Lohnordnung Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2025
- Gültigkeit:
- 1.1.2025 - 31.12.2025
- Gilt für:
- Österreichweit
Lohnvereinbarung
für Arbeiterinnen/Arbeiter in der
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung,
im sonstigen Reinigungsgewerbe
und in Hausbetreuungstätigkeiten
Stand 1. Jänner 2025
§ 1 Kollektivvertragspartner/innen
Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, andererseits.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
(2) Fachlich: Für alle der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger angehörenden Betriebe folgender Berufszweige:
a) Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger und alle sonstigen, nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband zugehörigen Reinigungsgewerbe;
b) Hausbetreuungstätigkeiten.
(3) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge, im Folgenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genannt.
§ 3 Lohnvereinbarung
A) Lohngruppeneinteilung
Lohngruppe 1:
Facharbeiterin/Facharbeiter mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reinigungstechnik.
Lohngruppe 2:
Sonderreinigerin/Sonderreiniger und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit abgeschlossener Lehrzeit, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reinigungstechnik nicht oder nicht erfolgreich abgelegt haben, sowie Chauffeurinnen/Chauffeure und Magazineurinnen/Magazineure.
Sonderreinigerinnen/Sonderreiniger sind Personen, die zur ständigen Reinigung von Fenstern und Fassaden, in der Bauendreinigung nach Professionistinnen/Professionisten, in der Grundreinigung, in der sonstigen Spezialreinigung (z.B. Maschinenreinigung, Teppichreinigung, Steinreinigung) in Industrie- und Gewerbebetrieben, Fabriken, Bürohäusern, Verwaltungsgebäuden, Verkehrsmitteln und Verkehrseinrichtungen oder auf anderen vergleichbaren Arbeitsstellen, sowie in der technischen Hausbetreuung (Hausservice) eingesetzt werden.
Ab erfolgreicher Ablegung der einschlägigen Lehrabschlussprüfung wird die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer in die Lohngruppe 1 eingestuft.
Bis zur erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung hat die Einstufung in die Lohngruppe 2 zu erfolgen. Ab Beendigung der Lehrzeit bis zur erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung ist die Differenz zwischen der Lohngruppe 2 und der Lohngruppe 1 nachzuzahlen.
Keine Nachzahlung erfolgt:
a) wenn der Ist-Stundenlohn während dieser Zeit gleich hoch oder höher war als der Mindestlohn der Lohngruppe 1,
b) die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer sich unentschuldigt nicht vor Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung angemeldet hat,
c) unentschuldigt nicht zum ersten anberaumten Termin angetreten ist,
d) die Prüfung zum ersten anberaumten Termin nicht bestanden hat
Lohngruppe 3:
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche in der Hotelreinigung beschäftigt werden.
Lohngruppe 4:
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche Hausbetreuungs- und/oder Reinigungstätigkeiten in Wohnhausanlagen, Privatwohnhäusern und Privatwohnungen verrichten
Lohngruppe 5:
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche in SeniorInnenheimen, Pflege- und/oder Krankenanstalten, sowie in der Reinigung von medizinischen oder technischen Laboratorien beschäftigt werden.
Lohngruppe 6:
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche in der ständigen (Unterhalts-) Reinigung in Industrie- und Gewerbebetrieben, Fabriken, Bürohäusern, Verwaltungsgebäuden, in Verkehrsmitteln und Verkehrseinrichtungen, Tourismus- und Freizeiteinrichtungen oder auf anderen vergleichbaren Arbeitsstellen, wie auch für Botengänge, Einkäufe, in der Essensausgabe und in der Küche beschäftigt werden.
B) Zulagen
(1) Für besonders gefährliche und außergewöhnliche Arbeiten, wie Arbeiten mit Seilzugangstechnik, Arbeiten, die ein Atemschutzgerät, Filtergerät oder Sauerstoffgerät erfordern oder bei besonders ekelerregenden Arbeiten (z.B. Tatortreinigung, Messie-Wohnobjekte, Schlachthöfe, …) wird eine Zulage in Höhe von 10 % des jeweiligen Stundenlohnes gewährt.
(2) Anspruchsberechtigung
Die Zulage gemäß Absatz 1 gebührt für jene Zeit, für die auf Grund der tatsächlich verrichteten Tätigkeit die erforderlichen Voraussetzungen (Schmutz, Erschwernis, Gefahr) gegeben sind.
