Lohnordnung Molkereien und Käsereien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.11.2017
- Gilt für:
- Österreichweit
Lohnvertrag
I. § 1 Vertragspartner
Dieser Lohnvertrag wird abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte Gewerbe und Handwerk, Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
II. § 2 Geltungsbereich
Dieser Vertrag gilt:
1. Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen (im Folgenden kurz als "Arbeiter" bezeichnet) in gewerblichen Molkerei- und Käsereibetrieben, die dem Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe angehören.
3. Persönlich: Für alle Arbeiter der oben angeführten Betriebe, einschließlich der Lehrlinge. Der Lohnvertrag gilt nicht für Milchzubringer und Milchübernehmer, sofern letztere kein Arbeitsverhältnis zur Molkerei haben.
III.
Durch diesen Lohnvertrag wird der am 1. November 1999 abgeschlossene Kollektivvertrag, zuletzt geändert mit Lohnvertrag vom 20. Oktober 2016, in folgenden Punkten abgeändert.
IV. Lohnanhang
Molkereiarbeiterlöhne: gültig ab 1. November 2017.
Lohngruppe: | Monatsgrundlohn in € |
---|---|
a) Molkerei- und Käsereigesellen bzw. Molkerei- und Käsereifacharbeiter (Buttermeier, Käser, Käseschmelzer u.ä.), sowie Professionisten, die in ihrer Profession verwendet werden, Turm- und Walzenfahrer, geprüfte Heizer und Maschinisten. | 2.119,68 |
b) Chauffeure, Facharbeiter im 1. Halbjahr nach der Auslehre, Heizer während der Anlernzeit. | 2.016,84 |
c) Helfer in der Werkstätte, Mitfahrer, Kranwärter, Hubstaplerfahrer, Portiere, Wächter, qualifizierte Arbeitskräfte. Qualifizierte Arbeit ist unter anderem die Tätigkeit an Maschinen, die zumindest einfache technische Kenntnisse erfordert. | 1.953,17 |
d) Sonstige Arbeitnehmer | 1.748,34 |
e) Lehrlinge | |
im 1. Lehrjahr | 705,90 |
im 2. Lehrjahr | 907,58 |
im 3. u. 4. Lehrjahr | 1.310,95 |
V. Weihnachtszuwendung
Jeder Arbeitnehmer erhält mit 1.12. jedes Jahres als Weihnachtszuwendung Käse im Wert von € 6,97 und 1 kg Butter.
VI. Dienstalterszulage
Die DAZ beträgt nach dem vollendeten
3. Dienstjahr | pro Monat | 99,92 | 21. DJ | pro Monat | 232,92 |
6. Dienstjahr | pro Monat | 121,72 | 24. DJ | pro Monat | 272,29 |
9. Dienstjahr | pro Monat | 143,56 | 27. DJ | pro Monat | 288,49 |
12. Dienstjahr | pro Monat | 165,35 | 30. DJ | pro Monat | 304,70 |
15. Dienstjahr | pro Monat | 187,87 | 33. DJ | pro Monat | 320,18 |
18. Dienstjahr | pro Monat | 210,39 | 36. DJ | pro Monat | 335,64 |
Dienstalterszulagen können unter Anrechnung auf künftige Dienstalterssprünge / -ansprüche vorgezogen werden.
VII. Zehrgelder
Die Zehrgelder betragen:
Bei einer Abwesenheit vom Betrieb von mindestens 5 Stunden ....... 18,67
Bei einer Abwesenheit vom Betrieb von mindestens 7 Stunden ....... 27,49
Für Nächtigung ................................................................................... 34,60
Arbeiter, die außerhalb der Betriebsstätte beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb haben (11 bis 13 Uhr), erhalten eine Vergütung von ............................................................... 15,92
VIII. Geltungsbeginn
Dieser Lohnvertrag tritt mit 1. November 2017 in Kraft und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.
Wien, 7. Dezember 2017
BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE
Bundesinnungsmeister:
KommR Willibald Mandl
Innungsmeister:
KommR Ing. Karl Inführ
Bundesinnungsgeschäftsführerin:
DI Anka Lorencz
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender:
Rainer Wimmer
Bundessekretär:
Peter Schleinbach
Fachexperte:
Anton Hiden