Lohnordnung industrielle Wäschereien, Chemischputzereien und Färbereien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2022

Gültigkeit:
1.7.2022 - 30.6.2023
Gilt für:
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidung-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie für die industriellen Wäschereien, Chemischputzereien und Kleiderfärbereien und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.

I. Geltungsbereich

a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg.

b) fachlich: Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der industriellen Wäschereien, Chemischputzereien und Kleiderfärbereien im obigen räumlichen Geltungsbereich.

c) persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge. 

II. Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

III. Lohnerhöhung

1) Stundenlöhne:
Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (Ist-Löhne) werden mit Wirkung ab 1. Juli 2022 um 5,1 % erhöht. Der so erhöhte Ist-Lohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vom 1.7.2022 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der erhöhte Ist-Lohn auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.

Für den Fall, dass im Zeitraum vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 bereits innerbetrieblich einseitig freiwillig Erhöhungen der tatsächlichen bezahlten Stundenlöhne vorgenommen wurden, werden diese Erhöhungen auf die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (Istlöhne) gem. 1. Absatz in vollem Ausmaß angerechnet.

Erreichen die freiwilligen Erhöhungen den Prozentsatz gem. 1. Absatz nicht, ist auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn vom 1. Juli 2022 anzuheben.

2) Prämienlöhne:
Werden neben dem tatsächlichen Stundenlohn Prämien welcher Art immer gewährt, ist der tatsächliche Stundenlohn, sofern er nicht dem neuen tariflichen Stundenlohn entspricht, auf den ab 1. Juli 2022 geltenden Tariflohn aufzustocken. Prämien sind in ihrer Höhe so abzuändern, dass der bisherige tatsächlich bezahlte und um 5,1 % erhöhte Stundenverdienst erreicht wird.

Bei der Prüfung, ob der neue tarifliche Stundenlohn erreicht ist, ist der bisherige und um 5,1 % erhöhte Gesamtverdienst des Dienstnehmers einschließlich aller wie immer gearteten Zulagen und Prämien, ausgenommen die in Absatz 3) genannten, heranzuziehen.

Die tatsächlichen Stundenverdienste der Prämiengruppen mit variablen Leistungsprämien dürfen jedoch keinesfalls im Zeitpunkt der Aufstockung im Durchschnitt der Prämiengruppe unter den neuen tariflichen Stundenlohn der entsprechenden Lohngruppe plus 10 % zu liegen kommen.

Für die Durchschnittsberechnung sind die Durchschnittsverdienste der Prämiengruppen mit variablen Leistungsprämien, die in den letzten dreizehn Lohnwochen bzw. in den letzten drei Abrechnungsperioden mit der Sozialversicherung vor Inkrafttreten dieses Tariflohnes verdient wurden, heranzuziehen.

3) Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen bleiben ihrer Höhe nach unverändert.

IV. Erhöhung der Akkorde

Bei Akkorden, gleichgültig ob es sich um Geld- oder Zeitakkorde handelt, werden die innerbetrieblichen Akkordgrundlagen (Minutenfaktoren bzw. Akkordsätze) zum 1. Juli 2022 so angehoben, dass die Effektivverdienste um 5,1 % erhöht werden.

Durch das Inkrafttreten dieses Lohntarifes sind bestehende Akkorde nur in jenen Fällen neu zu erstellen, in denen der um 5,1 % erhöhte Effektivverdienst den neuen Akkordrichtsatz (Tariflohn + 20%) gemäß § 6 (1) des RKV vom 1. April 1996 nicht erreicht wird.

V. Urlaubszuschuss

Der Urlaubszuschuss 2022 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.

VI. Lohntarife

A – Wäschereien

Seit 1. Juli 2022 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

Lohngruppe IEuro 
Waschmeister(in) (welche vom Betrieb als solche bezeichnet werden)9,92
Lohngruppe IIEuro
Frackhemd bügeln, Kragenrunden9,58
Lohngruppe IIIEuro
Maschinwaschen, Handwaschen, Zentrifugieren9,54
Lohngruppe IVEuro
Hauswäsche bügeln, Ausfertigen, Nähen  
Mitfahren, Expedieren
9,40
Lohngruppe VEuro
Gladironbügeln, Pressen, Sortieren von reiner und unreiner Wäsche, Merken (Maschine und Hand), Maschinbügeln (Legen, Einlegen, Ausschlagen) 9,28
Lohngruppe VIEuro
Heizer(in), Professionisten, Fahrer(in) bei ausschließlicher Fahrertätigkeit  
Heizer(in) und Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %
9,72
Nähen während der 6-wöchigen Anlernzeit 9,34
Ladner(in) erste selbständige Kraft9,40
Ladner(in) zweite Kraft9,28
Portier(in)9,28