C) Zehrgeld und Trennungszulage
(1) Für Reinigungsarbeiten außerhalb der Standortgemeinde im Mindestausmaß von ununterbrochen 6 Stunden und fallweise bis höchstens 4 Wochen gebührt pro Tag ein Zehrgeld in der Höhe von € 11,37, wenn es sich nicht um eine ständige Arbeitsleistung außerhalb des Betriebsstandortes handelt. Die tarifgünstigsten Fahrtkosten sind zu vergüten, sofern der Transfer nicht durch firmeneigene Fahrzeuge erfolgt.
(2) Muss die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über Nacht bleiben, so gebührt zusätzlich eine Trennungszulage in der Höhe von € 19,10. Die mit Beleg nachzuweisenden Nächtigungskosten sind ebenfalls zu vergüten. Die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer ist verpflichtet, ein einfaches Quartier zu wählen.
(3) Die Trennungszulage in der Höhe von € 19,10 gebührt auch für ständige Arbeitsleistungen außerhalb des Betriebsstandortes und für ständige Reinigungsarbeiten außerhalb der Standortgemeinde, sofern eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers erforderlich ist oder eine solche angeordnet wird. Die mit Beleg nachzuweisenden Nächtigungskosten sind ebenfalls zu vergüten. Die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer ist verpflichtet, ein einfaches Quartier zu wählen.
(4) Das Zehrgeld, die Trennungszulage bzw. die Nächtigungskosten gebühren nicht, wenn die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer in der Orts- oder Stadtgemeinde, in dem die Arbeit zu leisten ist, wohnhaft ist.
D) Kollektivvertragliche Stundenlöhne ab 1.1.2025
Lohngruppe | Stundenlöhne in Euro |
---|---|
Lohngruppe 1 | € 14,47 |
Lohngruppe 2 | € 13,04 |
Lohngruppe 3 | € 12,74 |
Lohngruppe 4 | € 12,53 |
Lohngruppe 5 | € 12,24 |
Lohngruppe 6 | € 12,00 |
Lehrlingseinkommen pro Monat ab 1.1.2025 | ||
---|---|---|
1. Lehrjahr | 41 % von LG 1 | € 1.027,54 |
2. Lehrjahr | 51 % von LG 1 | € 1.278,16 |
3. Lehrjahr | 61 % von LG 1 | € 1.528,78 |
4. Lehrjahr | 71 % von LG 1 | € 1.779,40 |
Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schülerinnen/Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerinnen-/Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der/die Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, ihre/seine volle Lehrlingsentschädigung verbleibt.
E) Lohnabschluss ab 1.1.2026
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne einschließlich der Beträge für Zehrgeld und Trennungszulage werden per 1.1.2026 für eine Laufzeit von 12 Monaten im Ausmaß der durchschnittlichen Steigerung des Verbraucherpreisindizes der Statistik Austria ("rollierende Inflation") von Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres angehoben. Dabei ist kaufmännisch auf eine Nachkommastelle zu runden.
Ergänzend wird die Lohngruppe 1 zusätzlich um einen Zuschlag in Höhe von 0,1 % erhöht.
Ergänzend wird die Lohngruppe 4 zusätzlich mit einem Zuschlag in Höhe von 50 % der Differenz zur Lohngruppe 2 erhöht, sodass per 1.1.2027 eine im Euro- und Centbetrag Übereinstimmung der Lohngruppe 4 und 2 gegeben ist.
Ergänzend wird die Lohngruppe 5 zusätzlich mit einem Zuschlag in Höhe von 50 % der Differenz zur Lohngruppe 3 erhöht, sodass per 1.1.2027 eine im Euro- und Centbetrag Übereinstimmung der Lohngruppe 5 und 3 gegeben ist.
Ergänzend wird die Lohngruppe 6 zusätzlich um einen Zuschlag in Höhe von 0,1 % erhöht.
Überschreitet der durchschnittliche VPI (rollierende Inflation von Oktober 2024 bis September 2025) den Wert von 2,7 %, sind neuerliche Verhandlungen zu führen. Diese Verhandlungen betreffen nur die oben angeführten Werte der Zuschläge für die Lohngruppen 4 und 5.
