Lohnordnung Glashütten, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2019

Gilt für:
Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag


Zum Kollektivvertrag der Glashütten vom 27. Juni 1988, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Glasindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter, andererseits.

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

I. Geltungsbereich 

Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.

Persönlich: für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.

Fachlich: für alle Glashütten. 

Glashütten sind jene Betriebe, die sich mit der Erschmelzung von Glas befassen, gleichgültig in welcher Art und Form das erschmolzene Glas innerhalb des Betriebes zur Weiterverarbeitung oder Veredelung gelangt.

II. Lohnrechtlicher Teil zum Kollektivvertrag der Glashütten

A. Flachglas 

1. Die Akkorde sind zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat so zu vereinbaren, dass bei durchschnittlicher Leistung ein Mehrverdienst von mindestens 20 % über dem kollektivvertraglichen Monatsbezug der jeweiligen Lohngruppe erreicht wird. 

2. Die in diesem Vertrag enthaltenen Monatsbezüge haben die 38-Stunden-Woche zur Grundlage. 

3. Lohngruppe I
z. B. Spezialglasschneider, Vorarbeiter, Maschinfahrer, Professionisten mit besonderen Kenntnissen, Wannenführer an Tel-Anlagen, Linienführer I, Maschinisten I ...... € 2.791,05 

4. Lohngruppe II
z. B. Professionisten, Härter, Glasschneider, Kraftfahrer, Linienführer II, Maschinisten II ...... € 2.573,08

5. Lohngruppe III
z. B. angelernte Fachkräfte, angelernte Professionisten, Gemengemacher, Gussglaspacker, Schichthelfer, Mattierer, Härterhelfer, Schleifer, Staplerfahrer, Kraftfahrer, Einsteller, Stepper ...... € 2.440,47

6. Lohngruppe IV
z. B. Profilglasschneider, Abträger, Verlader, Linienarbeiter, Maschinenarbeiter ...... € 2.205,75

7. Lohngruppe V
z. B. Packer, Elektrokarrenfahrer, Kistennagler, Werkstättenhelfer ...... € 2.055,84

8. Lohngruppe VI
Hilfsarbeiter ...... € 1.939,78

9. Lohngruppe VII
Ferialarbeiter (während der Sommerferien) ...... € 1.660,35

10. Schmelzer am Hafenofen oder an der Tageswanne erhalten einen pauschalierten Monatsbezug von ...... € 3.114,01
Portiere und Nachtwächter erhalten bei einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden einen pauschalierten Monatsbezug von mindestens ...... € 2.353,63

In diesen Beträgen sind alle Überstunden-, Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge sowie Schichtzulagen enthalten. Anfallende Feiertagsarbeit ist mit dem entsprechenden Zuschlag zu entlohnen.

B. Hohlglas 

1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in diesem Vertrag enthaltenen Monatsbezüge die 38-Stunden-Woche als Grundlage haben.

2. Kommt ein 100%iger Glasmacher oder Schleifer bei nachgewiesener durchschnittlicher Arbeit nicht auf seinen Akkordverdienst, so hat er Anspruch auf einen Mindestmonatsbezug.
Der garantierte Mindestmonatsbezug eines 100%igen Glasmachers beträgt im Monat ...... € 2.898,30

In diese Kategorie gehören: Glasmacher, Automatenfahrer, Kugler, Schleifer, Graveure, Einbohrer und gelernte Glasmaler. 

Arbeiter dieser Kategorie unter 100 % erhalten den aliquoten Teil, mindestens jedoch im Monat ...... € 2.227,46

Kölblmacher, Anhefter und Nachbläser erhalten während der ersten 4 Wochen mindestens 40 %, nach 4 Wochen mindestens 45 %, Ringabheber mindestens 40 % vom jeweiligen Akkordlohn des 100%igen Glasmachers. Dieser Anteil darf jedoch nicht unter den im Betrieb üblichen Lohn eines Hilfsarbeiters sinken.

