Lohnordnung Kunststoffverarbeiter, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2024
- Gültigkeit:
- 1.5.2024 - 30.4.2025
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage 2024
zum Kollektivvertrag für das Holz- und Kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs in der für die Kunststoffverarbeiter geltenden Fassung
Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2024
Anhang I
Lohnordnung für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz,
andererseits.
Artikel I − Geltungsbereich
1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter.
3. Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.
Artikel II − Lohnordnung für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter
Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingseinkommen werden ab 1. Mai 2024 erhöht und im Artikel II B neu festgesetzt.
A. Lohngruppen
einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter.
Lohngruppen: Allgemein
I. Spezialfacharbeiter/in nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter/innen, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter/innen der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders qualifizierte Arbeiter/innen verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis.
II. Facharbeiter/in nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, welche 2 Jahre Praxis nachweisen können.
III. Facharbeiter/innen nach dem 1. Jahr nach der Auslehre
Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis.
IV. Facharbeiter/innen im 1. Jahr nach der Auslehre
Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis.
V. Hilfsarbeiten
a) Arbeitnehmer/in ohne fachspezifische Ausbildung im kunststoffverarbeitendem Gewerbe, die Hilfsarbeiten, egal welcher Art im Betrieb verrichten – ab dem 2. Beschäftigungsjahr im gleichen Betrieb
b) Arbeitnehmer/in ohne fachspezifische Ausbildung im kunststoffverarbeitendem Gewerbe, die Hilfsarbeiten, egal welcher Art im Betrieb verrichten – im 1. Beschäftigungsjahr im gleichen Betrieb
Lohngruppen: Für Absolventen/innen des Lehrberufes "Kunststofftechnik"
Ia. Kunststofftechniker/in
Facharbeiter/in mit positiv abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf "Kunststofftechnik", mit 2 Jahren einschlägiger Praxis.
IIa. Kunststofftechniker/in nach dem 1. Jahr nach der Auslehre
Facharbeiter/in mit abgeschlossener Berufsausbildung im Lehrberuf "Kunststofftechnik", welche 1 Jahr einschlägige Praxis nachweisen können.
IIIa. Kunststofftechniker/in im 1. Jahr nach der Auslehre
Sinngemäß wie IIa, ohne Nachweis einer Praxis.
Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter
1. Selbständige Maschinenarbeiter/innen werden je nach Qualifikation in die Lohngruppen I bis III eingestuft. Voraussetzung für die Einstufung in diese Lohngruppen ist neben der erforderlichen Qualifikation und der überwiegenden Ausübung der Tätigkeit, dass an der jeweiligen Kunststoffverarbeitungsmaschine ein Jahr Beschäftigung nachgewiesen werden kann.
Maschinenarbeiter/innen sind Arbeitnehmer/innen, die die Kunststoffverarbeitungsmaschine in Eigenverantwortung einstellen, programmieren, notwendige Instandhaltungsaufgaben und Änderungen vornehmen, Fehler analysieren und an der Maschine beheben, bei Störungen die Maschine runter- bzw. wieder hochfahren und nach fachlichen Regeln alle an der Maschine vorkommenden Arbeiten selbständig ausführen.
2. Lehrlinge
a) Kleiderpauschale für Lehrlinge Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.
b) Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnen, sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
3. Praktikanten/innen
a) Pflichtpraktikanten/innen
Pflichtpraktikanten/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten müssen.
Bei erstmaliger Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in gebührt eine Vergütung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr pro Monat.
Bei Vorlage eines Nachweises für ein bereits absolviertes Pflichtpraktikum gebührt bei jeder weiteren Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in eine Vergütung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr pro Monat.
b) Ferialarbeitnehmer/innen
Ferialarbeitnehmer/innen, sind Schüler/innen und Studenten/innen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden. Ferialarbeitnehmern/innen gebührt ein Lohn in Höhe von 65 % der Lohngruppe IV der jeweils geltenden Lohnordnung.