Sollte es zu einer Deflation kommen, kommt es zu keiner Reduktion der Löhne. Die Steigerung um die zusätzlichen Zuschläge, wie oben vereinbart, ist weiterhin vorzunehmen.
F) Lohnabschluss ab 1.1.2027
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne einschließlich der Beträge für Zehrgeld und Trennungszulage werden per 1.1.2027 für eine Laufzeit von 12 Monaten im Ausmaß der durchschnittlichen Steigerung des Verbraucherpreisindizes der Statistik Austria ("rollierende Inflation") von Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres angehoben. Dabei ist kaufmännisch auf eine Nachkommastelle zu runden.
Ergänzend wird die Lohngruppe 1 zusätzlich um einen Zuschlag in Höhe von 0,1 % erhöht.
Ergänzend wird die Lohngruppe 4 zusätzlich mit einem Zuschlag zur Lohngruppe 2 erhöht, sodass per 1.1.2027 eine im Euro- und Centbetrag Übereinstimmung der Lohngruppe 4 und 2 gegeben ist.
Ergänzend wird die Lohngruppe 5 zusätzlich mit einem Zuschlag zur Lohngruppe 3 erhöht, sodass per 1.1.2027 eine im Euro- und Centbetrag Übereinstimmung der Lohngruppe 5 und 3 gegeben ist.
Ergänzend wird die Lohngruppe 6 zusätzlich um einen Zuschlag in Höhe von 0,1 % erhöht.
Sollte es zu einer Deflation kommen, kommt es zu keiner Reduktion der Löhne. Die Steigerung um die zusätzlichen Zuschläge, wie oben vereinbart, ist weiterhin vorzunehmen.
G) Neue Lohngruppeneinteilung ab 1.1.2027
a) Ab 1.1.2027 gilt die neue Lohngruppeneinteilung wie nachfolgend beschrieben:
Lohngruppe 1 – Facharbeiterin/Facharbeiter:
Facharbeiterin/Facharbeiter mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reinigungstechnik.
Lohngruppe 2 – Sonderreinigung, Hausbetreuung, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer ohne LAP, sowie Chauffeurinnen/Chauffeure und Magazineurinnen/Magazineure:
Sonderreinigung: Sonderreinigerinnen/Sonderreiniger sind alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche manuelle und maschinelle Reinigungsverfahren zur vollflächigen Reinigung von waagrechten und senkrechten Oberflächen zur Entfernung von haftenden Verschmutzungen oder Pflegefilmen durchführen, die nicht im Zuge einer laufenden Unterhaltsreinigung entfernt werden können.
Dies umfasst insbesondere Personen, die zur ständigen Reinigung von Fenstern und Fassaden, in der Bauendreinigung nach Professionistinnen/Professionisten, in der Grundreinigung, in der sonstigen Spezialreinigung (z.B. Maschinenreinigung, Teppichreinigung, Steinreinigung) in Industrie- und Gewerbebetrieben, Fabriken, Bürohäusern, Verwaltungsgebäuden, Verkehrsmitteln und Verkehrseinrichtungen oder auf anderen vergleichbaren Arbeitsstellen eingesetzt werden.
Hausbetreuung: Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche Hausbetreuungs- und/oder Reinigungstätigkeiten in Wohnhausanlagen, Privatwohnhäusern und Privatwohnungen, sowie objektbezogene einfache Wartungstätigkeiten verrichten.
Weiters Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit abgeschlossener Lehrzeit, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reinigungstechnik nicht oder nicht erfolgreich abgelegt haben. Ab erfolgreicher Ablegung der einschlägigen Lehrabschlussprüfung wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in die Lohngruppe 1 eingestuft.
Bis zur erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung hat die Einstufung in die Lohngruppe 2 zu erfolgen. Ab Beendigung der Lehrzeit bis zur erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung ist die Differenz zwischen der Lohngruppe 2 und der Lohngruppe 1 nachzuzahlen.
Keine Nachzahlung erfolgt:
a) wenn der Ist-Stundenlohn während dieser Zeit gleich hoch oder höher war als der Mindestlohn der Lohngruppe 1,
b) die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer sich unentschuldigt nicht vor Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung angemeldet hat,
c) unentschuldigt nicht zum ersten anberaumten Termin angetreten ist,
d) die Prüfung zum ersten anberaumten Termin nicht bestanden hat.
