Lohnordnung Pflasterer, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2023

Gültigkeit:
1.5.2023 - 30.4.2024
Gilt für:
Österreichweit

Beilage

zum Kollektivvertrag für das 
Pflasterergewerbe

Lohnordnungen
Gültig ab
1. Mai 2023


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.

Artikel I – Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Für alle in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe erfassten Mitgliedsbetriebe, die eine Gewerbeberechtigung für das Pflasterergewerbe besitzen.

3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, mit
Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes
und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II – Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2023 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2024 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,4 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate
(Februar 2023 bis Jänner 2024 gemäß VPI 2020 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.

b) Anhang gemäß § 6 RKV

Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)

I. Kollektivvertragslöhne

Stundenlohn ab 1. Mai 2023 in Euro
I.Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung
und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung
ab dem 3. Jahr Praxis
18,33
II.Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung
in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre
16,85
III.Maschinenführer mit entsprechender Berechtigung15,86
IV.Pflastererhelfer – bei Pflastererarbeiten
verwendbare Hilfsarbeiter
15,69
V.Hilfsarbeiter14,56

Lehrlingseinkommen

Lehrjahr ab 1. Mai 2023 in Euro
im 1. Lehrjahr 40 %7,33
im 2. Lehrjahr 60 %11,00
im 3. Lehrjahr 80 %14,66
vom Lohn der Kategorie I.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Artikel III – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.

Artikel IV – Änderung des Rahmenkollektivvertrages

In § 3 lautet die Ziffer 2 neu:
In sämtlichen kollektivvertraglichen Arbeitszeitverteilungsmodellen ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des § 11 Abs. 2, 2a und 2b Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

In § 3A wird in Ziffer 1 der 2. Satz gestrichen.

In § 3B wird die Ziffer 8 gestrichen.

In § 6 Ziffer 4 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2023 € 13,45 pro Stunde.

In § 10 Abschnitt I Ziffer 4 lautet die lit. a) neu wie folgt:
a) bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden € 12,80 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2024 € 14,10 pro Arbeitstag.

In § 10 Abschnitt I Ziffer 4 lautet die lit. b) neu wie folgt:

b) bei einer Arbeitszeit von mehr als acht Stunden € 19,30.

In § 10 Abschnitt I Ziffer 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:
Das Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr steht auch am letzten Tag der Dienstreise in voller Höhe zu.

In § 10 Abschnitt I Ziffer 5 wird ein Satz angefügt:
Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EStG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des Inkrafttretens der neuen Regelung um zehn Prozent einmalig erhöht.

§ 10 Abschnitt II lautet neu:
1. Für den Fall, dass der Arbeitgeber keine zeitgemäße Unterkunft zur Verfügung stellt, erhalten die Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des Abschnittes I Z 5 und 6 ein Übernachtungsgeld von € 15,28 je Kalendertag, sofern eine auswärtige Übernachtung tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen wird.

Artikel V – Empfehlung

Die Sozialpartner werden eine gemeinsame öffentliche Erklärung verfassen, um die steuerfreien Taggeldsätze von derzeit bis zu € 26,40 durch eine gesetzliche Änderung auf einen höheren, steuerfreien Betrag anzuheben.

Artikel VI – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2023. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2024.


Wien, am 23. März 2023


Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe

Ing. Martin Greiner

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer

Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz 

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang – Aktuelle Werte § 10 Dienstreisevergütungen

  ab 1. Mai 2023
I. Taggeld Ziffer 4. lit. a) € 12,80
I. Taggeld Ziffer 4. lit. b) € 19,30
I. Taggeld Ziffer 5.  € 26,40*)
II. Übernachtungsgeld € 15,28
Lenkstunde gem. § 6 Z 4 € 13,45

*) Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um 10 Prozent einmalig erhöht.