Lohnordnung Glaser, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2023
- Gültigkeit:
- 1.5.2023 - 30.4.2024
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage zum Kollektivvertrag für das Glasergewerbe
Lohnordnung
Gültig ab 1. Mai 2023
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Artikel I – Geltungsbereich
1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: Für alle in der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler erfassten Mitglieder, die den Berufsgruppen der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, Glasätzer, Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler, Glaserzeuger, Glas- und Wachsperlenerzeuger, Erzeuger von Edelsteinimitationen, Glaswarenmontierer, Glaserdiamantenfasser und ‑erzeuger sowie Glasgraveure angehören mit Ausnahme der Gablonzerwaren-Erzeuger sowie der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger.
In Mitgliedsbetrieben, von deren Inhabern gleichzeitig auch ein anderer Gewerbezweig ausgeübt wird, ist § 9 des ArbVG anzuwenden.
3. Persönlich: Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel II – Lohnerhöhung
a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2023 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2024 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,4 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (Februar 2023 bis Jänner 2024 gemäß VPI 2020 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
b) Anhang gemäß RKV
A. Lohnordnungen für die Bundesländer (ausgenommen Hohlglasveredler)
Lohnordnung für das Burgenland
Kollektivvertragslöhne | Stundenlohn ab 1. Mai 2023 in Euro |
---|---|
nach dem 3. Gesellen- und Gehilfenjahr | 15,30 |
im 3. Gesellen- und Gehilfenjahr | 14,01 |
im 1. und 2. Gesellen- und Gehilfenjahr | 12,93 |
qualifizierte Hilfsarbeiter | 13,43 |
Hilfsarbeiter | 12,30 |
Zulagen
Für die Dauer der Arbeiten auf Glasdächern (Zierlichten, Glashäusern, Gerüsten und in Gondeln) wird eine Zulage von EUR 0,53 pro Stunde gewährt.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Lohnordnung für Kärnten
Kollektivvertragslöhne | Stundenlohn ab 1. Mai 2023 in Euro |
---|---|
nach dem 3. Gesellen- und Gehilfenjahr | 15,30 |
im 3. Gesellen- und Gehilfenjahr | 14,01 |
im 1. und 2. Gesellen- und Gehilfenjahr | 12,93 |
qualifizierte Hilfsarbeiter | 13,43 |
Hilfsarbeiter | 12,30 |
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Lohnordnung für Niederösterreich
Kollektivvertragslöhne | Stundenlohn ab 1. Mai 2023 in Euro |
---|---|
nach dem 3. Gesellen- und Gehilfenjahr | 15,30 |
im 3. Gesellen- und Gehilfenjahr | 14,01 |
im 1. und 2. Gesellen- und Gehilfenjahr | 12,93 |
qualifizierte Hilfsarbeiter | 13,43 |
Hilfsarbeiter | 12,30 |
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Lohnordnung für Oberösterreich
Kollektivvertragslöhne | Stundenlohn ab 1. Mai 2023 in Euro |
---|---|
nach dem 3. Gesellen- und Gehilfenjahr | 15,30 |
im 3. Gesellen- und Gehilfenjahr | 14,01 |
im 1. und 2. Gesellen- und Gehilfenjahr | 12,93 |
qualifizierte Hilfsarbeiter | 13,43 |
Hilfsarbeiter | 12,30 |
Zuschläge
Für Dacharbeiten (Zierlichten, Glashäuser, Gerüste, Gondeln) EUR 0,77
Für Bleiglas-(Kunstglas)-Arbeiten und Glasarbeiten mit Klebstoffen in geschlossenen Räumen EUR 0,77
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Lohnordnung für Salzburg
Kollektivvertragslöhne | Stundenlohn ab 1. Mai 2023 in Euro |
---|---|
nach dem 3. Gesellen- und Gehilfenjahr | 15,30 |
im 3. Gesellen- und Gehilfenjahr | 14,01 |
im 1. und 2. Gesellen- und Gehilfenjahr | 12,93 |
qualifizierte Hilfsarbeiter | 13,43 |
Hilfsarbeiter | 12,30 |
Zulagen
An Vorarbeiter und besonders qualifizierte Arbeiter können Leistungszulagen bis zu 15 % zu den vorstehenden Stundenlöhnen gewährt werden. Die Festsetzung dieser Zulagen erfolgt durch den Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Bei Leitergerüst-, Dacharbeiten und Arbeiten in Gondeln gebührt
eine Zulage von EUR 0,82 pro Stunde.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Lohnordnung für Steiermark
Kollektivvertragslöhne | Stundenlohn ab 1. Mai 2023 in Euro |
---|---|
nach dem 3. Gesellen- und Gehilfenjahr | 15,30 |
im 3. Gesellen- und Gehilfenjahr | 14,01 |
im 1. und 2. Gesellen- und Gehilfenjahr | 12,93 |
qualifizierte Hilfsarbeiter | 13,43 |
Hilfsarbeiter | 12,30 |
Dachzulage
Für Dacharbeiten (Zierlichten, Glashäuser, Gerüstarbeiten und Arbeiten in Gondeln) erhält der Glasergeselle für die tatsächlich geleistete Arbeitsstunde
einen Zuschlag von EUR 0,91
Marmorglaszulage
Die Marmorglaszulage beträgt pro Stunde EUR 1,00
Diese Zulage erhält nur der Glasergehilfe bei Verlegungsarbeiten in Kitt für die tatsächlich geleistete Verlegungsarbeit.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Lohnordnung für Tirol
Kollektivvertragslöhne | Stundenlohn ab 1. Mai 2023 in Euro |
---|---|
nach dem 3. Gesellen- und Gehilfenjahr | 15,30 |
