Lohnordnung Feuerfest-, Schornstein-(Kamin-)Bau, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2020
- Gültigkeit:
- 1.5.2020 - 30.4.2021
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage
zum Kollektivvertrag für
Feuerfest- und
Schornstein-(Kamin)Bau
vom 17. Dezember 1964in der Fassung vom 1. Mai 1994
Lohnordnung
und
Rahmenrechtliche Änderungen
Gültig ab1. Mai 2020
Kollektivvertrag
vom 19. März 2020
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung Bau, dem Fachverband der Bauindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, womit der
Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein-(Kamin-)Bau
in seiner letztgültigen Fassung wie folgt abgeändert wird:
Artikel I - Löhne
Mit 1. Mai 2020 werden die kollektivvertraglichen Löhne und Lohnkategorien im § 4 neu festgesetzt.
§ 4 lautet neu:
§ 4 Lohnkategorien und Stundensätze
ab 1.5.2020 in Euro | ||
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a) | Vorarbeiter bei Schornstein-(Kamin)bau | 23,11 € |
b) | Vorarbeiter bei Feuerfestbauten (Ofenvorarbeiter) | 21,78 € |
c) | Schornstein-(Kamin)maurer | 21,42 € |
d) | Feuerungsmaurer nach dem vierten Jahr | 18,42 € |
e) | Feuerungsmaurer nach dem zweiten Jahr | 16,53 € |
f) | Feuerungsmaurer im ersten Jahr | 15,05 € |
Unter Feuerungsmaurer sind Facharbeiter (Lohngruppe IIb des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe) zu verstehen, die zur Erbringung von feuerungstechnischen Arbeiten eingesetzt werden. Zeiten als Feuerungsmaurer sind auch dann anzurechnen, wenn sie bei einem anderen Arbeitgeber erworben wurden.
Erfolgt die Lehrausbildung in einem Betrieb, der dem Zusatzkollektivvertrag Feuerfestbau unterliegt, sind Lehrzeiten auf die Zeiten der Beschäftigungsjahre als Feuerungsmaurer anzurechnen.
Alle Arbeitnehmer, die bei In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrags als Feuerungsmaurer eingestuft waren, sind mit In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrags als Feuerungsmaurer nach dem vierten Jahr einzustufen.
Artikel II - Rahmenrechtliche Änderungen
Rahmenkollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein-(Kamin-)Bau vom 12. April 1994.
§ 5 Schmutz- und Erschwerniszulagen
§ 5 Abs 1 Z 1 lit d lautet:
"d) Bei Reparaturarbeiten an Öfen in Hüttenwerken auf den Stundenlohn € 0,53.“
§ 5 Abs 1 Z 2 lit c lautet:
„c) Für Reparatur- und Abbrucharbeiten bei Absturzhöhe von mehr als 25 m bei Zuhilfenahme von gesicherten maschinellen Hebevorrichtungen (Arbeitskörben), Rohrgerüsten sowie ähnlich gesicherten Vorrichtungen ................ 40 %“
In § 5 Abs 1 Z 3 entfallen die lit a und c zur Gänze; bei lit b entfällt nur die Bezeichnung „b)“.
§ 8 Trennungsgeld
§ 8 lautet neu:
„§ 8. Arbeitnehmer gemäß § 4, die die Voraussetzungen des § 9 Abschn. II Ziff. 1 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe erfüllen, erhalten ein Trennungsgeld in der Höhe von € 27,62 je Kalendertag.
Dieses Trennungsgeld erhöht sich auf € 31,25 je Kalendertag bei Arbeiten in den Bundesländern Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg, weiters in den übrigen Bundesländern in jenen Kurorten, die im Kurorteverzeichnis angeführt sind.“
§ 9 Übernachtungsgeld
§ 9 lautet neu:
„§ 9. Die Regelung des § 9 Abschnitt II des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe kommt in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.“
§12 Kilometergeld
§ 12 Abs 1 Z 3 1. Satz lautet neu:
„3. Die Höhe des Kilometergeldes beträgt € 0,34 je gefahrenem Kilometer und erhöht sich um € 0,04 je gefahrenem Kilometer für jeden mitfahrenden Arbeitnehmer.“
Artikel III - Wirksamkeitsbeginn
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1.5.2020. Die Stundensätze gelten bis 30.4.2021.
Wien, am 19. März 2020
KommR Ing. Hans-Werner Frömmel
Bundesinnungsmeister
Mag. Michael Steibl
Geschäftsführer
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg. z. NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer