Lohnordnung Gewerbe Agrarservice, Arbeiter/innen, gültig ab 1.3.2025

Gültigkeit:
1.3.2025 - 28.2.2026
Gilt für:
Österreichweit

Anhang A

Lohnordnung
Gültig ab 1. März 2025 bis 28. Februar 2026

Lohn-gruppenBezeichnungMonatslohn
§ 6 Abs. 1 und § 6a
Monatslohn
§ 6 Abs. 7 und § 6b
Stunden-Lohn § 6 Abs. 1
1Arbeiter, die für einfache Tätigkeiten eingestellt werden, wie z.B.: Pflanzarbeiten, Unkrautregulierung (händisch oder mit Maschine), Maisentfahnen, händische Ernte, Arbeiten auf Erntemaschinen (Sortieren, Reinigen), händische Mäharbeiten, Abdecken von Siloanlagen, Bedienung von Maschinen im Stationärbetrieb, mechanische Reinigungstätigkeiten1.962,842.058,43

11,73

 

 

2Angelernter Arbeiter (Arbeitnehmer/in ohne landwirtschaftliche Lehrabschlussprüfung (LAP) sowie Arbeitnehmer/in mit Zweckausbildung)
Facharbeiter mit Fachschulabschluss im 1. Jahr der Berufstätigkeit
2.025,352.123,9912,10
3Facharbeiter mit landwirtschaftlicher LAP
Facharbeiter mit Fachschulabschluss nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit
2.150,362.255,0912,85
4Maschinenführer (Traktorfahrer/in, Fahrer/in von Arbeitsmaschinen) mit landwirtschaftlicher LAP ab dem 3. Dienstjahr bzw. ohne landwirtschaftliche LAP mit Zweckausbildung ab dem 5. Dienstjahr2.300,402.412,4313,74
5Professionisten, sofern sie überwiegend in ihrem erlernten Beruf verwendet werden (Bau- und Landmaschinen-techniker/in, Metalltechniker/in, KFZ-Techniker/in)2.401,452.518,4014,35