Lohnordnung Holzbau-Meistergewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2024

Gültigkeit:
1.5.2024 - 30.4.2025
Gilt für:
Österreichweit

Beilage

zum Kollektivvertrag für das
Holzbau-Meistergewerbe

Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2024


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung Holzbau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I – Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Holzbau sind.

3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge) mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II – Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.

b) Anhang gemäß § 5 RKV

Lohntafel (Lohnordnung)

Kollektivvertragslöhne:

Stundenlohn ab 1. Mai 2024 in Euro
I.Vizepolier20,61
II.Vorarbeiter19,04
III.Bundzimmerer; Zimmereitechniker mit
Lehrabschlussprüfung
18,32
IV.Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung; Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden17,78
V.Zimmereitechniker ohne Lehrabschlussprüfung;
Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung;
angelernte Arbeiter
16,50
VI.Zimmererhelfer15,50

Lehrlingseinkommen pro Monat

LehrjahrStundenlohn ab 1. Mai 2024 in Euro
im 1. Lehrjahr 5,70*)
im 2. Lehrjahr 7,60*)
im 3. Lehrjahr 10,77*)
im 4. Lehrjahr 14,31*)

*) Artikel III beachten.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Artikel III – Lehrlinge

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Artikel IV – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.

Artikel V – Änderung des Rahmenkollektivvertrages

In § 2 Ziffer 4 wird lit. d gestrichen.

In § 7 Ziffer 3 wird eine lit. l neu eingefügt:
Für die Teilnahme des Lehrlings an einem Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung, welcher auch im Betrieb stattfinden kann, gebührt einmalig bezahlte Freizeit für einen Arbeitstag.

In § 8 Ziffer 3 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2024 € 14,34 pro Stunde.

§ 9 Abschnitt I Ziffer 4 lautet der 2. Satz neu wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2024 € 11,30 pro Arbeitstag.

§ 9 Abschnitt II Z 1 lautet neu:

II. Übernachtungsgeld

1. Für den Fall, dass der Arbeitgeber keine zeitgemäße Unterkunft zur Verfügung stellt, erhalten die Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des Abschnittes I Z 5 ein Übernachtungsgeld von € 16,44 je Kalendertag, sofern eine auswärtige Übernachtung tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen wird.

Artikel VI – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2024. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2025.


Wien, am 26. März 2024


Für die
Bundesinnung Holzbau

Komm.Rat Siegfried Erwin Fritz

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer

Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg. z. NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang – Aktuelle Werte

§ 8 Ziffer 3ab 1. Mai 2024
Lenkstunde€ 14,34
§ 9 Dienstreisevergütungenab 1. Mai 2024
I. Taggeld Ziffer 4€ 11,30
I. Taggeld Ziffer 5€ 26,40*)
II. Übernachtungsgeld€ 16,44

*) Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um 10 Prozent einmalig erhöht.