Lohnordnung Chemische Industrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2019

Gilt für:
Österreichweit

Kategorisierung und Entlohnung

                             gültig ab
                            1. Mai 2019

Kat. 1: Entfällt 
Kat. 2:Arbeiten, die nach kurzen Anweisungen ausgeführt werden können1.973,55
Kat. 2a:Arbeiten, mit höherer Komplexität im Sinne höherer Anforderungen, die nach kurzen Anweisungen ausgeführt werden können
Anrechnungsbestimmung*) 
2.055,74
Kat. 3:Angelernte Arbeiten bis zu einer sechsmonatigen Tätigkeit in dieser Kategorie im Betrieb2.055,74
Kat. 4:Angelernte Arbeiten nach einer sechsmonatigen Tätigkeit in der Kategorie 3 im Betrieb2.125,14
Kat. 5:Geprüfte Dampfkesselwärter an kleinen Anlagen. Maschinenverantwortliche für selbständige Betreuung von mehrstufigen Produktionsanlagen nach Abschluss einer betrieblichen Qualifizierung, hauptberufliche Staplerfahrer, die besonders qualifizierte Arbeiten ausführen
Anrechnungsbestimmung*)
2.296,12
Kat. 6:Professionisten bis zu einer einjährigen Betriebszugehörigkeit; Spezialarbeiter mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten, die besonders qualifizierte Arbeiten selbständig ausführen; Chauffeure 2.395,31
Kat. 7:Professionisten; Spezialarbeiter und Chauffeure mit qualifizierten Fachkenntnissen, die besonderes Vertrauen erfordernde Arbeiten selbständig ausführen 2.616,70
Kat. 8Professionisten oder Spezialarbeiter mit hervorragenden theoretischen und praktischen Fachkenntnissen, die besonderes Vertrauen erfordernde Arbeiten selbständig ausführen2.820,19

Vorarbeiter erhalten einen Zuschlag von 15 % von dem ihrer Arbeit entsprechenden kollektivvertraglichen Monatsbezug.

Als "Professionisten" gelten Arbeiter mit abgeschlossener Lehre, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden.

*) Siehe Anhang XIII. 

Lehrlingsentschädigung

1. Lehrjahr...........    958,50
2. Lehrjahr...........  1.198,00
3. Lehrjahr...........  1.437,50
4. Lehrjahr...........  1.677,00