3. Schmelzer am Hafenofen oder an der Tageswanne erhalten einen pauschalierten Monatsbezug von ...... € 3.114,01

Anfallende Feiertagsarbeit ist mit dem entsprechenden Zuschlag zusätzlich zu entlohnen (siehe allgemeiner Vertrag Pkt. 30). 

4. Lohngruppe I
z. B. Professionisten mit besonderen Fähigkeiten sowie Professionisten, die eigenständig, alleine und selbstverantwortlich zumindest ein Jahr im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb beschäftigt sind, Hafenmacher ...... € 2.649,74

5. Lohngruppe II
z. B. Professionisten nach dem 1. Gehilfenjahr, geprüfte Heizer, Kraftfahrer mit Mechaniker- oder Schlosserprüfung, Ziseleure ...... € 2.171,83 

6. Lohngruppe III
z. B. Professionisten im 1. Gehilfenjahr, Maschinisten, Obersortierer, Einleger, Schürer, Schmelzergehilfen am Hafenofen oder an der Tageswanne, Vorarbeiten bei Siebdruck, Brenner, ausgenommen an elektrischen Öfen, Kraftfahrer, Ätzer, Sandmattierer, Graviereicher, Gemengemacher, Hubstaplerfahrer ...... € 2.062,22

7. Lohngruppe IV
z. B. Sortierer, Pfleger am Kühlofen und Förderband, Hilfsmaler, Abrauher, Schleifer, Tonstubenarbeiter, Sandstrahleicher, Brenner an elektrischen Öfen, Absprengen, Formenputzen, Siebdrucken, Abnehmer an mehrarmigen Automaten ...... € 1.910,84 

8. Lohngruppe V
Tätigkeiten, zu denen keine besonderen Kenntnisse erforderlich sind (z. B. Altglasaufbereiter) ...... € 1.837,64 

9. Lohngruppe VI
Ferialarbeiter ...... € 1.597,46

10. Portiere und Nachtwächter erhalten bei einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden einen pauschalierten Monatsbezug von ...... € 2.353,63

In diesem Betrag sind alle Überstunden-, Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge sowie Schichtzulagen enthalten. Anfallende Feiertagsarbeit ist mit dem entsprechenden Zuschlag zusätzlich zu entlohnen.

C. Firma D. Swarovski & Co, Wattens, Tirol 

1. Die Akkorde sind zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat so zu vereinbaren, dass bei durchschnittlicher Leistung ein Mehrverdienst von mindestens 20 % über dem kollektivvertraglichen Monatsbezug der jeweiligen Lohngruppe erreicht wird. 

2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in diesem Vertrag enthaltenen Monatsbezüge die 38-Stunden-Woche zur Grundlage haben. 

3. Lohngruppe I
z. B. Professionisten mit besonderen Fähigkeiten (z. B. Meisterprüfung) ...... € 2.826,43  

4. Lohngruppe II
z. B. Professionisten nach dem 1. Gehilfenjahr, qualifizierte Schleifer, qualifizierte Drucker, Schmelzer ...... € 2.565,38

5. Lohngruppe III
z. B. Professionisten im 1. Gehilfenjahr, Schmelzergehilfen, Schleifer, Drucker, qualifizierte Umdrucker, Sieber, speziell angelernte Metallarbeit ...... € 2.247,49

6. Lohngruppe IV
a) 
z. B. Umdrucker, Rundierer, Steinwäscher, Sieber, angelernte Metallarbeiter, Schleifer während der ersten 3 Monate Anlernzeit ...... € 2.086,04

b) Kontrollieren und Stempeln, Portiere und Transportarbeiter ...... € 1.972,60

7. Lohngruppe V
Angelernte Arbeiter (Aussuchen, Packen, Zählen usw.) ...... € 1.875,65 

8. Lohngruppe VI
Arbeiter während der vierwöchigen Probezeit beim Anlernen und männliche und weibliche Hilfsarbeiter ...... € 1.864,11

9. Lohngruppe VII
Ferialarbeiter ...... € 1.597,46 

10. Vorarbeiter erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als Vorarbeiter eine Zulage in der Höhe von 10 % ihrer Grundvergütung gemäß Punkt 25 des Rahmenkollektivvertrages.

D. Zulagen 

Die Zulagen nach Punkt 28 des rahmenrechtlichen Teiles betragen:

Schichtzulagen für die 2. Schicht ...... € 1,3859
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 138,59)

Nachtarbeitszulagen für Schichtarbeiter ...... € 3,0252
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 302,52)

E. Lehrlingsentschädigung

Die monatliche Lehrlingsentschädigung in allen Glashütten beträgt:

im 1. Lehrjahr ............................. € 738,65
im 2. Lehrjahr ............................. € 918,86
im 3. Lehrjahr ............................. € 1.306,00
im 4. Lehrjahr gebührt der Monatsbezug:

  • bei Hohlglas gem. Lohngruppe V
  • bei Flachglas und
  • D. Swarovski & Co gem. Lohngruppe VI

Dem Lehrling sind die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, zu bevorschussen und im Falle eines positiven Abschlusses so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internatsaufenthaltes entspricht, die volle Lehrlingsentschädigung verbleibt. Günstigere Regelungen werden davon nicht berührt.

F. Taggeld für Kraftfahrer und Mitfahrer

1. Kraftfahrer und Mitfahrer, die außerhalb ihres Arbeitsortes zu fahren haben, erhalten: 
bei Fahrten, mit denen eine Nächtigung verbunden ist, ein Taggeld von ...... € 50,88
Übernachtungsspesen von ...... € 34,58

Falls die Übernachtungsspesen den genannten Betrag übersteigen, wird bei Rechnungslegung der nachgewiesene Betrag vergütet.

2. Sind Kraftfahrer bzw. Mitfahrer auf Grund der ihnen aufgetragenen Fahrten verhindert, im Betrieb das Mittagessen einzunehmen, so erhalten sie, sofern die Abwesenheit die Zeit zwischen 11.30 und 14 Uhr umfaßt, falls sie nicht ein Taggeld nach Punkt 1 erhalten, eine Essensvergütung von ...... € 20,11

III. Erhöhung der Monatsbezüge

Die Ist-Monatsbezüge sind um 3,05 % zu erhöhen.

Prämien und innerbetriebliche Zulagen sind um 3,05 % zu erhöhen.

IV. Rahmenrechtliche Änderungen 

1. Überstundenzuschläge:

In Kapitel IV wird ab 1.06.2019 die bestehende RZ 31a zu RZ 31b.

In Kapitel IV wird eine neue RZ 31a mit folgendem Text eingefügt: 

"Ab dem 1.2.2020 gilt folgende Regelung: Für Überstunden ab der 11. Arbeitsstunde an einem Tag gebührt, soweit nicht ohnehin Anspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (z. B. Überstundenarbeit nach der 50.Wochenstunde, Sonn- und Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.), ein Zuschlag von 100 %. Ausgenommen davon sind Arbeitnehmer, mit denen gleitende Arbeitszeit im Rahmen einer Betriebs- oder Einzelvereinbarung vereinbart wurde, weiters ausgenommen sind Arbeitnehmer, die im Bereich des Wachdienstes (Werkschutz) sowie im Bereich der technischen Anlagenüberwachung, eingeschränkt auf Zentralwarte, tätig sind und der Lohntabelle C. Firma D. Swarovski & Co, Wattens, Tirol unterliegen. 

Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitet, so gebührt ausgenommen bei gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag in Höhe von 100 %. Ebenfalls davon ausgenommen sind Arbeitnehmer im Bereich des Wachdienstes (Werkschutz) sowie im Bereich der technischen Anlagenüberwachung (eingeschränkt auf Zentralwarte), die der Lohntabelle C. Firma D. Swarovski & Co, Wattens, Tirol unterliegen.

