Lohnordnung Hafner, Platten-, Fliesenleger, Keramiker, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2021
- Gültigkeit:
- 1.5.2021 - 30.4.2022
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage zum Kollektivvertrag für das Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe und Keramikergewerbe
Lohnordnungen
Gültig ab
1. Mai 2021
Kollektivvertrag
Artikel I – Geltungsbereich
1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker.
3. Persönlich: Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel II – Lohnerhöhung
1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen
werden per 1.5.2021 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2022 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne,
Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate
(März 2021 bis Februar 2022 gemäß VPI 2015 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
2. Anhang gemäß § 18 RKV
Lohntafeln (Lohnordnung)
a) Lohnordnung
Für Österreich ohne Kärnten | Stundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro |
---|---|
Facharbeiter*) nach dem 2. Verwendungsjahr | 14,33 |
Facharbeiter*) im 2. Verwendungsjahr | 13,61 |
Facharbeiter*) im 1. Verwendungsjahr | 12,84 |
Qualifizierter Helfer | 12,19 |
Helfer | 11,71 |
Für Kärnten | Stundenloh ab 1. Mai 2021 in Euro |
---|---|
Facharbeiter*) nach dem 2. Verwendungsjahr | 14,33 |
Facharbeiter*) im 2. Verwendungsjahr | 13,61 |
Facharbeiter*) im 1. Verwendungsjahr | 12,84 |
Qualifizierter Helfer | 12,19 |
*) Hafner, Platten- und Fliesenleger
b) Lehrlingseinkommen
Lehrjahr | Stundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro |
---|---|
Lehrlinge im 1. Lehrjahr | 4,00 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr | 5,30 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr | 6,50 |
Lehrlinge im 4. Lehrjahr | 7,90 |
c) Spannengarantieklausel
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
d) Zulagen für Oberösterreich, Steiermark und Wien
Helfer, die einem Fliesenleger, der im Akkord arbeitet, zugeteilt sind, erhalten einen Zuschlag von 18 Prozent (in der Steiermark von 13 Prozent) auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn. Diese Zulage gebührt so lange, als nicht ein neuer Akkordvertrag, der auch die Helfer in die Akkordsätze einbaut, in Wirksamkeit tritt.
B) Für Keramikergewerbe (ausgenommen die Porzellanwarenerzeuger in Wien)
Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des keramischen Gewerbes, sofern sie sich ausschließlich mit der Erzeugung keramischer Gegenstände befassen
1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2021 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2022 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate
(März 2021 bis Februar 2022 gemäß VPI 2015 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
2. Anhang gemäß § 18 RKV
Keramiker Lohntafel (Lohnordnung)
a) Lohnordnung
Für Österreich ohne Kärnten | Stundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro |
---|---|
Facharbeiter nach dem 2. Verwendungsjahr | 11,41 |
Facharbeiter im 2. Verwendungsjahr | 10,46 |
Facharbeiter im 1. Verwendungsjahr | 9,81 |
Qualifizierter Helfer | 9,65 |
Helfer | 9,27 |
Für Kärnten | Stundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro |
---|---|
Facharbeiter nach dem 2. Verwendungsjahr | 11,41 |
Facharbeiter im 2. Verwendungsjahr | 10,46 |
Facharbeiter im 1. Verwendungsjahr | 9,81 |
Qualifizierter Helfer | 9,65 |
b) Lehrlingseinkommen
Lehrjahr | Stundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro |
---|---|
Lehrlinge im 1. Lehrjahr | 3,20 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr | 4,10 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr | 4,90 |
Artikel III – Zuschlag für Akkord
Für Arbeitnehmer, die im Akkord, Stücklohn oder ähnlichen Verdienstmöglichkeiten (ausgenommen Prämien) entlohnt werden und für welche die Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes Anwendung finden, erhöht sich der Zuschlag gemäß § 21a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes bzw. der Durchführungsverordnung um 1,65 kollektivvertragliche Stundenlöhne.
Artikel IV – Lehrlinge
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Artikel V – Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
Artikel VI – Änderung des Rahmenkollektivvertrages
§ 3 Ziffer 5 lautet neu wie folgt:
5. Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Lohnes für die ausfallenden Arbeitsstunden arbeitsfrei.
Im § 4 Ziffer 1 entfällt der dritte Satz.
Im § 6 Ziffer 3 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab
1. Mai 2021 € 11,69 pro Stunde.
Im § 7A Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2021 € 6,00 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2022 € 6,30 pro Arbeitstag.
In § 11 Abschnitt II lautet die Ziffer 2 neu wie folgt:
2. Dieser Urlaubszuschuss beträgt 4 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen.
§ 12 Karenzzeiten lautet neu:
Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68/2019 (MSchG) bzw. § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).
In § 13 werden die drei Einleitungssätze durch folgende Sätze ersetzt:
Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfenen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017).
Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.
In § 14 Ziffer 2 lautet der erste Satz neu wie folgt:
2. Aufgrund des § 13d Abs. 4 des BUAG wird als Grundlage für die Berechnung des anteiligen Weihnachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, folgende Formel festgelegt: kollektivvertraglicher Stundenlohn x 1,2 x 3,41 x 52,18 / 12 = anteiliges Weihnachtsgeld.
Artikel VII – Empfehlung
Die Sozialpartner empfehlen die Unterbringung bei auswärtiger Nächtigung in Einzelzimmern.
Artikel VIII – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2021 bzw. 1. Mai 2022. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2022 bzw. 30. April 2023.
Wien, am 26. März 2021
Für die
Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker
Mst. Andreas Armin Friedo Höller
Bundesinnungsmeister
Geschäftsführer
Für den
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau–Holz
Abg. z. NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer