Lohnordnung Rauchfangkehrer Kärnten, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2018
- Gültigkeit:
- 1.1.2018 bis 31.12.2018
- Gilt für:
- Kärnten
Zusatzkollektivvertrag
zum Bundeskollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe vom 2.5.1949 in der Fassung vom 1.1.1988,
abgeschlossen zwischen der Landesinnung Kärnten der Rauchfangkehrer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- Holz, anderseits.
I. Geltungsbereich
a) räumlich: für das Bundesland Kärnten;
b) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Rauchfangkehrer;
c) persönlich: für alle bei diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, das sind: Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge, ausgenommen Angestellte nach dem Angestelltengesetz.
II. Lohnordnung
Wirksam ab 1. Jänner 2018
Die KV-Erhöhung beträgt 1,90 %
A. Wochenlohn bei 40-stündiger Arbeitszeit:
wöchentlich | monatlich | ||
---|---|---|---|
1. | im 1. und 2. Gesellen- (Gehilfen-)jahr | € 302,41 | € 1.309,43 |
2. | im 3. und 4. Gesellen- (Gehilfen-)jahr | € 330,68 | € 1.431,83 |
3. | ab dem 5. Gesellen- (Gehilfen-)jahr | € 357,09 | € 1.546,19 |
4. | Gesellen mit Meisterprüfung | Gesellenlohn des jeweiligen Gesellenjahres +15 % | |
5. | Hilfsarbeiter | Gesellenlohn der 1. Lohnkategorie ohne Schmutzzulage |
Erläuterung zu Punkt 5.:
Hilfsarbeiter, die zu Arbeiten herangezogen werden, welche einem erlernten Beruf entsprechen, haben für die Dauer der Beschäftigung, wenn ihre Arbeit der eines Facharbeiters (Gesellen) gleichkommt, Anspruch auf den lohn des Facharbeiters.
B. Bruttolöhne
1. Lohnst. | 2. Lohnst. | 3. Lohnst. | ||
---|---|---|---|---|
1. | normaler Stundenlohn | 7,56 | 8,25 | 8,90 |
2. | Überstunden von 16.00 - 6.00 Uhr früh 50 % Zuschlag | 3,78 | 4,13 | 4,45 |
gesamt ................................................ | 11,34 | 12,38 | 13,35 | |
3. | bei Überstunden ab Samstag 12.00 Uhr mittags sowie an Sonn- und Feiertagen 100 % Zuschlag | 7,56 | 8,25 | 8,90 |
gesamt ................................................ | 15,12 | 16,50 | 17,80 |
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Löhnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt diese sinngemäß.
III. Zulagen
1. Geschäftsführerzulage wöchentlich ... 103,26 (monatlich: 447,10)
2. Schmutzzulage normal wöchentlich (ausgenommen Lehrlinge) ... 63,83 (monatlich: 276,38)
3. Schmutzzulage normal wöchentlich für Lehrlinge ... 9,33 (monatlich: 40,42)
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration für Lehrlinge im Rauchfangkehrerhandwerk werden unter Zugrundelegung der wöchentlichen (monatlichen) Lehrlingsentschädigung ohne Hinzurechnung der Schmutzzulage ermittelt.
4. Schmutzzulage zusätzlich bei Dampfkesselarbeiten (zum Normalstundenlohn):
A) bei Dampfkesselarbeiten in der Zeit von Montag bis Freitag 6.00 - 16.00 Uhr 100 % Zuschlag
daher Gesamtbetrag je Std. 15,09 | 16,52 | 17,80
B) bei Dampfkesselarbeiten in der Zeit von Montag bis Freitag 16.00 - 18.00 Uhr 150 % Zuschlag
daher Gesamtbetrag je Std. 18,93 | 20,60 | 23,21
C) Samstag, Sonntag und gesetzlicher Feiertag, 200 % Zuschlag
Gesamtbetrag je Std. 29,91 | 32,97 | 35,56
4. Mehrleistungszulage:
Arbeitnehmer, welche ständig im Betrieb beschäftigt sind und für einen erkrankten oder beurlaubten Arbeiter neben ihrer ständigen Arbeitsleistung zusätzlich auch die Arbeiten für den Erkrankten oder Beurlaubten auszuführen haben, erhalten eine Mehrleistungszulage (statt Überstundenzulage) von 30 % auf den normalen Lohn für die Zeit der zusätzlichen Arbeitsleistung
5. Fahrradpauschale:
Arbeitnehmer, die zur Ausübung ihres Dienstes über Ersuchen ihres Arbeitgebers ihr eigenes Fahrrad benützen, erhalten bei Arbeitgebern im
Stadtgebiet monatlich ...................... 20,45
Stadt- und Landgebiet monatlich .... 22,56
Diese Pauschale steht ihnen auch dann zu, wenn sich das Fahrrad in Reparatur befindet, die Arbeitsleistung jedoch gleichgeblieben ist.
6. Trennungsgeld:
Arbeitnehmer, die im Auftrag des Arbeitgebers nicht täglich zum Standort des Betriebes zurückkehren, erhalten (außer der Beisatellung eines heizbaren Quartiers lt. BKV. vom 2.5.1949 i. d. Fassung v. 1.1.1988) täglich ein Trennungsgeld in der Höhe von eineinhalb Bruttostundenlöhnen der Lohnstufe 3 (5. Gehilfenjahr).
IV. Lehrlingsentschädigung monatlich:
1. Lehrjahr ..... mit Kost und Quartier: 244,56 | ohne Kost und Quartier: 509,50
2. Lehrjahr ..... mit Kost und Quartier: 346,46 | ohne Kost und Quartier: 611,40
3. Lehrjahr ..... mit Kost und Quartier: 448,36 | ohne Kost und Quartier: 713,30
V. Wirksamkeitsbeginn und -dauer:
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2018.
Klagenfurt, im Dezember 2017
Landesinnung der Rauchfangkehrer
KommR Michael Verderber
Innungsmeister
Harald Dörfler
Innungsgeschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau - Holz
Abg. z. NR. Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer