Lohnordnung für das Fotografengewerbe Niederösterreich gültig ab 1.8.2017

Gilt für:
Niederösterreich

Kollektivvertragsvereinbarung

abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Berufsfotografen für Niederösterreich einerseits, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, andererseits.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt:

a) Räumlich: für das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich

b) Fachlich: gilt für alle Mitglieder der Landesinnung der Berufsfotografen für Niederösterreich

c) Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Lehrlinge sowie für die Arbeiterinnen und Arbeiter (im folgenden Arbeitnehmer genannt).

§ 2 Neufassung der kollektivvertraglichen Monatslöhne

Die kollektivvertraglichen Monatslöhne betragen ab 1. August 2017

Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung

Monatslohn .......... Euro 1.110,00

Facharbeiter
(mit abgeschlossener Fotografenlehre ohne Lehrabschlussprüfung)

Monatslohn .......... Euro 1.220,00

Qualifizierte Facharbeiter
(mit abgeschlossener Fotografenlehre mit Lehrabschlussprüfung)

Monatslohn .......... Euro 1.310,00

Qualifizierte Facharbeiter nach dem 1. Berufsjahr

Monatslohn .......... Euro 1.500,00

Gültigkeitsdauer der Lohntabelle 

Diese Lohntabelle gilt als integrierter Bestandteil des Kollektivvertrages für das Fotografengewerbe in Niederösterreich und tritt mit 1. August 2017 in Kraft. Über die Lohntabelle kann mit eingehender Begründung nach vorheriger zweimonatiger Ankündigung zum Monatsende von einem der beiden Kollektivvertragspartner die Aufnahme von Verhandlungen zwischen den Kollektivvertragspartnern verlangt werden.

§ 3 Anrechnung von Karenzzeiten

Die erste Karenzzeit im Dienstverhältnis im Sinne der §§ 15 MSchG bzw. 2 ff VKG wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß im Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten angerechnet (bisher 16 Monate).

§ 4 Streichung des 3. Satzes im Punkt XII im Kollektivvertrag für das Fotografengewerbe, gültig ab 1. Juni 2004

Der 3. Satz "Die Verhandlungen zur Vereinbarung eines neuen Kollektivvertrages haben spätestens vier Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist zu beginnen" wird gestrichen.

§ 5 Lehrlingsentschädigungen

Es gilt als vereinbart, dass über eine Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen die Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier einerseits und die Bundesinnung der Berufsfotografen andererseits verhandeln.

§ 6 Begünstigungsklausel

Allfällige, bei Wirksamkeitsbeginn dieser Vereinbarung bestehende günstigere betriebliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 7 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer der Vereinbarung

Die vorliegende Vereinbarung tritt mit 1. August 2017 in Kraft. Die Laufzeit der Lohnvereinbarung und der Lohntabellen beträgt 10 Monate.


Wien, am 2. Mai 2017

Für die Landesinnung der Berufsfotografen für Niederösterreich

Josef Henk

Landesinnungsmeister

Dr. Thomas Sauer

Fachgruppengeschäftsführer


Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papie

Wolfgang Katzian

Vorsitzender

Karl Dürtscher

Geschäftsbereichsleiter


Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung

Michael Ritzinger

Wirtschaftsbereichsvorsitzender

Christian Schuster

Wirtschaftsbereichssekretär