Lohnordnung Gewerbe Agrarservice, Arbeiter/innen, gültig ab 1.3.2022
- Gültigkeit:
- 1.3.2022 - 28.2.2023
- Gilt für:
- Österreichweit
Anhang A
Lohnordnung
Gültig ab 1. März 2022 bis 28. Februar 2023
Lohn-gruppen | Bezeichnung | Monatslohn § 6 Abs. 1 und § 6a | Monatslohn § 6 Abs. 7 und § 6b | Stunden-Lohn § 6 Abs. 1 |
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1 | Arbeiter, die für einfache Tätigkeiten eingestellt werden, wie z.B.: Pflanzarbeiten, Unkrautregulierung (händisch oder mit Maschine), Maisentfahnen, händische Ernte, Arbeiten auf Erntemaschinen (Sortieren, Reinigen), händische Mäharbeiten, Abdecken von Siloanlagen, Bedienung von Maschinen im Stationärbetrieb, mechanische Reinigungstätigkeiten | 1.623,38 | 1.702,44 | 9,70
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2 | Angelernter Arbeiter (Arbeitnehmer/in ohne landwirtschaftliche Lehrabschlussprüfung (LAP) sowie Arbeitnehmer/in mit Zweckausbildung) Facharbeiter mit Fachschulabschluss im 1. Jahr der Berufstätigkeit | 1.675,08 | 1.756,66 | 10,01 |
3 | Facharbeiter mit landwirtschaftlicher LAP Facharbeiter mit Fachschulabschluss nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit | 1.778,48 | 1.865,09 | 10,62 |
4 | Maschinenführer (Traktorfahrer/in, Fahrer/in von Arbeitsmaschinen) mit landwirtschaftlicher LAP ab dem 3. Dienstjahr bzw. angelernter Arbeiter/in ab dem 5. Dienstjahr | 1.902,56 | 1.995,22 | 11,37 |
5 | Professionisten, sofern sie überwiegend in ihrem erlernten Beruf verwendet werden (Bau- und Landmaschinentechniker/in, Metalltechniker/in, KFZ-Techniker/in) | 1.985,28 | 2.081,97 | 11,86 |
Zur Berechnung von Stundenlöhnen ist der Monatslohn durch 167,4 zu teilen. Die Überstundengrundvergütung und Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlages beträgt 1/167,4 des Monatslohnes (bei 38,5 Wochenstunden Normalarbeitszeit) ohne Zulagen und Zuschläge.
Nachtzulage laut § 9/4 in der Höhe von € 2,69