Lohnordnung Konditoren Tirol, Arbeiter/innen, gültig ab 1.11.2017

Gültigkeit:
1.11.2017 bis 31.10.2018
Gilt für:
Tirol

Lohnvertrag Konditoren Tirol


abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe Tirol einerseits und der Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 andererseits.

1. Geltungsbereich 

a) Räumlich: für das Bundesland Tirol

b) Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe Tirol, die den Berufszweigen der Konditoren, Erzeugung von Lebzelten, kandierten u. getunkten Früchten und Erzeugung von Speiseeis angehören.

c) Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten ArbeitnehmerInnen einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes 

2. Geltungsbeginn 

Die vereinbarten Lohnsätze treten mit 1. November 2017 für einen Zeitraum von 12 Monaten in Kraft. Gleichzeitig tritt der Lohnvertrag vom 2. November 2016 mit Geltungsbeginn 1. November 2016 außer Kraft. 

3. Lohnsätze in Euro 

Die Berechnung des Monatslohnes erfolgt durch die Multiplikation des Stundenlohnes mit 167.

Kategorie  Stundenlohn  Monatslohn
1 ErstgehilfIn 
ErstgehilfIn mit verantwortlicher Tätigkeit (BackstubenleiterIn, PartieführerIn in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten in der Produktion (ohne Lehrlinge) 10,27 1.714,96
2 GesellInnen
a) GesellInnen mit speziellen Kenntnissen u. Fähigkeiten und ab dem 5. Gesellenjahr 9,78 1.633,15
  b) GesellInnen im 4. Gesellenjahr 9,51 1.587,87
  c) GesellInnen im 2. und 3. Gesellenjahr 9,01 1.504,30
  d) GesellInnen im 1. Gesellenjahr nach der Behaltepflicht 8,04 1.342,61
  e) GesellInnen während der Dauer der Behaltepflicht und GehilfeIn nach 3- jähriger Lehrzeit ohne LAP 7,75 1.294,73
3 ProfessionistIn und KraftfahrerIn 8,76 1.462,52
4  ArbeitnehmerInnen inkl. Reinigungskräfte
  a) bis zu 12 Monaten 7,77 1.298,19
  b) ab 12 Monaten 8,15 1.355,16
5 ServiererInnen und LadnerInnen
a) mit mehr als 2 Dienstjahren8,161.363,14
  b) bis zum 2. Dienstjahr 7,74 1.292,48
6 Lehrlinge
1. Lehrjahr 400,00
2. Lehrjahr543,00
3. Lehrjahr679,00

7. Ferialpraktikanten 

Schülerinnen und Schüler von jenen mittleren und höheren Schulen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften ein Betriebspraktikum ableisten müssen, gelten als FerialpraktikantInnen. 

Alle FerialpraktikantInnen haben Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr. Praktika, die zwischen zwei Schuljahren geleistet werden, sind dem jeweils vorangegangenen Schuljahr zuzurechnen.

4. Begünstigungsklausel

Die bisher in den einzelnen Betrieben gewährten, für die ArbeitnehmerInnen günstigeren Vereinbarungen werden durch diesen Lohnvertrag nicht berührt.


Innsbruck, 27. November 2017

LI DER LEBENSMITTELGWERBE TIROL  
6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 7

Alfons Wachter

Innungsmeister

Mag. (FH) Sonja Weber

Geschäftsführerin 


GEWERKSCHAFT PRO-GE
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1

Rainer Wimmer

Bundesvorsitzender 

Peter Schleinbach

Bundessekretär 

Gerhard Riess

Sekretär