Die obige Regelung zu den 100 %-Überstundenzuschlägen wird bei einer künftigen gesetzlichen Einschränkung der täglichen Höchstarbeitszeit von 12 Stunden bzw. der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden ersatzlos gestrichen."

2. Pausen für überlange Arbeitszeiten: 

In Kapitel III wird in RZ 18 nach dem dritten Absatz folgender vierter Absatz eingefügt: 

"Werden Überstunden geleistet, so ist außerdem vor Beginn der elften Arbeitsstunde eine bezahlte Pause von mindestens zehn Minuten zu gewähren, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist. Innerbetrieblich bereits bestehende gleichwertige oder günstigere Regelungen – aus welchem Titel auch immer - sind auf diese Pause anzurechnen. Kein Anspruch auf diese Pause besteht, wenn die nach der zehnten Stunde zu erbringende Arbeitsleistung voraussichtlich nicht länger als eine Stunde dauert."

3. Karenzanrechnung: 

In Kapitel XII wird folgende RZ 81b eingefügt:

"Elternkarenzen im Sinne des Mutterschutzgesetzes (MSchG) oder des Väterkarenzgesetzes (VKG), die nach dem 1.6.2019 beginnen, werden auf dienstzeitabhängige Ansprüche zur Gänze angerechnet." 

4. Kündigungstermine: 

In Kapitel IX wird in der RZ 77 nach dem zweiten Absatz ein neuer dritter Absatz mit folgendem Text eingefügt:

"Ab 1.1.2021 gilt für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB im ersten Dienstjahr der 15. und der letzte Tag eines jeden Kalendermonats als bereits vereinbarter Kündigungstermin. Darüber hinaus gilt ab dem zweiten Dienstjahr der letzte Tag eines jeden Kalendermonats als bereits vereinbarter Kündigungstermin." 

5. Entfall des kollektivvertraglichen Krankenentgeltes:

Kapitel VIII wird folgendermaßen geändert: 

Die Überschrift "Kranken- und Unfallentgelt, andere Entgeltfälle" hat ab 01.06.2019 zu lauten: "Unfallentgelt und andere Entgeltfälle"

RZ 54 hat ab 01.06.2019 zu lauten: 

"Dem Arbeiter wird im Falle einer durch Betriebsunfall herbeigeführten Dienstverhinderung ein Unfallentgelt bezahlt, sofern
a) der Unfall nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet wurde,
b) dies durch Bescheinigung der Krankenkassen oder durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird"

RZ 55 entfällt ab 01.06.2019 

RZ 56 entfällt ab 01.06.2019 

RZ 57 entfällt ab 01.06.2019 

RZ 58 hat ab 01.06.2019 zu lauten:

"Ist die Dienstverhinderung durch einen Betriebsunfall hervorgerufen, erhält der Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderhalbjahres ein Unfallentgelt in folgender Dauer und Höhe: in der ersten Kalenderwoche 49 Prozent, in der zweiten 31 Prozent, in der dritten bis fünfzehnten Woche der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit je 20 Prozent des Durchschnittverdienstes."

6. Soziallohn:

In Kapitel IV wird der erste Absatz in RZ 38 durch folgenden Text ersetzt:

"Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr überschritten haben, gilt nach einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren folgende Regelung:" 

V. Geltungsbeginn 

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Juni 2019 in Kraft. Der lohnrechtliche Teil gilt bis 31. Mai 2020.


Wien, am 4. Juni 2019

FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE

Der Obmann:

DI Johann Eggerth e.h.

Der Geschäftsführer:

MMag. Alexander Krissmanek e.h.


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Produktionsgewerkschaft

Der Bundesvorsitzende:

Rainer Wimmer e.h.

Der Bundessekretär:

Peter Schleinbach e.h.


Der Sekretär:

Franz Stürmer e.h.