Lohnordnung Obst-/Gemüseverarbeitung, Tiefkühlwarenerzeugung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2021

Gültigkeit:
1.1.2021 - 31.12.2021
Gilt für:
Österreichweit

Lohnvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann Böhm Platz 1, 1020 Wien. 

I. Geltungsbereich 

a) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. 

b) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG), die sich mit der Erzeugung von Gemüsekonserven, Obstkonserven, Marmeladen, Fruchtsäften, Süßmost und Tiefkühlwaren befassen. Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungssparten angehören, ist der Kollektivvertrag nur dann anzuwenden, wenn die Obst- und Gemüseverwertung jahresumsatzmäßig überwiegt. In Zweifelsfällen ist die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern festzustellen. 

c) Persönlich: Für alle Arbeitnehmer, soweit sie nicht dem Angestelltengesetz unterstehen.

II. Lohnsätze

LohngruppenStundenlohnMonatslohn*)
1.Vorarbeiter(innen) mit eigenständig verantwortlichem Arbeitsbereich12,222.116,50
2.Professionisten(innen), Kesselwärter(innen), Kraftfahrer(innen), Hilfskocher(innen), Hilfskonservierer(innen), Maschinführer(innen) mit einem Verantwortungsbereich, der wesentlich über den der Lohngruppe 3 hinausgeht11,572.004,50
3.Qualifizierte Arbeitnehmer(innen), Portier(innen), Stapelfahrer (innen), Maschinführer(innen) (Tätigkeiten an Maschinen, die zumindest einfache technische Kenntnisse erfordern)10,461.811,00
3a.Ladner(innen)10,151.758,00
4.Arbeitnehmer(innen) soweit sie nicht in den vorstehenden Lohngruppen verwendet werden, ab dem 2. Jahr der Beschäftigung im Betrieb9,911.716,50
5.Arbeitnehmer(innen) im 1. Jahr der Beschäftigung im Betrieb9,371.623,50
Lehrlingsentschädigungen
6.Lehrlinge im 1. Lehrjahr   782,00
Lehrlinge im 2. Lehrjahr1.010,00
Lehrlinge im 3. Lehrjahr1.238,00

Arbeitnehmer(innen) der Lohngruppe 4, die auch als Ladner(innen) Verwendung finden, sind in die Lohngruppe 3a einzustufen.

*) Für die Berechnung des Urlaubszuschusses gilt § 14 Abs. 3 Rahmenkollektivvertrag für das Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (2016); für die Berechnung der Weihnachtsremuneration gilt § 15 Abs. 3.

III. Dienstalterszulage

Den mehr als 3 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen.

Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:

Zulage zum kollektivvertraglichen Stunden- bzw. Monatsgrundlohn
   auf Basis
   StundengrundlohnMonatsgrundlohn
Nach dem vollendeten3.Dienstjahr0,1119,05
Nach dem vollendeten5.Dienstjahr0,1729,44
Nach dem vollendeten10.Dienstjahr0,2034,64
Nach dem vollendeten15.Dienstjahr0,2543,30
Nach dem vollendeten20.Dienstjahr0,3153,69
Nach dem vollendeten25.Dienstjahr0,3561,73

Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.

IV. Überzahlungen

Die euromäßige Überzahlung über den Kollektivvertragslohn bleibt in voller Höhe aufrecht.

V. Begünstigungsklausel

Der Lohnvertrag darf nicht zum Anlass genommen werden, günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen.

VI. Geltungsbeginn

Der neue Lohnvertrag tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Lohnvertrages wird der Lohnvertrag vom 12. Dezember 2019, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann Böhm Platz 1, außer Kraft gesetzt.


Wien, 16. Dezember 2020


BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE

Bundesinnungsmeister:

KommR Willibald Mandl

Innungsmeisterin:

Mag. Jasmin Haider-Stadler

Bundesinnungsgeschäftsführerin:

DI Anka Lorencz


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE

Bundesvorsitzender:

Rainer Wimmer

Bundessekretär:

Peter Schleinbach


Sekretär:

Mara Markovic