Lohnordnung Pflasterer, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2024

Gültigkeit:
1.5.2024 - 30.4.2025
Gilt für:
Österreichweit

Beilage
zum Kollektivvertrag für das 
Pflasterergewerbe

Lohnordnungen
Gültig ab
1. Mai 2024


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.

Artikel I – Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Für alle in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe erfassten Mitgliedsbetriebe, die eine Gewerbeberechtigung für das Pflasterergewerbe besitzen.

3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, mit
Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes
und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II – Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.

b) Anhang gemäß § 6 RKV

Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)

I. Kollektivvertragslöhne

Stundenlohn ab 1. Mai 2024 in Euro
I.Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung
und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis
19,74
II.Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung
in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre
18,15
III.Maschinenführer mit entsprechender Berechtigung17,08
IV.Pflastererhelfer – bei Pflastererarbeiten
verwendbare Hilfsarbeiter
16,90
V.Hilfsarbeiter15,68

Lehrlingseinkommen

Lehrjahr ab 1. Mai 2024 in Euro
im 1. Lehrjahr 40 %7,89
im 2. Lehrjahr 60 %11,85
im 3. Lehrjahr 80 %15,79
vom Lohn der Kategorie I.

Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Artikel III – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.

Artikel IV – Änderung des Rahmenkollektivvertrages

In § 6 Ziffer 4 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2024 € 14,49 pro Stunde.

In § 10 Abschnitt I Ziffer 4 lautet die lit. a) neu wie folgt:
a) bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2024 € 14,10 pro Arbeitstag.

In § 12 wird in der Ziffer 3 vor dem letzten Satz ein weiterer Satz eingefügt:
Für die Teilnahme des Lehrlings an einem Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung, welcher auch im Betrieb stattfinden kann, gebührt einmalig bezahlte Freizeit für einen Arbeitstag.

Artikel V – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2024. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2025.


Wien, am 11. März 2024


Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe

Ing. Martin Greiner

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer

Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang – Aktuelle Werte § 10 Dienstreisevergütungen

ab 1. Mai 2024
I. Taggeld Ziffer 4. lit. a)€ 14,10
I. Taggeld Ziffer 4. lit. b)€ 19,30
I. Taggeld Ziffer 5.€ 26,40*)
II. Übernachtungsgeld€ 16,47
Lenkstunde gem. § 6 Z 4€ 14,49

*) Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um 10 Prozent einmalig erhöht.