B – Chemischputzereien und Kleinfärbereien

Seit 1. Juli 2022 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

Lohngruppe IEuro
Erste(r) gelernte(r) Chemisch- und Nasswäscher(in) sowie Detachieren, Erste(r) gelernte(r) Färber(in)9,92
Lohngruppe IIEuro
Erste(r) Chemischbügler(in), Erste(r) Expedient(in) 9,72
Lohngruppe IIIEuro
Zweite(r) Chemischwäscher(in) und Detacheur(in), Zweite(r) Chemischbügler(in), Zweite(r) gelernte(r) Färber(in), Plissieren, Maschinbügeln, Abrichten9,65
Lohngruppe IVEuro
Zweite(r) Nasswäscher(in), Detachieren nach dem 1. Jahr, Maschinbügeln, Gelernte(r) Chemisch- und Nasswäscher(in) sowie Detachieren im 1. Jahr nach der Auslehre, Zweite(r) Expedient(in), Dämpfen9,54
Lohngruppe VEuro
Detachieren im ersten Jahr der Anlernzeit, Chemischbügeln, Nähen, Schneider(in), Vorhangspannen, Hilfsarbeiten, Mitfahren9,36
Lohngruppe VIEuro
Heizer(in), Professionisten, Fahrer(in) bei ausschließlicher Fahrertätigkeit  
Heizer(in) und Professionisten erhalten zusätzlich zum tariflichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %.
9,72
Ladner(in) erste selbständige Kraft9,54
Ladner(in) zweite Kraft,9,36
Portier(in)9,36

C – Teppichreinigungs- und Aufbewahrungsanstalten

Seit 1. Juli 2022 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

Lohngruppe IEuro
Erste(r) Teppichwäscher(in), Teppichstopfen9,92
Lohngruppe IIEuro
Teppichwaschen, Teppichschneiden, Teppichklopfen, Spannen, Dämpfen und Fleckputzen, Stammpersonal 9,58
Lohngruppe IIIEuro
Hilfsarbeiten9,36
Lohngruppe IVEuro
Heizer(in), Professionisten, Fahrer(in) bei ausschließlicher Fahrertätigkeit
Heizer(in) und Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. 
9,72

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 4,75 % zu erhöhen.

VII. Lehrlingseinkommen 

Die Höhe des Lehrlingseinkommens beträgt
im 1. Lehrjahr monatlich EUR 739,00
im 2. Lehrjahr monatlich EUR 853,00
im 3. Lehrjahr monatlich EUR 998,00
im 4. Lehrjahr monatlich EUR 1.166,00

VIII. Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag vom 1.4.1996

Geändert wird Anhang 4 Ergänzung der bestehenden Wochenendruhebestimmungen gemäß § 12 Arg-VO im Sinne des § 12a ARG: Feiertagsarbeit in Wäschereien

In allen Wäschereien, die im Gesundheitsdienst tätig sind, kann Feiertagsarbeit nur im Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat durch
Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit Einzelvereinbarung eingeführt werden (Ankündigungsfrist in allen Fällen 2 Wochen), wobei auf die Erfüllung der Aufgabe des Betriebes im Gesundheitsdienst und auf die sozialen Belange der betroffenen ArbeitnehmerInnen Rücksicht zu nehmen ist.

Diese Bestimmung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft und gilt bis 30. Juni 2023.

IX. Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag vom 1. Juli 2016

§ 3 B. Sonn- und Feiertagsarbeit (4) lautet neu:

(4) Als gesetzliche Feiertage im Sinne des Arbeitsruhegesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten:

1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Hl.-3-Königs-Tag), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. und 26. Dezember (Weihnachten).

§ 16 Lösung des Arbeitsverhältnisses lautet neu:

(1) Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden. Ein über die Dauer der Probezeit hinausgehendes befristetes Arbeitsverhältnis ist schriftlich zu vereinbaren.

(2) Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.

Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.

Sofern keine abweichenden Vereinbarungen gemäß § 1159 Abs. 4 ABGB idF BGBl. I 153/2017 getroffen werden, kann das Arbeitsverhältnis bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden.

(3) Bezüglich der Freizeit während der Kündigungsfrist gilt § 1160 ABGB.

Geändert wird im gesamten Rahmenkollektivvertrag (RKV):

Der Begriff "Lehrlingsentschädigung" wird jeweils durchgängig durch das Wort
"Lehrlingseinkommen" ersetzt.


Wien, am 21. Juni 2022


FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Der Obmann:

Ing. Manfred Kern

Die Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser

Berufsgruppe Bekleidungsindustrie

Der Berufsgruppenvorsitzende:

Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND,
Gewerkschaft PRO-GE

Der Bundesvorsitzende:

Rainer Wimmer

Der Bundessekretär: 

Peter Schleinbach

Der Sekretär:

Gerald Cuny-Kreuzer