Lohnordnung gewerbliche Forstunternehmen, Arbeiter/innen, gültig ab 1.3.2024

Gültigkeit:
1.3.2024 - 28.2.2025
Gilt für:
Österreichweit

Abschlussprotokoll der Kollektivvertragsverhandlung über den Kollektivvertrag für Arbeiter/innen in den gewerblichen Forstunternehmen 2024

Folgende Änderungen zum Kollektivvertrag für Arbeitnehmer /innen in den gewerblichen Holzschlä­gerungsunternehmen Österreichs, abgeschlossen am 12. April 2002, gültig ab 1. März 2002, in der Fassung vom 1. März 2023, werden beschlossen:

1. Lohntafel gültig ab 1. März 2024 bis 28. Februar 2025 (Anlage A)

Kollektivvertragliche Mindeststundenlöhne ab 1.3.2024:

  Kategorie  Zeitlohn in Euro Akkordlohn in Euro 
 1.Hilfsarbeiter (Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung, die für einfache Tätigkeiten eingestellt werden, wie zum Beispiel: Beseitigung von Schlagabraum auf Forstwegen, Brennholzerzeugung ohne Motorsäge, Freischneidearbeiten ohne Motorsage, händische Holzlieferung, händische Schlagräumung, Pflanzarbeiten, Pflanzenschutzarbeiten, Reinigungstätigkeiten) 11,25  14,06
 2.Waldarbeiter (Arbeitnehmer mit Zweckausbildung) 11,53 14,41 
 3.Waldarbeiter mit Forstfacharbeiterprüfung 13,29  16,61 
 4.Professionisten (Mechaniker, Schlosser, Schmiede) 13,55 16,94 
 5.Maschinisten für voll- und teilmechanisierte Holzerntesysteme (Harvester, Forwarder, Seilkräne) 16,56  20,70


Zulagen/Pauschalen  Zeitlohn in Euro Akkordlohn in Euro
Gerätefahrerzulage (z. B. Schlepper, Traktor, Seilwinde) für Hilfsarbeiter und Waldarbeiter 1,74  2,18 
Partieführerzulage für Hilfsarbeiter und Waldarbeiter 1,74 2,18
Motorsägenpauschale § 9 Abs. 2 2,02 
Motorsägenpauschale für Instandhaltung § 9 Abs. 2 und 5 0,68 


2. Lehrlingsentschädigungen ab 1.3.2024 monatlich in Euro (Anlage B):

Lehrling im 1. Lehrjahr 1.435,18 Euro
Lehrling im 2. Lehrjahr 1.750,58 Euro
Lehrling im 3. Lehrjahr 2.065,98 Euro
Forsttechniker Zeitlohn: 2.350,88 Euro

3. Mitarbeiterprämie 2024

Die Vertragspartner kommen überein, im Kollektivvertrag eine Ermächtigung über die Gewährung einer steuer- und abgabenfreien Mitarbeiterprämie gemäß 124b Ziffer 447 EStG 1988 für das Kalenderjahr 2024 zu vereinbaren. Die Formulierung der Ermächtigung wird nach Abstimmung mit dem BMF erfolgen.

4. Gefahrenzulage

Die Vertragspartner kommen überein, im Laufe des Jahres Beispiele für besondere Gefahrensituationen im Rahmen der Berufsausübung zu identifizieren, welche die Grundlage für eine steuerfreie Auszahlung einer Gefahrenzulage sein können. Die Möglichkeit der steuerfreien Auszahlung ist in weiterer Folge vorab mit dem Bundesministerium für Finanzen zu klären.

5. Wirksamkeit und Geltungsdauer

Diese Änderungen des Kollektivvertrages treten am 1. März 2024 in Kraft und gelten bis zum 28. Februar 2025.


Für den Fachverband der gewerblichen Dienstleister:

Peter Konrad

Bundesvorsitzender Forstunternehmer

Mag. Thomas Kirchner

Fachverbandsgeschäftsführer

Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft PRO-GE

Franz Stürmer

Sekretär

Fabian Fluch

Bundesbranchenvorsitzender Agrar


Wien, am 1. Februar 2024