Lohnordnung für das Fotografengewerbe Niederösterreich gültig ab 1.6.2018
- Gilt für:
- Niederösterreich
Kollektivvertragsvereinbarung
abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Berufsfotografen für Niederösterreich einerseits, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, andererseits.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt:
a) Räumlich: für das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich
b) Fachlich: gilt für alle Mitglieder der Landesinnung der Berufsfotografen für Niederösterreich
c) Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Lehrlinge sowie für die Arbeiterinnen und Arbeiter (im folgenden Arbeitnehmer genannt).
§ 2 Neufassung der kollektivvertraglichen Monatslöhne
Die kollektivvertraglichen Monatslöhne werden mit 1. Juni 2018 für Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung und Facharbeiter/innen mit abgeschlossener Fotografenlehre ohne Lehrabschlussprüfung um 5,9 Prozent erhöht.
Für Qualifizierte Facharbeiter/innen mit abgeschlossener Fotografenlehre mit Lehrabschlussprüfung und Qualifizierte Facharbeiter/innen nach dem 1. Berufsjahr werden die kollektivvertraglichen Monatslöhne mit 1. Juni 2018 um 2,6 Prozent erhöht.
Die kollektivvertraglichen Monatslöhne betragen ab 1. Juni 2018 für:
Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung
Monatslohn .......... Euro 1.175,49
Facharbeiter/innen
(mit abgeschlossener Fotografenlehre ohne Lehrabschlussprüfung)
Monatslohn .......... Euro 1.291,98
Qualifizierte Facharbeiter/innen
(mit abgeschlossener Fotografenlehre mit Lehrabschlussprüfung)
Monatslohn .......... Euro 1.344,06
Qualifizierte Facharbeiter/innen nach dem 1. Berufsjahr
Monatslohn .......... Euro 1.539,00
Gültigkeitsdauer der Lohntabelle
Diese Lohntabelle gilt als integrierter Bestandteil des Kollektivvertrages für das Fotografengewerbe in Niederösterreich und tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft .
Über die Lohntabelle kann mit eingehender Begründung nach vorheriger zweimonatiger Ankündigung zum Monatsende von einem der beiden Kollektivvertragspartner die Aufnahme von Verhandlungen zwischen den Kollektivvertragspartnern verlangt werden .
§ 3 Neuregelung des Punkt VII Sonderzahlungen im Kollektivvertrag für das Fotografengewerbe, gültig ab 1. Juni 2004
Im Punkt VII des Kollektivvertrages "Sonderzahlungen" wird unter "a) Urlaubszuschuss" der zweite Satz "Dieser Urlaubszuschuss beträgt 3 kollektivvertragliche Wochenlöhne, bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren 4,33 kollektivvertragliche Wochenlöhne." durch "Dieser Urlaubszuschuss beträgt 3 kollektivvertragliche Wochenlöhne, bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr 4,33 kollektivvertragliche Wochenlöhne." ersetzt.
Im Punkt VII des Kllektivvertrages "Sonderzahlungen" wird unter "b) Weihnachtsremuneration" der erste "Alle am 30. November beschäftigten Dienstnehmer haben Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß von 3 kollektivvertraglichen Wochenlöhnen, bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren 4,33 kollektivvertraliche Wochenlöhne." durch "Alle am 30. November beschäftgten Dienstnehmer haben Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß von 3 kollektivvertraglichen Wochenlöhnen, bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr 4,33 kollektivvertragliche Wochenlöhne." ersetzt.
§ 4 Empfehlung
Die Kollektivvertragsparteien empfehlen, bei Überzahlungen die sogenannte "Parallelverschiebung" durchzuführen.
Weiterst gibt es ein Bekenntnis zwischen den Kollektivvertragsparteien, bei den Kollektivvertragsverhandlungen 2019 ernsthaft über eine Parallelverschiebung zu verhandeln.
§ 5 Lehrlingsentschädigungen
Es gilt als vereinbart, dass über eine Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen die Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier einerseits und die Bundesinnung der Berufsfotografen andererseits verhandeln.
§ 6 Begünstigungsklausel
Allfällige, bei Wirksamkeitsbeginn dieser Vereinbarung bestehende günstigere betriebliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 7 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer der Vereinbarung
Die vorliegende Vereinbarung tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft. Die Laufzeit der Lohnvereinbarung und der Lohntabellen beträgt 12 Monate.
Wien, am 23. Mai 2018
Für die Landesinnung der Berufsfotografen für Niederösterreich
Josef Henk
Landesinnungsmeister
Dr. Thomas Sauer
Fachgruppengeschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wolfgang Katzian
Vorsitzender
Karl Dürtscher
Geschäftsbereichsleiter
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung
Michael Ritzinger
Wirtschaftsbereichsvorsitzender
Christian Schuster
Wirtschaftsbereichssekretär