Lohnordnung Konditoren Kärnten, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2020

Gültigkeit:
1.9.2020 - 30.4.2021
Gilt für:
Kärnten

Lohnvereinbarung


abgeschlossen zwischen der Landesinnung Kärnten, der Lebensmittelgewerbe, Berufszweig Konditoren (Zuckerbäcker), Europaplatz 1, 9021 Klagenfurt und dem Österr. Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1

I. Geltungsbereich

räumlich: für das Bundesland Kärnten

fachlich: für alle Konditor-, Lebzelter- und  Wachszieherbetriebe, die der Landesinnung der Konditoren angehören

persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes

II. Wirksamkeitsbeginn

Die Lohnsätze dieses Übereinkommens treten mit 1. September 2020 in Kraft. Dieser Lohnvertrag hat eine Laufzeit von acht Monaten. Somit Tritt der Lohnvertrag mit 1. Mai 2021 außer Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Lohnvereinbarung tritt die bisher in Geltung gestandene Lohnordnung vom 1. Mai 2019 außer Kraft.

III. Lohnsätze

LohnkategorienMonatslohn
Brutto in Euro
1.BackstubenleiterInnen in Betrieben mit mehr als 8 Beschäftigten in der Produktion (ohne Lehrlinge)2.077,85
1a.BackstubenleiterInnen1.824,20
2.Gesellin/e GehilfInnen ab dem 4. Berufsjahr1.783,82
 Gesellin/e GehilfInnen im 2. und 3. Berufsjahr1.594,36
 Gesellin/e GehilfInnen im 1. Berufsjahr1.448,87
 Gesellin/e in der Behaltspflicht1.432,31
3.Kraftfahrerinnen (AusführerInnen, ZustellerInnen)1.556,06
4.Qualifizierte ArbeitnehmerInnen1.480,00
5.ArbeitnehmerInnen1.455,31
6.LadnerInnen und ServiererInne
im 1. Jahr1.451,86
nach dem 1. Jahr1.451,86
nach dem 2. Jahr1.488,97
7.Lehrlinge
1. Lehrjahr395,00
2. Lehrjahr544,00
3. Lehrjahr709,00

IV. Allgemeines

Diese Lohnvereinbarung darf nicht zum Anlass genommen werden, günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen.

V. Mindestlohn, Lohngruppen, Spreizung

Die Vertragspartner kommen überein, die Sozialpartnervereinbarung von Euro 1.500,00 Brutto Monatslohn (Mindestlohn) bis zum Lohnabschluss 2021 umzusetzen.

Darüber hinaus kommen die Vertragspartner überein, ab dem Lohnabschluss 2021 in der Lohnkategorie 2 die Lohnkategorie 2c) "Gesellin/e GehilfInnen im 1. Berufsjahr" und die Lohnkategorie 2d) "Gesellin/e in der Behaltspflicht" zusammenzufassen; ebenso werden die Bezeichnungen überarbeitet.
Ab dem Lohnabschluss 2021 wird eine angemessene Lohnspreizung zwischen Facharbeitern und ungelernten Dienstnehmern definiert werden.
Zudem vereinbaren die Vertragspartner ab Lohnabschluss 2021 in der Lohnkategorie 6 "LadnerInnen und ServiererInnen" nur mehr zwei Lohnkategorien "6a) Ladnerinnen und Serviererinnen im 1. Jahr" und "6b) LadnerInnen und ServiererInnen ab dem 2. Jahr" zu definieren.


Achtung:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Kollektivvertragsvereinbarung erst mit Unterschrift der KV-Partner und entsprechender Hinterlegung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK)und Veröffentlichung ab dem angeführten Anwendungszeitpunkt Gültigkeit besitzt.