Lohnordnung gewerbliche Forstunternehmen, Arbeiter/innen, gültig ab 1.3.2024
- Gültigkeit:
- 1.3.2024 - 28.2.2025
- Gilt für:
- Österreichweit
Abschlussprotokoll der Kollektivvertragsverhandlung über den Kollektivvertrag für Arbeiter/innen in den gewerblichen Forstunternehmen 2024
Folgende Änderungen zum Kollektivvertrag für Arbeitnehmer /innen in den gewerblichen Holzschlägerungsunternehmen Österreichs, abgeschlossen am 12. April 2002, gültig ab 1. März 2002, in der Fassung vom 1. März 2023, werden beschlossen:
1. Lohntafel gültig ab 1. März 2024 bis 28. Februar 2025 (Anlage A)
Kollektivvertragliche Mindeststundenlöhne ab 1.3.2024:
Kategorie | Zeitlohn in Euro | Akkordlohn in Euro | |
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1. | Hilfsarbeiter (Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung, die für einfache Tätigkeiten eingestellt werden, wie zum Beispiel: Beseitigung von Schlagabraum auf Forstwegen, Brennholzerzeugung ohne Motorsäge, Freischneidearbeiten ohne Motorsage, händische Holzlieferung, händische Schlagräumung, Pflanzarbeiten, Pflanzenschutzarbeiten, Reinigungstätigkeiten) | 11,25 | 14,06 |
2. | Waldarbeiter (Arbeitnehmer mit Zweckausbildung) | 11,53 | 14,41 |
3. | Waldarbeiter mit Forstfacharbeiterprüfung | 13,29 | 16,61 |
4. | Professionisten (Mechaniker, Schlosser, Schmiede) | 13,55 | 16,94 |
5. | Maschinisten für voll- und teilmechanisierte Holzerntesysteme (Harvester, Forwarder, Seilkräne) | 16,56 | 20,70 |
Zulagen/Pauschalen | Zeitlohn in Euro | Akkordlohn in Euro |
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Gerätefahrerzulage (z. B. Schlepper, Traktor, Seilwinde) für Hilfsarbeiter und Waldarbeiter | 1,74 | 2,18 |
Partieführerzulage für Hilfsarbeiter und Waldarbeiter | 1,74 | 2,18 |
Motorsägenpauschale § 9 Abs. 2 | 2,02 | |
Motorsägenpauschale für Instandhaltung § 9 Abs. 2 und 5 | 0,68 |
2. Lehrlingsentschädigungen ab 1.3.2024 monatlich in Euro (Anlage B):
Lehrling im 1. Lehrjahr 1.435,18 Euro
Lehrling im 2. Lehrjahr 1.750,58 Euro
Lehrling im 3. Lehrjahr 2.065,98 Euro
Forsttechniker Zeitlohn: 2.350,88 Euro
3. Mitarbeiterprämie 2024
Die Vertragspartner kommen überein, im Kollektivvertrag eine Ermächtigung über die Gewährung einer steuer- und abgabenfreien Mitarbeiterprämie gemäß 124b Ziffer 447 EStG 1988 für das Kalenderjahr 2024 zu vereinbaren. Die Formulierung der Ermächtigung wird nach Abstimmung mit dem BMF erfolgen.
4. Gefahrenzulage
Die Vertragspartner kommen überein, im Laufe des Jahres Beispiele für besondere Gefahrensituationen im Rahmen der Berufsausübung zu identifizieren, welche die Grundlage für eine steuerfreie Auszahlung einer Gefahrenzulage sein können. Die Möglichkeit der steuerfreien Auszahlung ist in weiterer Folge vorab mit dem Bundesministerium für Finanzen zu klären.
5. Wirksamkeit und Geltungsdauer
Diese Änderungen des Kollektivvertrages treten am 1. März 2024 in Kraft und gelten bis zum 28. Februar 2025.
Für den Fachverband der gewerblichen Dienstleister:
Peter Konrad
Bundesvorsitzender Forstunternehmer
Mag. Thomas Kirchner
Fachverbandsgeschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft PRO-GE
Franz Stürmer
Sekretär
Fabian Fluch
Bundesbranchenvorsitzender Agrar
Wien, am 1. Februar 2024