne

Stundenlohn EUR
1. FacharbeiterInnen mit LAP, die im erlernten Beruf verwendet werden, nach den ersten 3 Jahren10,28
2. FacharbeiterInnen mit LAP, die im erlernten Beruf verwendet werden, in den ersten 3 Jahren9,39
3. Angelernte9,00
4. Hilfsarbeiten8,40

B) Lehrlingsentschädigungen

Monatlich EUR
im 1. Lehrjahr545,00
im 2. Lehrjahr745,00
im 3. Lehrjahr885,00

Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr die Lehrlingsentschädigung in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechenden Lehrlingsentschädigung.

C) Tatsächliche Stundenverdienste 

Bisherige tatsächliche Stundenverdienste, die über den neu festgesetzten tariflichen Stundenlöhnen liegen, bleiben unberührt. Bei der Prüfung, ob der neue tarifliche Stundenlohn erreicht ist, ist der bisherige Gesamtstundenverdienst des Arbeitnehmers heranzuziehen.

D) Stück-, Akkord- oder Prämienlöhne

Die bisher geltenden Stück-, Akkord- oder Prämiensätze bleiben unverändert, wenn der Durchschnittsverdienst der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe den Bestimmungen des § 7 (6) Rahmenkollektivvertrages entspricht. 

Ist dies nicht der Fall, so sind die Stück-, Akkord- oder Prämiensätze so aufzustocken, dass sie der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe einen Gruppendurchschnittsverdienst von mindestens 25 % über dem entsprechenden Kollektivvertragslohn ermöglichen.

V. Integrative Berufsausbildung 

Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8 b Abs. 1 BAG idF BGBL I 79/2003 werden für die Bemessung der Höhe der Lehrlingsentschädigung die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten gebührt für das ganze Monat die höhere Lehrlingsentschädigung.
Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das der Lehrlingsentschädigung zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf die Lehrlingsentschädigung eines höheren Lehrjahres ergibt. 

Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8 b Abs. 2 BAG idF BGBl I 79/2003 gebührt die Lehrlingsentschädigung des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen der Lehrlingsentschädigung für das erste Lehrjahr und jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein weiteres Drittel dieser Differenz.

VI. Anrechnung von integrativer Berufsausbildung

Wird die Vorlehre oder teilqualifizierende Ausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf die spätere Lehrlingsentschädigung jedenfalls nicht niedriger sein als die während der Vorlehre oder Teilqualifizierungs- Ausbildung zuletzt bezahlte.

VII. Wechsel ins System der "Abfertigung Neu" 

Vereinbaren Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter-und Selbständigenvorsorgegesetz), ist der/die Arbeitnehmer/in berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG) bestimmt ist.

VIII. Regelungen für Teilzeitbeschäftigte 

Für Arbeitnehmer/innen, die während des Kalenderjahres von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt übertreten, setzt sich der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses/der Weihnachtsremuneration vor dem Übertritt und dem entsprechenden Teil nach dem Übertritt zusammen.

IX. Allgemeine Arbeitsverhinderungsfälle

§ 16 erster Satz wird wie folgt geändert:

"Der/die Arbeitnehmer/in hat, wenn er/sie auf Grund nachstehend angeführter Ereignisse ohne sein/ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert wird, Anspruch auf:"

X. Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Aus- und Weiterbildung   

Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der Arbeitnehmer/innen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der Arbeitnehmer/innen zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer/innen beizutragen.  

XI. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 20 (1) Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält folgende Fassung:

Nach Ablauf der Probezeit bzw. schriftlich vereinbarter Befristung des Arbeitsverhältnisses, kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mittels einer Kündigungsfrist von 2 Kalenderwochen einseitig beendet werden.
Für durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen beträgt die Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von 20 Jahren 3 Kalenderwochen.

XII. Erfolgsprämie für Lehrlinge nach Praxistest und Lehrabschlussprüfung 

Lehrlinge, die den "Ausbildungsnachweis zur Mitte Lehrzeit" (gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG vom 10.9.2010) positiv absolvieren, erhalten eine einmalige Prämie in Höhe von 200 Euro. Die Prämie ist gemeinsam mit der Lehrlingsentschädigung auszubezahlen, die nach dem Erhalt der Förderung fällig wird.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.

Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 100 Euro. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 150 Euro.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie gemäß § 19c BAG vom 10.9.2010 führt zum Entfall dieses Anspruchs.


Wien, 16. Jänner 2020

WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH 
Bundesinnung der Maler und Tapezierer

Komm.Rat Erwin Wieland

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer


Peter Ullman

Bundesinnungsmeister
der Tapezierer


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE

Rainer Wimmer

Bundesvorsitzender

Peter Schleinbach

Bundessekretär


Gerald Kreuzer

Branchensekretär