Sowie Chauffeurinnen/Chauffeure und Magazineurinnen/Magazineure.
Lohngruppe 3 – Hotelreinigung und Reinigung im Gesundheitsbereich
Hotelreinigung – 3a: Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in Hotels oder hotelähnlich geführten Übernachtungseinrichtungen (zB Pensionen, Jugendherbergen, Appartements) Reinigungstätigkeiten erbringen.
Reinigung im Gesundheitsbereich – 3b: Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche in SeniorInnenheimen, Pflege- und/oder Krankenanstalten, sowie in der Reinigung von medizinischen Laboratorien oder Laboratorien mit hygienetechnischen Vorgaben beschäftigt werden.
Lohngruppe 4 – Unterhaltsreinigung
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche in der Unterhaltsreinigung (Sicht-, Teil- und/oder Vollreinigung) tätig sind.
b) Umstufungsbestimmungen in die neuen Lohngruppen ab 1.1.2027:
Die bis zum 31.12.2026 gültige Lohngruppeneinteilung tritt mit 1.1.2027 außer Kraft.
Auf Grund der mit 1.1.2027 in Kraft tretenden neuen Lohngruppeneinteilung sind Umstufungen von der alten Lohngruppeneinteilung in die neue Lohngruppeneinteilung vorzunehmen.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 1.1.2027 oder später begründet wird, sind in die Lohngruppen 1 bis 4 der neuen Lohngruppeneinteilung einzustufen.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1.1.2027 begründet wurde und ab 1.1.2027 weiterhin aufrecht ist, sind ab 1. 1.2027 zwingend in die neue Lohngruppeneinteilung umzustufen.
Folgende Grundsätze und Parameter sind dabei zu beachten: Durch die Umstufung (neue Zuordnung bzw. Einstufung) in eine neue Lohngruppe darf es zu keiner Reduktion des bisherigen tatsächlichen IST-Lohnes kommen.
Nach erfolgter Umstufung und Durchführung der Lohnerhöhung mit 1.1.2027 muss jede Arbeitnehmerinnen/jeder Arbeitnehmer in ab 1.1.2027 zumindest den Kollektivvertragslohn seiner/ihrer neuen Lohngruppe erhalten.
Die Umstufung erfolgt in die neuen Lohngruppen (LG) wie folgt:
In die Lohngruppe 1:
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die bis 31.12.2026 in der LG 1 alt eingestuft waren, bleiben auch ab 1.1.2027 in der LG 1 neu.
In die Lohngruppe 2:
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die bis 31.12.2026 in der LG 2 alt eingestuft waren, bleiben auch ab 1.1.2027 in der LG 2 neu.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die bis 31.12.2026 in der LG 4 alt eingestuft waren, werden ab 1.1.2027 in die LG 2 neu umgestuft.
In die Lohngruppe 3a:
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die bis 31.12.2026 in der LG 3 alt eingestuft waren, werden ab 1.1.2027 in die LG 3a neu umgestuft.
In die Lohngruppe 3b:
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die bis 31.12.2026 in der LG 5 alt eingestuft waren, werden ab 1.1.2027 in die LG 3b neu umgestuft.
In die Lohngruppe 4:
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die bis 31.12.2026 in der LG 6 alt eingestuft waren, werden ab 1.1.2027 in die LG 4 neu umgestuft.
§ 4 Begünstigungsklausel
Bestehende günstigere Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und Arbeitgeberin/Arbeitgeber werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
§ 5 Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2025 in Kraft. Mit Wirksamkeit dieser Lohnvereinbarung treten sämtliche frühere Lohnvereinbarungen außer Kraft.
Wien, am 3.12.2024
Für die Bundesinnung der Chemischen Gewerbe
und Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63
Komm.-Rat Prof. Mag. DDr. Günter Reisinger
Bundesinnungsmeister
Mag. Iris Dittenbach
Bundesinnungsgeschäftsführerin
Komm.-Rat. MMst. Gerhard KOMAREK
Bundesberufszweigobmann
Für die Gewerkschaft vida
1020 Wien, Johann Böhm Platz 1
Roman Hebenstreit
Vorsitzender
Mag.a Anna Daimler, BA
Generalsekretärin
Monika Rosensteiner
Verhandlungsleiterin
Ursula Woditschka
Fachbereichssekretärin