Lohnordnung Pflasterer, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2024
- Gültigkeit:
- 1.5.2024 - 30.4.2025
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage
zum Kollektivvertrag für das
Pflasterergewerbe
Lohnordnungen
Gültig ab
1. Mai 2024
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
Artikel I – Geltungsbereich
1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: Für alle in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe erfassten Mitgliedsbetriebe, die eine Gewerbeberechtigung für das Pflasterergewerbe besitzen.
3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, mit
Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes
und der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel II – Lohnerhöhung
a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
b) Anhang gemäß § 6 RKV
Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)
I. Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn ab 1. Mai 2024 in Euro | ||
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I. | Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis | 19,74 |
II. | Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre | 18,15 |
III. | Maschinenführer mit entsprechender Berechtigung | 17,08 |
IV. | Pflastererhelfer – bei Pflastererarbeiten verwendbare Hilfsarbeiter | 16,90 |
V. | Hilfsarbeiter | 15,68 |
Lehrlingseinkommen
Lehrjahr | ab 1. Mai 2024 in Euro |
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im 1. Lehrjahr 40 % | 7,89 |
im 2. Lehrjahr 60 % | 11,85 |
im 3. Lehrjahr 80 % | 15,79 |
vom Lohn der Kategorie I. |
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Artikel III – Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
Artikel IV – Änderung des Rahmenkollektivvertrages
In § 6 Ziffer 4 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2024 € 14,49 pro Stunde.
In § 10 Abschnitt I Ziffer 4 lautet die lit. a) neu wie folgt:
a) bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2024 € 14,10 pro Arbeitstag.
In § 12 wird in der Ziffer 3 vor dem letzten Satz ein weiterer Satz eingefügt:
Für die Teilnahme des Lehrlings an einem Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung, welcher auch im Betrieb stattfinden kann, gebührt einmalig bezahlte Freizeit für einen Arbeitstag.
Artikel V – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2024. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2025.
Wien, am 11. März 2024
Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
Ing. Martin Greiner
Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer
Anhang – Aktuelle Werte § 10 Dienstreisevergütungen
ab 1. Mai 2024 | |
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I. Taggeld Ziffer 4. lit. a) | € 14,10 |
I. Taggeld Ziffer 4. lit. b) | € 19,30 |
I. Taggeld Ziffer 5. | € 26,40*) |
II. Übernachtungsgeld | € 16,47 |
Lenkstunde gem. § 6 Z 4 | € 14,49 |
*) Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um 10 Prozent einmalig erhöht.