Lohnordnung Chemische Gewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2025

Gültigkeit:
1.1.2025 - 31.12.2025
Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.

I. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt:

a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich

b) Fachlich: Für alle der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger angehörenden Mitgliedsbetriebe mit Ausnahme der Mitgliedsbetriebe der Berufszweige

  • Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger und alle sonstigen, nicht einem anderen Fachverband zugehörigen Reinigungsgewerbe,
  • Hausbetreuungstätigkeiten (Hausbesorger, Hausservice)
  • Schädlingsbekämpfer einschließlich Vogel- und Taubenabwehr.

Als Betriebe des chemischen Gewerbes im Sinne dieses Kollektivvertrages sind jene Betriebe einschließlich deren unselbständigen Nebenbetrieben mit nicht chemischer Erzeugung sowie der zugehörigen Auslieferungslager, Büros und Verkaufshallen anzusehen.

Für die Betriebe, die neben der Bundesinnung der Chemischen Gewebe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger noch anderen Fachverbänden angehören, finden die Bestimmungen des § 9 Arbeitsverfassungsgesetz Anwendung. 

c) Persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge, im folgenden Arbeitnehmer genannt.

II. Lohntabelle

Nachtarbeitszuschlag gemäß § 4 Ziff. 1 a.

Für Nachtarbeit wird allen beteiligten Arbeitnehmern für die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr geleistete Arbeit ein Zuschlag von € 1,64 je Stunde be¬zahlt. Für die im kontinuierlichen Dreischichtbetrieb Beschäftigten gilt nur die während der letzten Schicht geleistete Arbeit als zuschlagspflichtige Nachtarbeit.

Kategorisierung und Entlohnung

Lohnstufe 1
Chauffeure, Professionisten, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, nach 6-monatigerTätigkeit im Betrieb ..... € 12,81

Lohnstufe 2
Professionisten, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, Vorarbeiter und Chauffeure ..... € 11,39

Lohnstufe 3
Arbeiter(innen) ..... € 11,13

III. Lehrlingseinkommen (monatlich)

1. Lehrjahr ..... € 750,00
2. Lehrjahr ..... € 1.120,00 
3. Lehrjahr ..... € 1.493,00
4. Lehrjahr ..... € 1.876,00

IV. Geltungstermin

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft und ist hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles (Lohntabelle) auf 12 Monate befristet. 


Wien, am 27.11.2024


BUNDESINNUNG
DER CHEMISCHEN GEWERBE UND DER DENKMAL-, FASSADEN- UND GEBÄUDEREINIGER

KommR Prof. Mag. DDr. Günter Reisinger

Bundesinnungsmeister 

Mag. Iris Dittenbach

Bundesinnungsgeschäftsführerin

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE

Reinold Binder

Bundesvorsitzender

Peter Schleinbach

Bundesgeschäftsführer

Franz Stürmer

Sekretär