Lohnordnung Konditoren Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2019

Gilt für:
Wien

Zusatzkollektivvertrag
(Lohnvertrag)

abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Lebensmittelgewerbe, 1030 Wien, Rudolf-Sallinger-Platz 1 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1. 

I. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt: 

a) räumlich: Für das Bundesland Wien

b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe, deren InhaberInnen Mitglieder der Landesinnung Wien der Lebensmittel - Berufszweig Konditoren (Zuckerbäcker) sind

c) persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigte DienstnehmerInnen, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetztes und der kaufmännischen Lehrlinge 

II. Wirksamkeit 

Dieser Kollektivvertrag (Lohnvertrag) tritt am 1. April 2019 in Kraft und gilt bis 1. April 2020. Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages tritt für dessen Geltungsbereich der bisher geltende Lohnvertrag vom 1. April 2018 außer Kraft. 

III. Lohnsätze 

Die Berechnung des Monatslohnes erfolgt durch Multiplikation des Stundenlohnes mit 167.

Lohnkategorie:Stundenlohn in EuroMonatslohn in Euro
1. KonditorInnen  
a) ab dem 5. Gesellenjahr11,751.962,25
b) bis zum vollendeten 4. Gesellenjahr10,111.688,37
c) bis zum vollendeten 2. Gesellenjahr9,141.526,38
d) während der Dauer der Behaltepflicht8,631.441,21
2. ProfessionistInnen, KraftfahrerInnen10,111.688,37
3. Qualifizierte ArbeiterInnen9,141.526,38
4. ArbeiterInnen
(bis 3 Jahre Betriebszugehörigkeit, danach Lohnkategorie 3)

 

8,56

 

1.429,52

5. ServiererInnen und LadnerInnen  
a) im 1. Jahr der Praxis8,081.349,36
b) nach dem 1. Jahr der Praxis8,351.394,45
c) mit besonderer Berufserfahrung8,531.424,51
Lehrlingsentschädigung  
im 1. Lehrjahr 472,00
im 2. Lehrjahr 626,00
im 3. Lehrjahr 781,00

IV. Meisterzuschlag

DienstnehmerInnen mit Konditormeisterprüfung erhalten einen Zuschlag von monatlich Euro 45,00 auf den kollektivvertraglich vereinbarten Monatslohn der Lohnkategorie 1a) sofern sie eine mindestens fünfjährige Berufspraxis als KonditorIn gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lehrabschlussprüfung nachweisen können. Bei DienstnehmerInnen ohne Lehrabschlussprüfung, die im Rahmen der Konditoren-Meisterprüfungsordnung vom 1.2.2004 (idgF.) die Meisterprüfung abgelegt haben, werden die erforderlichen fünf Jahre Berufspraxis ab dem Zeitpunkt der Ablegung des letzten erforderlichen Moduls (Modul 1-4) berechnet. Bereits bestehende Überzahlungen können angerechnet werden. 

V. Tiefkühlzulage 

DienstnehmerInnen, die mit der Beschickung und Entleerung begehbarer Tiefkühlanlagen betraut und hierbei unmittelbar beschäftigt sind, erhalten eine Erschwerniszulage, wenn der Aufenthalt in diesen innerhalb eines Arbeitstages mehr als 2 Stunden beträgt. Die Höhe der Erschwerniszulage beträgt täglich Euro 16,00. 

VI. Begünstigungsklausel 

Bei Überzahlung wird die Weitergabe der kollektivvertraglichen Euroerhöhung an die Arbeitnehmer zugesichert. 


Wien, 1. April 2019


LANDESINNUNG WIEN DER LEBENSMITTELGEWERBE

KommR Josef Angelmayer

Landesinnungsmeister
Innungsmeister der Wiener Konditoren

Dr. Kurt Schebesta

Landesinnungsgeschäftsführer 

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE

Rainer Wimmer

Bundesvorsitzender

Gerhard Riess

Sekretär

Peter Schleinbach

Bundessekretär