B. Lohnschema
Kollektivvertragliche Stundenlöhne für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter
Lohngruppen: Allgemein | Stundenlohn in Euro 1.5.2024 - 30.4.2025 |
---|---|
I. | 13,85 |
II. | 13,22 |
III. | 12,11 |
IV. | 11,66 |
Va. | 11,66 |
Vb. | 11,55 |
Lohngruppen: Für Absolventen des Lehrberufes "Kunststofftechnik" | Stundenlohn in Euro 1.5.2024 - 30.4.2025 |
---|---|
Ia. | 14,19 |
IIa. | 13,22 |
IIIa. | 12,11 |
Kollektivvertragliche Lehrlingseinkommen pro Monat | Monatslohn in Euro 1.5.2024 - 30.4.202 |
---|---|
im 1. Lehrjahr | 900,00 |
im 2. Lehrjahr | 1.160,00 |
im 3. Lehrjahr | 1.510,00 |
im 4. Lehrjahr | 1.930,00 |
C. Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung – "Parallelverschiebung"
Die am 30.4.2024 bestehende Überzahlung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.5.2024 erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten. Die bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
D. Neue Lohnordnung ab 1.5.2025 – Umstufung in die neue Lohnordnung und Lohnerhöhung per 1.5.2025
Ab 1.5.2025 tritt eine neue Lohnordnung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Mitarbeiter:innen zwingend in die neuen Lohngruppen dieser Lohnordnung einzustufen bzw. umzustufen.
Ein Umstieg in die neue Lohnordnung ist aber auch schon ab 1.1.2025, jeweils zu jedem Monatsersten, freiwillig durch eine Vereinbarung mit allen Mitarbeiter:innen möglich. Alle Mitarbeiter:innen müssen jedoch gleichzeitig in die neue Lohnordnung übergeführt werden und in die neuen Lohngruppen eingestuft (umgestuft) werden.
Die Umstufung hat derart zu erfolgen, dass jeder/jede Mitarbeiter:in anhand der Umstufungsbestimmungen samt deren Erläuterung in eine neue Lohngruppe einzustufen ist. Aus dem zum Zeitpunkt der Umstufung für den/die Mitarbeiter:innen tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen und dem aus der neuen Einstufung zugrunde liegendem Kollektivvertragslohn seiner neuen Lohngruppe ist eine neue Überzahlung als euromäßiger Betrag (centgenau) festzustellen.
Bei einer Einstufung bzw. einer Umstufung in die neuen Lohngruppen sind folgende neuen kollektivvertraglichen Stundenlöhne festgesetzt und als Basis für die Ermittlung der Überzahlung heranzuziehen.
KV–Lohn der neuen Lohngruppen:
I. € 14,19
II. € 13,22
III. € 12,44
IV. € 11,66
Diese nach der erfolgten Umstufung (Einstufung) geltenden kollektivvertraglichen Stundenlöhne und Lehrlingseinkommen der neuen Lohnordung werden per 1. Mai 2025 für eine Laufzeit von 12 Monaten um die prozentuelle Veränderung des VPI 2020 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2024 bis einschließlich Februar 2025 im Durchschnitt zugrunde gelegt werden.
Die sich dadurch ergebenden kollektivvertraglichen Stundenlöhne und Lehrlingseinkommen werden in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgesetzt.
Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1. Mai 2025 für eine Laufzeit von 12 Monaten um den gleichen Prozentsatz wie die kollektivvertraglichen Stundelöhne erhöht.
Die bis spätestens 30.4.2025 neu berechnete Überzahlung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.5.2025 erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten.
Die neue Lohnordnung enthält folgende 4 Lohngruppen:
Lohnordnung Kunststoffverarbeiter
I. Spitzenfacharbeiter:in
Facharbeiter:in, der/die selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten, die besondere theoretische Fachkenntnisse und praktische Erfahrung, die wesentlich über das Niveau der LAP hinausgehen erfordern, mit hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung ausführt und dauernd mit der selbständigen Abwicklung von Aufträgen und Projekten betraut ist,
oder
Facharbeiter:in, der/die regelmäßig und dauernd mit der selbständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Arbeitsgruppen/Teams (mindestens 5 Arbeitnehmer:innen der LG II oder III) beauftragt ist.
