Lohnordnung gewerbliche Forstunternehmen, Arbeiter/innen, gültig ab 1.3.2018

Gültigkeit:
1.3.2018 bis 28.2.2019
Gilt für:
Österreichweit

Abschlussprotokoll der Kollektivvertragsverhandlung über den Kollektivvertrag für Arbeiter/innen in den gewerblichen Forstunternehmen 2018

folgende Änderungen zum Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/innen in den gewerblichen Holzschlä­ gerungsunternehmen Österreichs, abgeschlossen am 12. April 2002, gültig ab 1. März 2002, in der Fassung vom 1. März 2017, werden beschlossen:

1. Änderung der Lohntafel (Anlage A):

Kat.  Zeitlohn Akkordlohn
1. Hilfsarbeiter (Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung, die für einfache Tätigkeiten eingestellt werden, wie zum Beispiel: Beseitigung von Schlagabraum auf Forstwegen, Brennholzerzeugung ohne Motorsäge, Freischneidearbeiten ohne Motorsäge, händische Holzlieferung, händische Schlagräumung, Pflanzarbeiten, Pflanzenschutzarbeiten,  Reinigungstätigkeiten) 8,69 10,86
2. Waldarbeiter (Arbeitnehmer mit Zweckausbildung) 8,91 11,14
3. Waldarbeiter mit Forstfacharbeiterprüfung 10, 27 12,84
4. Professionisten (Mechaniker, Schlosser, Schmiede) 10, 48 13,10
5. Maschinisten für voll- und teilmechanisierte Holzerntesysteme (Harvester, Forwarder, Seilkräne) 12 , 82 16,03
 
Gerätefahrerzulage (z. B. Schlepper, Traktor, Seilwinde) für Hilfsarbeiter und Waldarbeiter 1,34 1,65
Partieführerzulage für Hilfsarbeiter und Waldarbeiter 1,34 1,65
Motorsägenpauschale § 9 Abs. 2 1,56
Motorsägenpauschale für Instandhaltung § 9 Abs. 2 und 5 0,53

2. Änderung der Lehrlingsentschädigung (Anlage B)

Lehrberuf Forsttechnik (Anlage B)

Auf Basis des im Bundesberufsausbildungsbeirat (BBAB) am 24. November 2015 beschlossenen Vorschlages für eine Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Forsttechnik (Forsttechnik-Ausbildungsordnung) erzielen die Sozialpartner Einvernehmen über folgenden lohnrechtlichen Bedingungen für die Beschäftigung von Lehrlingen für den Lehrberuf Forsttechnik:

Lehrling im 1. Lehrjahr ...... Lehrlingsentschädigung: ca. EUR 1.110,08 pro Monat
Lehrling im 2. Lehrjahr ...... Lehrlingsentschädigung: ca. EUR 1.354,03 pro Monat
Lehrling im 3. Lehrjahr ...... Lehrlingsentschädigung: ca. EUR 1.597,98 pro Monat

Forsttechniker .................... Zeitlohn: ca. EUR 1.818,35 pro Monat

3. Wirksamkeit und Geltungsdauer

Diese Änderungen des Kollektivvertrages treten am 1. März 2018 in Kraft und gelten bis zum 28. Februar 2019.


Für den Fachverband der gewerblichen Dienstleister:

Peter Konrad

Bundesvorsitzender
Forstunternehmer

Mag. Thomas Kirchner

Fachverbandsgeschäftsführer


Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE:

Alois Karner

Sekretär

Josef Reisenbichler

Bundesbranchenvorsitzender Agrar


Wien, am 14. März 2018