Lohnordnung Glasbe- und Verarbeitung, Flachglasschleiferei, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2024
- Gültigkeit:
- 1.6.2024 - 31.5.2025
- Gilt für:
- Österreichweit
Zusatzkollektivvertrag
zum Kollektivvertrag der glasbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Flachglasschleiferbetriebe vom 1. Jänner 1990.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
1. räumlich: für das gesamte Gebiet der Republik Österreich
2. fachlich: für die industriellen Betriebe der Glasbe- und -verarbeitung einschließlich der Flachglasschleiferbetriebe
3. persönlich: für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge
II. Lohnrechtlicher Teil
1. Glasschleifer mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt ....... € 2.871,24
2. Professionisten mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt ... € 2.657,20
3. Qualifizierte Arbeiter .... € 2.398,81
4. Arbeiter, angelernt ....... € 2.203,91
5. Hilfsarbeiter ................. € 2.034,08
Lehrlingseinkommen
Das Lehrlingseinkommen beträgt pro Monat
im 1. Lehrjahr ........... 33,5 %
im 2. Lehrjahr ........... 41 %
im 3. Lehrjahr ........... 61 %
im 4. Lehrjahr ........... 75 %
des kollektivvertraglichen Monatsbezuges (siehe Punkt 22) der Lohngruppe 2, Professionisten mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt.
Dem Lehrling sind die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, zu bevorschussen und im Fall eines positiven Abschlusses so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internatsaufenthaltes entspricht, das volle Lehrlingseinkommen verbleibt.
Günstigere Regelungen werden davon nicht betroffen.
Nachtarbeitszulage
Die Nachtarbeitszulage beträgt ...... € 3,0159
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 301,59)
Nachmittagsschichtzulage
Die Nachmittagsschichtzulage beträgt .... € 0,9711
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 97,11)
In den Flachglasschleiferbetrieben wird weiterhin Nässezulage im Ausmaß von 5 % der jeweiligen Grundvergütung gemäß Punkt 25 gewährt.
Essensvergütung
Sind Kraftfahrer bzw. mitfahrende Arbeitnehmer auf Grund der ihnen aufgetragenen Fahrten außerhalb des Arbeitsortes verhindert, im Betrieb das Mittagessen einzunehmen, so erhalten sie, sofern die Abwesenheit die Zeit zwischen 11.30 und 14 Uhr umfasst, eine Essensvergütung von ...... € 18,16
Dauert die Abwesenheit im Sinne des vorhergehenden Satzes länger als 8 Stunden, beträgt die Essensvergütung insgesamt ...... € 30,58
Dauert eine solche Abwesenheit länger als 12 Stunden und ist diese mit einer beantragten und genehmigten Übernachtung verbunden, so beträgt die Essensvergütung insgesamt ...... € 40,63
III. Erhöhung der Monatsbezüge (Ist-Erhöhung)
Die IST-Löhne sind um 6,3 %, maximal jedoch um 350,- Euro brutto pro Monat zu erhöhen.
Arbeiter und Arbeiterinnen, die nach dem 31.5.2024 in ein Unternehmen eintreten, haben keinen Anspruch auf die jeweilige Erhöhung ihres Ist-Lohnes.
Die innerbetrieblichen Zulagen sind um 6,3 % zu erhöhen.
IV. Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2024
Ermächtigung zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen bzw. Einzelvereinbarungen zur Auszahlung einer Mitarbeiterprämie nach § 124b Z 447 EStG:
1. Arbeitgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) in Höhe von maximal € 3.000,- steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBl I 200/2023) gewähren.
2. In Betrieben mit Betriebsrat kann eine solche Mitarbeiter:innenprämie nur mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
3. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) für sämtliche Arbeitnehmer:innen des Betriebes ersetzt werden. Einzelvereinbarungen mit allen Arbeitnehmer:innen sind zulässig, aber nicht notwendig.
4. Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung gemäß Punkt 2. oder 3. erfolgt, ist allen Arbeitnehmer:innen die Mitarbeiter:innenprämie grundsätzlich in derselben Höhe zu gewähren. Nur folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe sind zulässig:
- wenn die Mitarbeiter:innenprämie für Teilzeit-beschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit aliquotiert wird,
- wenn nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 der Anspruch aliquotiert wird,
- wenn nach Jahren der Betriebszugehörigkeit differenziert wird,
- wenn nach Arbeiter:innen und Lehrlingen differenziert wird,
- wenn eine degressive Staffelung nach der Lohnhöhe vereinbart wird (höhere Prämien für Bezieher:innen niedrigerer Einkommen),
- wenn vereinbart wird, dass für Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch keine Mitarbeiter:innenprämie gebührt. Unzulässig sind Ausnahmen für Zeiten ohne Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) gem. § 2 Abs 1 EFZG (idF BGBl I 153/2017), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gem. § 2 Abs 5 EFZG idF BGBl I 153/2017) oder bei Kur- und Erholungsaufenthalten, Aufenthalten in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheime gem. § 2 Abs 2 oder Abs 6 EFZG (idF BGBl I 153/2017).