im 3. Gesellen- und Gehilfenjahr | 14,01 |
im 1. und 2. Gesellen- und Gehilfenjahr | 12,93 |
qualifizierte Hilfsarbeiter | 13,43 |
Hilfsarbeiter | 12,30 |
Zulagen
a) Für Arbeiten auf Glasdächern, Zierlichten an Glashäusern, auf Gerüsten und in Gondeln ab 4m Höhe EUR 0,91
b) Bleiverglasung und Glasarbeiten mit Klebstoffen in geschlossen Räumen EUR 0,91
c) Marmorglasverlegung mit Klebstoffen EUR 1,00
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Lohnordnung für Vorarlberg
Kollektivvertragslöhne | Stundenlohn ab 1. Mai 2023 in Euro |
---|---|
nach dem 3. Gesellen- und Gehilfenjahr | 15,30 |
im 3. Gesellen- und Gehilfenjahr | 14,01 |
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr | 12,93 |
qualifizierte Hilfsarbeiter | 13,43 |
Hilfsarbeiter | 12,30 |
Lohnordnung für Wien
Kollektivvertragslöhne | Stundenlohn ab 1. Mai 2023 in Euro |
---|---|
nach dem 3. Gesellen- und Gehilfenjahr | 15,30 |
im 3. Gesellen- und Gehilfenjahr | 14,01 |
im 1. und 2. Gesellen- und Gehilfenjahr | 12,93 |
qualifizierte Hilfsarbeiter | 13,43 |
Hilfsarbeiter | 12,30 |
Zulagen
a) Für Arbeiten auf Glasdächern, Zierlichten an Glashäusern, auf Gerüsten und in Gondeln ab 4m Höhe EUR 0,91
b) Bleiverglasung und Glasarbeiten mit Klebstoffen in geschlossenen Räumen EUR 0,91
c) Marmorglasverlegung mit Klebstoffen EUR 1,00
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
B. Lohnordnung für die Hohlglasveredler (bundeseinheitlich)
Kollektivvertragslöhne | Stundenlohn ab 1. Mai 2023 in Euro |
---|---|
nach dem 3. Gehilfenjahr | 15,09 |
im 2. und 3. Gehilfenjahr | 13,73 |
im 1. Gehilfenjahr | 12,35 |
qualifizierte Hilfsarbeiter nach dreijähriger Verwendung im Beruf | 13,22 |
sonstige Hilfsarbeiter | 12,35 |
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
C. Lehrlingseinkommen
Lehrjahr | Stundenlohn ab 1. Mai 2023 in Euro |
---|---|
im 1. Lehrjahr | 4,90 |
im 2. Lehrjahr | 6,40 |
im 3. Lehrjahr | 9,60 |
im 4. Lehrjahr | 11,10 |
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Artikel III – Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische
Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
Artikel IV – Änderung des Rahmenkollektivvertrages
In § 2 lautet in Ziffer 1 der 2. Satz neu:
In sämtlichen kollektivvertraglichen Arbeitszeitverteilungsmodellen ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des § 11 Abs. 2, 2a und 2b Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.
In § 2A Ziffer 1 wird der 2. Satz gestrichen.
In § 2B wird die Ziffer 8 gestrichen.
Im § 4 Ziffer 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
Das Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr steht auch am letzten Tag der Dienstreise in voller Höhe zu.
Im § 4 Ziffer 2 wird nach dem sechsten Satz folgender Satz eingefügt:
Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EStG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um zehn Prozent einmalig erhöht.
Im § 5 Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2023 € 7,00 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2024 € 7,70 pro Arbeitstag.
Im § 7 Abschnitt B Ziffer 1 lautet der zweite Satz neu wie folgt:
Dieser Urlaubszuschuss beträgt 4 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen. Ab 1.1.2024 beträgt der Urlaubszuschuss 4,33 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen.
§ 7 Abschnitt B Ziffer 2 lautet neu:
Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubs fällig.
Der Urlaubszuschuss ist bei einem Verbrauch von mehr als einer Woche Urlaub zwei Wochen vor Urlaubsantritt fällig, jedoch spätestens mit dem Junilohn auszuzahlen.
§ 8A Ziffer 1 Weihnachtsgeld für Vorarlberg lautet neu:
Am ersten Freitag im Dezember ist allen in den Betrieben Beschäftigten eine Weihnachtsremuneration für das Kalenderjahr auszubezahlen. Diese beträgt für Arbeitnehmer, die mindestens 1 Jahr ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind 3 Wochenlöhne; ab 1.1.2024 3,4 Wochenlöhne; ab 1.1.2025 3,8 Wochenlöhne und ab 1.1.2026 4,33 Wochenlöhne.
Die Weihnachtsremuneration beträgt für Arbeitnehmer, die mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind 4 Wochenlöhne und ab 1.1.2024 4,33 Wochenlöhne.
Artikel V – Empfehlung
Die Sozialpartner werden eine gemeinsame öffentliche Erklärung verfassen, um die steuerfreien Taggeldsätze von derzeit bis zu € 26,40 durch eine gesetzliche Änderung auf einen höheren, steuerfreien Betrag anzuheben.
Artikel VI – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2023. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2024.
Wien, am 23. März 2023
Für die
Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler
Mst. Walter Stackler
Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer
Anhang − Aktuelle Werte
ab 1. Mai 2023 | |
---|---|
Taggeld gem. § 5 Ziffer 4 | € 7,00 |
Taggeld gem. § 4 Ziffer 2 | € 26,40*) |
*) Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um 10 Prozent einmalig erhöht.