Lohnordnung für das Fotografengewerbe Niederösterreich gültig ab 1.8.2017
- Gilt für:
- Niederösterreich
Kollektivvertragsvereinbarung
abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Berufsfotografen für Niederösterreich einerseits, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, andererseits.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt:
a) Räumlich: für das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich
b) Fachlich: gilt für alle Mitglieder der Landesinnung der Berufsfotografen für Niederösterreich
c) Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Lehrlinge sowie für die Arbeiterinnen und Arbeiter (im folgenden Arbeitnehmer genannt).
§ 2 Neufassung der kollektivvertraglichen Monatslöhne
Die kollektivvertraglichen Monatslöhne betragen ab 1. August 2017
Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung
Monatslohn .......... Euro 1.110,00
Facharbeiter
(mit abgeschlossener Fotografenlehre ohne Lehrabschlussprüfung)
Monatslohn .......... Euro 1.220,00
Qualifizierte Facharbeiter
(mit abgeschlossener Fotografenlehre mit Lehrabschlussprüfung)
Monatslohn .......... Euro 1.310,00
Qualifizierte Facharbeiter nach dem 1. Berufsjahr
Monatslohn .......... Euro 1.500,00
Gültigkeitsdauer der Lohntabelle
Diese Lohntabelle gilt als integrierter Bestandteil des Kollektivvertrages für das Fotografengewerbe in Niederösterreich und tritt mit 1. August 2017 in Kraft. Über die Lohntabelle kann mit eingehender Begründung nach vorheriger zweimonatiger Ankündigung zum Monatsende von einem der beiden Kollektivvertragspartner die Aufnahme von Verhandlungen zwischen den Kollektivvertragspartnern verlangt werden.
§ 3 Anrechnung von Karenzzeiten
Die erste Karenzzeit im Dienstverhältnis im Sinne der §§ 15 MSchG bzw. 2 ff VKG wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß im Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten angerechnet (bisher 16 Monate).
§ 4 Streichung des 3. Satzes im Punkt XII im Kollektivvertrag für das Fotografengewerbe, gültig ab 1. Juni 2004
Der 3. Satz "Die Verhandlungen zur Vereinbarung eines neuen Kollektivvertrages haben spätestens vier Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist zu beginnen" wird gestrichen.
§ 5 Lehrlingsentschädigungen
Es gilt als vereinbart, dass über eine Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen die Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier einerseits und die Bundesinnung der Berufsfotografen andererseits verhandeln.
§ 6 Begünstigungsklausel
Allfällige, bei Wirksamkeitsbeginn dieser Vereinbarung bestehende günstigere betriebliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 7 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer der Vereinbarung
Die vorliegende Vereinbarung tritt mit 1. August 2017 in Kraft. Die Laufzeit der Lohnvereinbarung und der Lohntabellen beträgt 10 Monate.
Wien, am 2. Mai 2017
Für die Landesinnung der Berufsfotografen für Niederösterreich
Josef Henk
Landesinnungsmeister
Fachgruppengeschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papie
Wolfgang Katzian
Vorsitzender
Karl Dürtscher
Geschäftsbereichsleiter
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung
Michael Ritzinger
Wirtschaftsbereichsvorsitzender
Christian Schuster
Wirtschaftsbereichssekretär