II. Facharbeiter:in mit LAP
Facharbeiter:in mit LAP in einem Lehrberuf, der/die Tätigkeiten seines/ihres erlernten Berufes überwiegend verrichtet.
III. Angelernte Tätigkeiten, Maschinenarbeiter:in, Kraftfahrer:in
Arbeitnehmer:in ohne LAP, der/die überwiegend Facharbeiten seines erlernten Lehrberufes verrichtet und Arbeitnehmer:in mit nachgewiesener Teilqualifikation (Abschlussprüfung) im Kunststoffverarbeiterhandwerk
oder
Arbeitnehmer:in, der/die überwiegend angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten des Kunststoffverarbeiterhandwerks verrichtet
oder
Maschinenarbeiter:in nach Ende der Anlernzeit an der Maschine im Betrieb
oder
Arbeitnehmer:in ohne LAP Berufskraftfahrer, der/die ausschließlich als Kraftfahrer:in eingesetzt wird.
IV. Arbeitnehmer:in ohne Zweckausbildung
Arbeitnehmer:in ohne Zweckausbildung, die Hilfsarbeiten, egal welcher Art oder Reinigungsarbeiten im Betrieb verrichten
oder
Arbeitnehmer:in, die sehr einfache schematische Tätigkeiten, mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten
Beispiele: Reinigung, Verpacker (auch direkt an der Maschine), Kontrolle (keine technischen Sachen an der Maschine); interne Logistik/Transporteure; Staplerfahrer; Tätigkeiten, die keinerlei Ausbildung benötigen; kleine Montagearbeiten (ohne notwendige techn. Ausbildung); Sortieren, Waschen, Recycling; Portier; Nacharbeiten (z.B. Entgraten); Hausmeistertätigkeiten (Außenanlagenpflege;); Materialvorbereitung/versorgung (einfache schematische Tätigkeiten)
oder
Maschinenarbeiter:in während der Anlernzeit (12 Monate) an der Maschine im Betrieb.
Maschinenarbeiter:innen
Maschinenarbeiter:innen sind Arbeitnehmer/innen, die die Kunststoffverarbeitungsmaschine in Eigenverantwortung einstellen und bedienen, notwendige Reinigungs- und Wartungsaufgaben, einfache Fehler analysieren und an der Maschine beheben, bei Störungen die Maschine runter- bzw. wieder hochfahren und nach fachlichen Regeln alle an der Maschine vorkommenden Arbeiten selbständig ausführen.
Die Lohngruppen und die Einstufungs- bzw. Umstufungsbestimmungen werden im Anhang II ausführlich erläutert.
Artikel III – Akkorde, Prämien und Stücklöhne
Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1. Mai 2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 7,15 % erhöht.
Artikel IV – Arbeitsgruppe, Empfehlung
Die Sozialpartner einigen sich auf die Bildung einer Arbeitsgruppe zur Flexibilisierung der Arbeitszeit mit dem Ziel der Umsetzung bis 1.1.2025.
Die Sozialpartner empfehlen, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des/der Arbeitnehmers:in endet, den gesetzlichen Erben die Abfertigung zur Gänze zu bezahlen.
Artikel V – Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024
1) Der/die Arbeitgeber:in kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Ziffer 447 EStG 1988 in der Höhe von max. € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs. 3 Ziffer 30 ASVG) zur Auszahlung bringen.
2) In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiter:innenprämie abzuschließen. Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung mit allen Arbeitnehmer:innen ersetzt werden. Eine sachliche Differenzierung ist zulässig.
3) Die Mitarbeiter innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.
Artikel VI − Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2024 bzw. am 1.Mai 2025 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis 30. April 2025 bzw. 30.4.2026.
Artikel V – Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024 − tritt rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2024.
Nach dem 31. Jänner 2026 sind Verhandlungen wegen der Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.
Wien, am 11.4.2024