Lohnordnung Rauchfangkehrer Oberösterreich, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2019

Gültigkeit:
1.1.2019 bis 31.12.2019
Gilt für:
Oberösterreich

Kollektivvertrag

abgeschossen zwischen der Landesinnung OÖ der Rauchfangkehrer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, Landesorganisation OÖ, andererseits.

Ergänzung zum Kollektivvertrag vom 1. Jänner 1988.

I. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt

a) räumlich: für das Bundesland Oberösterreich

b) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung OÖ der Rauchfangkehrer

c) persönlich: für alle bei diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, das sind Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen, Helfer und Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

II. Wirksamkeitsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2019 in Kraft. Die Laufzeit beträgt 12 Monate.  Bei der Ermittlung der Beträge wurde immer auf volle 10 Cent-Beträge gerundet.

III. Lohnerhöhung

Die Ist-Löhne (Löhne der Mitarbeiter, die über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn entlohnt werden) werden mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages um 2,80 % erhöht.
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne (Pkt. 1.- 4.) werden zum gleichen Zeitpunkt um 3,50 % erhöht. Die Lehrlingsentschädigungen werden in allen 3 Lehrjahren um € 50,- erhöht.

IV. Lohnordnung für Oberösterreich

1. Qualifizierte Gesellen*) ............................... € 2.015,60

*) 
(a) Gesellen mit Meisterprüfung
(b) Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungsarbeitenselbständig auszuführen (Rauchfänge ausbrennen und überprüfen, Abgasprüfungen, Feuerstättenüberprüfungenund Spezialreinigungen).

2. Gesellen (Arbeitnehmer mit erfolgreicher Lehrabschulssprüfung)

(a) Gliederung nach Gesellenjahren:

im 1. und 2. Gesellenjahr ............................... € 1.799,70 monatlich

im 3. und 4. Gesellenjahr ............................... € 1.864,90 monatlich

ab dem 5. Gesellenjahr .................................. € 1.922,10 monatlich

3. Gehilfen (ausgelernte Arbeitnehmer ohne Lehrabschlussprüfung)

(a) Gliederung nach Gehilfenjahren:

im 1. und 2. Gehilfenjahr ............................... € 1.718,40 monatlich

im 3. und 4. Gehilfenjahr ............................... € 1.779,20 monatlich

ab dem 5. Gehilfenjahr  ................................. € 1.832,20 monatlich

4. Helfer (Hilfsarbeiter) ................................ € 1.640,90 monatlich

5. Lehrlinge

im 1. Lehrjahr ................................................ € 520,00 monatlich

im 2. Lehrjahr ................................................ € 730,00 monatlich

im 3. Lehrjahr ................................................ € 940,00 monatlich

6. Zulagen, Zuschläge und Pauschalen

Schmutzzulage für alle Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge) ... € 193,00 monatlich

Schmutzzulage für Lehrlinge ........................ € 143,00 monatlich

Geschäftsführer erhalten außer dem im Kollektivvertrag festgesetzten Satz am Tag der Jahresabrechnung für ihre Leistungen einen Zuschlag bis zu 10 % auf den jeweiligen Gesellen-Netto-Lohn für das zurückgelegte Dienstjahr.

  • Erschwerniszulage:
    Für Arbeiten bei Dampfkesseln, Dampfrauchfängen und Kanälen ist ein Zuschlag von 50 % zu gewähren. Für Arbeiten, welche an Sonn- und Feiertagen für die oben angeführten Arbeiten geleistet werden, gebührt ein Zuschlag von 100 % (Berech­nungsbasis = Ist-Stundenlohn ohne jegliche Zuschläge).
  • Außerhauszulage:
    Alle Arbeitnehmer, ausgenommen Lehrlinge,  erhalten für tatsächlich geleistete Arbei­ten außerhalb der Betriebsstätte eine Außerhauszulage als Aufwandsentschädigung von € 8,40 je Arbeitstag. Lehrlinge erhalten für tatsächlich geleistete Arbeiten, ausgenommen Berufsschulbesuch, außerhalb der Betriebsstätte als Aufwandsentschädigung eine Außerhauszulage von € 5,90.
  • Nachtzulage:
    Für die Nachtarbeiten gebührt ein Zuschlag von 100 % (Berechnungsbasis = Ist-Stun­denlohn ohne jegliche Zuschläge).
  • Zurverfügungstellung von Arbeitskleidung, Arbeitsschuhen und Arbeitshandschuhen:
    Der Dienstgeber hat jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling geeignete Arbeitskleidung für Winterarbeiten und geeignete Arbeitskleidung für Sommerarbeiten zur Verfügung zu stellen. Der Dienstgeber hat jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling Arbeitsschuhe und Arbeitshandschuhe in geeigneter Qualität zur Verfügung zu stellen.
    Arbeitskleidung, Arbeitsschuhe und Arbeitshandschuhe sind dauerhaft und im benötigten Umfang entsprechend einer normalen Abnutzung zur Verfügung zu stellen.
  • Sonn- und Feiertagszuschlag:
    (a) Sonntagsarbeit: Sonntagsarbeiten werden mit einem Zuschlag von 100 % auf den Ist- Stundenlohn entlohnt (Berechnungsbasis = Ist -Stundenlohn  ohne  jegliche Zuschläge).
    (b) Feiertagsarbeit: Für Arbeiten, die an Feiertagen durchgeführt werden müssen, gelten die Bestimmungen des § 8 des Bundeskollektivvertrages
    (Berechnungsbasis = Ist-Stundenlohn ohne jegliche Zuschläge).
    (c) Fällt der Feiertag auf einen Samstag, an dem aufgrund der wöchentlichen Arbeit­szeiteinteilung regelmäßig nicht gearbeitet wird, so ist die geleistete Arbeitszeit mit einem Zuschlag von 100 % auf den Ist-Stundenlohn, ohne jegliche Zuschläge, zu entlohnen.

V. Nachtarbeitszeit

Bis zum 31.12.2016 beginnt die Nachtarbeit um 18.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Ab dem 1.1.2017 beginnt die Nachtarbeit um 22.00 Uhr und endet um 5.00 Uhr.

VI. Begünstigungsklausel

Zwischen dem Arbeitgeber und der Gesamtheit oder einzelnen Arbeitnehmern eines Betriebes bestehende günstigere Vereinbarungen oder Arbeitsbedingungen werden durch diesen Vertrag nicht berührt .


Linz, 26.11.2018

LANDESINNUNG DER RAUCHFANGKEHRER

Ing. Gerhard Hofer

Landesinnungsmeister

Mag. Harald Wintersteiger

Geschäftsführer


Für die
GEWERKSCHAFT BAU-HOLZ

Abg. z. NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer