Lohnordnung Hut-, Kappen- und Pelzindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2019
- Gilt für:
- Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband Textil-, Bekleidung-, Schuh- und Lederindustrie
Berufsgruppe Bekleidungsindustrie
für die Hut-, Kappen- und Pelzindustrie
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.
I. Geltungsbereich
a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg.
b) fachlich: Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der Hut-, Kappen- und Pelzindustrie.
c) persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge.
II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2019 in Geltung.
III. Erhöhung der Zeitlöhne
Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden mit Wirkung ab 1. Juli 2019 um 2,13 %, erhöht. Der so erhöhte IST-Lohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.
IV. Erhöhung der Zeitlöhne mit variablen Leistungsprämien
Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlichen Stundenlohn variable Leistungsprämien erhalten, ist der effektive Verdienst zum 1. Juli 2019 um 2,13 % zu erhöhen.
V. Erhöhung der Akkorde und akkordähnlichen Prämien
Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen ( Akkordrichtsätze ) zum 1. Juli 2019 so anzuheben, dass sich die Effektivverdienste um 2,13 % erhöhen.
Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 2,13 %, der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher gemäß § 7 (5) 4. RKV im Durchschnitt 20 % über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.
Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. RKV (Kollektivvertragslohn + 20 %) erreicht wird.
VI. Urlaubszuschuss
Der Urlaubszuschuss 2019 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.
VII. Lohntarif für die Hutindustrie
Ab 1. Juli 2019 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
a) Herrenhutindustrie
Lohngruppe I: | EUR 8,60 |
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Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10%. | |
Lohngruppe II: | EUR 8,40 |
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Lohngruppe III: | EUR 8,23 |
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Lohngruppe IV: | EUR 8,14 |
| |
Lohngruppe V: | EUR 8,03 |
| |
Lohngruppe VI: | EUR 7,93 |
|
|
LohngruppeVII: | EUR 7,88 |
andere Hilfskräfte ohne Facharbeit, Portier(in), Nachtwächter(in) |
b) Damenhutindustrie
1. Appreteur(in) | EUR |
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8,59 | |
2. Strohhutnähen: | EUR |
a) Anlernlinge während der dreimonatigen Anlernzeit | 7,88 |
b) während der ersten drei Monate nach der Anlernzeit (Auslehre) | 7,93 |
c) Strohhutnähen | 8,23 |
3. Kesselwärter(in) und Professionisten: | EUR |
a) Professionisten, Fahrer(in) (wenn gelernte(r) Schlosser(in) oder Mechaniker(in) | 8,50 |
b) detto bei besonders qualifizierter Arbeit 8,60 | 8,60 |
c) Fahrer(in) 8,40 | 8,40 |
Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. | |
4. Modist(innen) und Staffierer(innen) | EUR |
a) nicht selbständiges Handarbeiten im 1. Jahr nach der Auslehre | 7,93 |
b) Staffieren und Steppen | 8,03 |
c) selbständiges Handarbeiten | 8,14 |
d) Tischerste(r) | 8,23 |
e) Modellmodist(in) | 8,40 |
5. andere Arbeitskräfte: | EUR |
a) Aufsetzen, Papierledern und Etikettnähen | 7,88 |
b) Glänzen und Reiben | 8,03 |
c) Hilfsarbeiten | 7,93 |
d) Bediener(in) | 7,88 |
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 1,93 % zu erhöhen.
VIII. Lohntarif für die Kappenindustrie
Ab 1. Juli 2019 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Glernte Arbeiten, Bügeln, Zuschneiden: | EUR |
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Unselbständig | 7,95 |
Selbständig | 8,90 |
Maschinnähen: | EUR |
Unselbständig | 7,81 |
Selbständig | 7,95 |
Handnähen: | 7,81 |
Handbügeln: | 8,14 |
Unter den im vorstehenden Schema als selbständig bezeichneten Arbeitnehmern sind solche zu verstehen, die sämtliche in ihren Sparten im Betrieb anfallenden Arbeiten (Kappenarbeiten) selbständig ausführen können.
Anlernlinge erhalten in den ersten 3 Monaten der Beschäftigung 90 % des Lohnes der Kategorie, in der sie beschäftigt sind.
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 1,93 % zu erhöhen.
IX. Lohntarif für die Pelzindustrie
Ab 1. Juli 2019 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Selbständige Kürschner-Präparatorenfachkraft, Klasse 1 | EUR 8,92 |
Kürschner-Präparatorenfachkraft Klasse 2 nach dem 2. Gehilfenjahr, die der selbständigen Kürschner-Präparatorenkraft zur Hand arbeitet | EUR 8,33 |
Kürschner-Präparatorenfachkraft Klasse 3, im 1. und 2. Jahr nach der Auslehre | EUR 7,97 |
Pelz-Maschinnähen, Klasse 1 | EUR 8,06 |
Pelz-Maschinnähen, Klasse 2 im 1. und 2. Jahr der Beschäftigung | EUR 7,81 |
Staffieren | EUR 7,81 |
Die Klopfzulage beträgt 15 % vom Lohn der Kürschner-Präparatorenfachkraft der Klasse 2.
Bediener(innen) erhalten 90 % des niedrigsten oben angeführten Stundenlohnes.
Anlernlinge erhalten in den ersten drei Monaten der Beschäftigung 90 % des Lohnes der Kategorie, in der sie beschäftigt sind.
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 1,93 % zu erhöhen.
X. Lehrlingsentschädigung
bei drei-/vierjähriger Lehrzeit: | ||
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im 1. Lehrjahr monatlich | EUR | 673,00 |
im 2. Lehrjahr monatlich | EUR | 777,00 |
im 3. Lehrjahr monatlich | EUR | 909,00 |
im 4. Lehrjahr monatlich | EUR | 1063,00 |
Für die Hutindustrie bei zweijähriger Lehrzeit: | ||
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im 1. Lehrjahr monatlich | EUR | 777,00 |
im 2. Lehrjahr monatlich | EUR | 909,00 |
Für die Kappenindustrie bei zweijähriger Lehrzeit: | ||
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im 1. Lehrjahr monatlich | EUR | 673,00 |
im 2. Lehrjahr monatlich | EUR | 777,00 |
Wien, am 21. Juni 2019
FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Der Obmann:
Ing. Manfred Kern
Die Geschäftsführerin:
Mag. Eva Maria Strasser
Berufsgruppe Bekleidungsindustrie
Der Berufsgruppenvorsitzende:
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE
Der Bundesvorsitzende:
Rainer Wimmer
Der Bundessekretär:
Peter Schleinbach
Der Sekretär:
Gerald Kreuzer
Anhang: "Vereinbarung zur Erreichung von 1500 Euro Mindestlohn"
1. Grundsätze zum Stufenplan zur Erreichung von 1500 Euro Mindestlohn
Die KV-Löhne werden entsprechend dem Stufenplan zur Erreichung des Mindestlohns von € 1.500,-- zum 31.12.2020 gemäß beiliegender Lohntabellen mit Wirkung vom 1.7.2018, 1.7.2019, 1.7.2020 und 31.12.2020 festgesetzt. Die Anpassung erfolgt unter Anrechnung der individuellen Überzahlung.
2. Anrechnungen auf den Mindestlohn
Regelmäßige Überzahlungen des Mindestlohnes sowie Sozialzulagen (wie z. B. Familien-, Haushalts-, Kinderzulagen) und sonstige Zulagen (nicht aber echte Fahrtkosten- oder Essenszuschüsse) gelten als Bestandteil des Grundlohnes und sind auf den Mindestlohn anrechenbar. Regelmäßige Überzahlungen, die unter die Akkord- bzw. Prämienbestimmungen (§ 7 (5) RKV vom 1. April 1996) fallen oder Zulagen, die Arbeitsbelastungen abgelten (z. B. SEG-Zulagen, Abgeltung für Rufbereitschaft, Vorarbeiter/innen-Zuschlag), sind nicht Bestandteil des Grundlohnes und sind daher auf den Mindestlohn nicht anrechenbar.
Die Anpassung erfolgt unter Anrechnung der individuellen Überzahlung. In jedem Fall hat ein Vergleich des alten IST-Lohnes mit dem neuen Mindestlohn zu erfolgen. Sollte der individuelle IST-Lohn nicht der Höhe des neuen Mindest-KV-Lohnes entsprechen, so ist der neue IST-Lohn entsprechend auf den neuen Mindest-KV-Lohn anzuheben.
Soweit Leistungen auf Betriebsvereinbarungen beruhen, ist dies nur durch Änderung der Betriebsvereinbarung möglich. Durch Betriebsvereinbarung ist auch eine Umwandlung steuerbegünstigter Leistungen zulässig. Ferner können unter den Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes Prämien, die nicht akkordähnlich sind, in Lohn umgewandelt und angerechnet werden; die BV kann Abweichendes vorsehen.
3. Unternehmen mit geringer Überzahlung
Für Betriebe, die durch die Umsetzung des Stufenplanes zur Erreichung des Mindestlohnes außerordentlich belastet werden, können betriebsspezifische Sonderregelungen vereinbart werden, um die Kostenbelastung zu dämpfen. Eine außerordentliche Belastung liegt vor, wenn die zusätzliche IST-Auswirkung der Einführung zum jeweiligen Stichtag (30.6.2018, 30.6.2019, 30.6.2020, 31.12.2020) größer als 0,5 % der Lohn- und Gehaltssumme beträgt. In diesem Fall verpflichten sich die Sozialpartner individuelle betriebliche Lösungen zu finden (z. B. Aufteilung der Mehrkosten auf mehrere Jahre).
Weiters wird vereinbart, dass nur für Betriebe, welche Bekleidung in Serie industriell in Österreich erzeugen, abweichend von obiger Regelung, der vereinbarte Stufenplan mathematisch im selben Verhältnis auf 31.12.2023 erstreckt wird.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzung werden nach Antragstellung der betroffenen Unternehmen unter Mitwirkung der KV-Parteien individuelle betrieblich abweichende Maßnahmen (z. B. Aufteilung der Mehrkosten auf mehrere Jahre) getroffen. In Betrieben mit Betriebsrat ist dazu jeweils zum Stichtag eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine entsprechende Vereinbarung mit den KV-Parteien abgeschlossen werden. Eine derartige (Betriebs-)Vereinbarung gilt auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis erst nach dem 1.7.2018 begonnen hat.
4. Konjunktur-Klausel
Die Sozialpartner verpflichten sich weiters, aufgrund der langen Laufzeit des Kollektivvertrages bei Vorliegen gravierender wirtschaftlicher Belastungen mit ähnlichen Auswirkungen wie beispielsweise der Wirtschaftskrise 2008 umgehend in Gespräche zur Neugestaltung einzutreten.