5. Individuelle Zielerreichungen (z.B. bestandene Fach-prüfung, besondere Arbeitsleistung, Belohnungen) sind keine geeigneten Kriterien für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Arbeitnehmer:innen eines Betriebes als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.
6. Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind rechtsunwirksam. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.
7. Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.
8. Bei Beginn von Arbeitsverhältnissen nach dem 1.1.2024 darf die Mitarbeiter:innenprämie aliquotiert werden.
9. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2024 darf die noch nicht ausbezahlte Mitarbeiter:innenprämie oder noch nicht ausbezahlte Teile davon aliquotiert werden.
10. Eine Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mit-arbeiter:innenprämie ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer verschuldeten Entlassung und bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt.
11. Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des/der Arbeit-nehmer:in, steht den unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen.
12. Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447 lit b EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) zu beachten.
V. Rahmenrechtliche Änderung
Das Muster eines Dienstzettels wird an den neuen gesetzlichen Mindestinhalt angepasst und durch folgenden Text ersetzt:
DIENSTZETTEL – MUSTER GEMÄSS § 2 AVRAG
(für Dienstverhältnisse, die nach dem 27.3.2024 begonnen haben)
1. Name und Anschrift des / der Arbeitgeber:in:
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
2. Name und Anschrift des / der Arbeitnehmer:in:
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
3. Beginn des Arbeitsverhältnisses:
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
4. Das Dienstverhältnis ist unbefristet* / befristet bis ……………………………………(Datum) *
5. Für die Kündigungsfrist gelten die Bestimmungen des ABGB bzw. des § 9 des Kollektivvertrages für Arbeiter:innen in der Glasbe- und -verarbeitende Industrie.
Kündigungstermin: …………………………………………………………………………………………………………
Kündigungsverfahren: Die Kündigung kann schriftlich oder mündlich erfolgen und wird auf das Kündigungsverfahren in § 105 verwiesen.
6. Gewöhnlicher Arbeits- bzw. Einsatzort: …………………………………………………
(Falls zutreffend:) Wechselnde Arbeitsorte:* …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
Sitz des Unternehmens, falls von obiger Adresse abweichend:
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
7. Einstufung laut Kollektivvertrag*, Betriebsvereinbarung*, innerbetriebliches Lohnschema* in Lohngruppe: ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
8. Vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung:
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
9. Bruttolohn monatlich: ………………………………………………………………………………………………
Prämie*: …………………………………………………………………………………………………………………………………
Fälligkeit und Art der Auszahlung: …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
Allfällige sonstige Entgeltbestandteile*: …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachts-remuneration) richten sich nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag.
Überstundenvergütung erfolgt gemäß AZG bzw. dem anzuwendenden Kollektivvertrag.
Die Bezüge werden auf das vom Arbeitnehmer / von der Arbeitnehmerin bekanntgegebene Konto überwiesen.
10. Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes richtet sich nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes und allenfalls anzuwendenden Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetzes sowie des Kollektivvertrages.
Urlaubsausmaß pro Arbeits-* / Kalenderjahr*:
………………………………… Werktage* / Arbeitstage*.
11. Die wöchentliche Normalarbeitszeit richtet sich nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag und beträgt ………… Stunden.*
Bei Teilzeitbeschäftigten: Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ……………… Stunden.*
Die Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richtet sich nach der Vereinbarung* / Betriebsvereinbarung*.
(Falls zutreffend:)* Die Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen richtet sich nach der Vereinbarung* / Betriebsvereinbarung*.
12. Anwendbarer Kollektivvertrag: Kollektivvertrag für die industriellen Betriebe der Glasbe- und Verarbeitung einschließlich der Flachglasschleiferbetriebe.
Anwendbare Betriebsvereinbarungen:* ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarungen* liegen im …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Einsichtnahmeort) zur Einsichtnahme auf.
13. Sozialversicherungsträger: Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergerstraße 15-19.
Betriebliche Vorsorgekasse: ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………(Name und Adresse).
14. Die Probezeit beträgt gemäß § 9 des anwendbaren Kollektivvertrages 1 Monat.
Probezeit bis: ……………………………………………………………………………………………(Datum).
15. (Falls zutreffend:) Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung:
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
............................
Ort, Datum
Dienstzettel übernommen:
..............................
(Unterschrift Arbeitnehmer/in)
.............................
(Unterschrift Arbeitgeber/in)
* Nichtzutreffendes streichen
VI. Geltungsbeginn
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
Der lohnrechtliche Teil vom 6. Juni 2023 tritt außer Kraft. Der lohnrechtliche Teil gilt bis 31. Mai 2025.
Wien, am 21. Mai 2024
FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE
Der Obmann:
DI Johann Eggerth e.h.
Der Geschäftsführer:
MMag. Alexander Krissmanek e.h.
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Produktionsgewerkschaft
Der Bundesvorsitzende:
Reinhold Binder e.h.
Der Bundesgeschäftsführer:
Peter Schleinbach e.h.
Der Sekretär:
Franz Stürmer e.h.