Lohnordnung Schädlingsbekämpfung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.3.2019
- Gültigkeit:
- 1.3.2019 - 29.2.2020
- Gilt für:
- Österreichweit
Lohnordnung
für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie
für gewerbliche Lehrlinge in der
Schädlingsbekämpfung
§ 1 Kollektivvertragsparteien
Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, andererseits.
§ 2 Geltungsbereich
a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
b) Fachlich: Für alle der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger angehörenden Mitgliedsbetriebe des Berufszweiges der Schädlingsbekämpfer einschließlich Vogel- und Taubenabwehr.
c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge, im Folgenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genannt.
§ 3 Lohnordnung
1) Lohngruppe 1
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit abgeschlossener Lehrzeit im Lehrberuf Schädlingsbekämpferin/Schädlingsbekämpfer, die die Lehrabschlussprüfung nicht erfolgreich abgelegt haben, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schädlingsbekämpfung, erhalten pro Stunde € 9,22
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in die Lohngruppe 2 umgereiht. Gleichzeitig ist ihr/ihm für den Zeitraum zwischen der Beendigung der Lehrzeit bis zur Umreihung in die Lohngruppe 2 die Differenz zwischen den Lohngruppen 2 und 1 nachzuzahlen.
Keine Nachzahlung erfolgt, wenn:
a) der Ist-Stundenlohn während dieser Zeit gleich hoch oder höher war, als der Mindestlohn der Lohngruppe 2,
b) die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer sich unentschuldigt nicht vor Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung angemeldet hat,
c) unentschuldigt nicht zum ersten anberaumten Termin angetreten ist,
d) die Prüfung zum ersten anberaumten Termin nicht bestanden hat.
2) Lohngruppe 2
Schädlingsbekämpferin/Schädlingsbekämpfer - Facharbeiterin/Facharbeiter erhalten pro Stunde € 11,19
3) Lehrlingsentschädigungen
Lehrlinge erhalten monatlich im:
1. Lehrjahr € 684,00
2. Lehrjahr € 882,00
3. Lehrjahr € 1.081,00
4) Trennungszulage
Trennungszulage gem. § 7 Ziffer 4 des Rahmenkollektivvertrages pro Tag gebührt ein Betrag von € 15,10
§ 4 Begünstigungsklausel
Bestehende günstigere Vereinbarungen zwischen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers werden durch diese Lohnordnung nicht berührt.
§ 5 Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2019 in Kraft und ist auf 12 Monate befristet.
Wien, am 20. Februar 2019
Für die
Bundesinnung der chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63
KommR Mag. DDr. Günter Reisinger
Bundesinnungsmeister
Mag. Erwin Czesany
Bundesinnungsgeschäftsführer
KommR Marianne Jäger
Berufszweigobfrau
Für die
Gewerkschaft vida
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
Roman Hebenstreit
Vorsitzender
Bernd Brandstetter
Bundesgeschäftsführer
Monika Rosensteiner
Fachbereichsvorsitzende
Ursula Woditschka
Fachbereichssekretärin